Gesetze sollen grundsätzlich allgemein gelten. Der Gesetzgeber muss deshalb eine Vielzahl verschiedener Fallkonstellationen berücksichtigen und kann seine Regelung nicht am konkreten Fall ausrichten. In atypischen Fällen kann ein Gesetz dadurch zu unbilligen Ergebnissen führen. Kommt es im Einzelfall zu einer solchen atypischen Härte, wirft das einerseits Fragen nach der Verfassungsmäßigkeit des jeweiligen Gesetzes auf - etwa mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder den Gleichheitssatz. Soweit das Gesetz aber verfassungsgemäß ist, stellt sich andererseits auch die Frage, ob ein unbilliges Ergebnis auf Rechtsanwendungsebene korrigiert werden kann. Insofern kommt zwar grundsätzlich eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im konkreten Fall in Betracht. Gerade in der gebundenen Verwaltung stößt dieses Vorgehen aber an dogmatische Grenzen. Eine Möglichkeit zur Kompensation atypischer Härten bietet schließlich der allgemeine Aufopferungsgedanke.
Reihe
Sprache
Verlagsort
ISBN-13
978-3-16-161967-0 (9783161619670)
DOI
10.1628/978-3-16-161967-0
Schweitzer Klassifikation
Erster Teil: Atypische Einzelfälle in der Rechtsetzung
A. Die Berücksichtigung atypischer Einzelfälle durch den Gesetzgeber
B. Verfassungsmäßigkeit der typisierungsbedingten Nichtberücksichtigung atypischer Fälle
C. Zwischenbefund zum ersten Teil
Zweiter Teil: Atypische Einzelfälle und die gebundene Rechtsanwendung
A. Der Verhältnismäßigkeitsgedanke in der gebundenen Verwaltung
B. Kompensation hinzunehmender Härten mithilfe des Aufopferungsgedankens
Untersuchungsergebnisse
A. Erster Teil
B. Zweiter Teil
Literaturverzeichnis