Schweitzer Fachinformationen
Wenn es um professionelles Wissen geht, ist Schweitzer Fachinformationen wegweisend. Kunden aus Recht und Beratung sowie Unternehmen, öffentliche Verwaltungen und Bibliotheken erhalten komplette Lösungen zum Beschaffen, Verwalten und Nutzen von digitalen und gedruckten Medien.
Um fundierte Gutachten verfassen zu können, benötigen Neurologen neben medizinischem Fachwissen auch juristisches Know-how. Dieses umfassende Werk liefert Ihnen kompetente und aktuelle Antworten auf alle Fragen zur neurowissenschaftlichen Begutachtung.
Das Standardwerk zur Begutachtung in der Neurologie ist ideal zur Einarbeitung für Einsteiger, als Nachschlagewerk für erfahrene Gutachter und als begleitendes Kompendium zum Gutachtercurriculum der Arbeitsgemeinschaft Neurologische Begutachtung der DGN.
Neu in der 3. Auflage
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B. Widder u. P. W. Gaidzik
Begriff
Vorkommen
Definition
Adäquanztheorie
Zivilrecht
Kausallehre des Zivilrechts
Anknüpfungstatsache
allgemeines Beweisrecht
Tatsachen ( Befundtatsache, Zusatztatsache), an die der Gutachter mit seinen Schlussfolgerungen "anknüpft"; nach anderer Auffassung alle dem Gutachter vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten "Tatsachen" (Akten)
anspruchsausfüllende Kausalität1
gesetzliche Unfallversicherung, Soziales Entschädigungsrecht
Zusammenhang zwischen Gesundheitserstschädigung (Syn.: Primärschaden) und Folgeschäden bzw. Funktionsstörungen (Syn.: Sekundärschäden)
anspruchsbegründende Kausalität2
Zusammenhang zwischen versichertem bzw. kompensationspflichtigem Ereignis und Gesundheitserstschädigung (Syn.: Primärschaden)
Äquivalenztheorie
Strafrecht
Ermittlung der Conditio sine qua non; Kausallehre des Strafrechts; als "Kausalität im philosophisch-naturwissenschaftlichen Sinn" auch Element der Kausalitätsprüfung in den anderen Rechtsgebieten
arbeitsbedingte Erkrankungen
Arbeitssicherheitsgesetz
Krankheiten, die unter den Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe häufiger oder regelmäßiger als in der übrigen Bevölkerung auftreten (im Gegensatz zur Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht entschädigungspflichtig)
Arbeitsunfähigkeit (AU)
gesetzliche Krankenversicherung, private Krankenversicherung
wenn der Versicherte aufgrund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausüben kann
Aussteuerung
gesetzliche Krankenversicherung
umgangssprachlicher, nicht rechtlich definierter Begriff für den Wegfall von Krankengeld
Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit (BdL)
private Unfallversicherung
Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit bei abstrakter Bewertung außerhalb der Gliedertaxe
Befundtatsache
Tatsachen, die der Sachverständige aufgrund seiner beruflichen Sachkunde wahrnimmt
begrenzte Dienstfähigkeit
Beamtenrecht
wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann
Behinderung
Schwerbehindertenrecht
Abweichung der körperlichen Funktion, der geistigen Fähigkeit oder der seelischen Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand mit Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft über mehr als 6 Monate
Berufskrankheit
gesetzliche Unfallversicherung
bestimmte, listenmäßig in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) erfasste Leiden, die nach medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnis durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind
Berufsunfähigkeit (BU)
Berufsunfähigkeits-(-zusatz-)versicherung
wer infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall mehr als 6 Monate außerstande ist, seinen (zuletzt ausgeübten) Beruf oder - im Falle einer im Vertrag enthaltenen "Verweisungsklausel" - eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht
gesetzliche Rentenversicherung
vor dem 02.01.1961 Geborene, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist
Versorgungswerke
Unvermögen zur Ausübung des versicherten Berufs infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte mit je nach Satzung unterschiedlichen Definitionen
betriebsunübliche Pausen
Arbeitszeitunterbrechungen, die das im Betrieb zulässige Zeitmaß überschreiten
Beweiserleichterung
Zivilprozessrecht
Absenkung des Beweismaßes durch Gesetz (z.B. § 287 ZPO: überwiegende Wahrscheinlichkeit für Folgeschäden im Haftpflichtrecht) oder durch Richterrecht (z.B. Anscheinsbeweis)
Brückensymptome
wenn bestimmte Symptome eine Brücke zwischen einem nicht ausreichend beweisbaren Schädigungsereignis und einer aufgetretenen Gesundheitsstörung bilden und auf diese Weise eine Kausalbeziehung herstellen
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