Die vorgelegte Schrift zeigt der Verteidigung Wege auf, Defizite ihrer Rechtsposition im Strafprozess zu kompensieren.
Zwar steht das Beweisantragsrecht im Strafprozess sowohl der Staatsanwaltschaft wie dem Verteidiger und auch dem Angeklagten selbst zu, in der Praxis repräsentiert es aber - neben der Erklärung des Angeklagten zur Sache - das wesentliche Instrument zur Kontradiktion des sich gegen die Anklage verteidigenden Bürgers.
Die vorgelegte Schrift zeigt der Verteidigung Wege auf, Defizite ihrer Rechtsposition im Strafprozess zu kompensieren. Denn nur klar umrissene Tatbestände (Art. 103 Abs. 2 GG) und eine Anklageschrift, die das vorgeworfene Verhalten ausreichend präzisiert, ermöglicht dem Angeklagten, auf einer ebensolchen Präzisionsstufe zu erwidern (Art. 103 Abs. 1, § 243 Abs. 5 S. 2 StPO) und seine Sacherklärung durch Beweisanträge abzustützen. Die Qualität der Beweiswürdigung (§§ 261, 267 StPO) und der rechtlichen Würdigung hängen von diesen Grundvoraussetzungen ab.
Über die Buchreihe ANWALTSTART:
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Dr. h.c. Rüdiger Deckers ist Fachanwalt für Strafrecht in Düsseldorf. Seit dem 14.03.2012 ist er Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf