Schweitzer Fachinformationen
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Bevor wir uns inhaltlich mit den Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende) und dem SGB XII (Sozialhilfe) beschäftigen, erfolgt ein kurzer Überblick über die verfassungsrechtlichen - also die im Grundgesetz verankerten - Grundlagen des Sozialrechts, über das System der sozialen Sicherung in Deutschland sowie über Bedeutung und Aufbau des "Sozialgesetzbuchs".
Nach Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat, und nach Art. 28 Abs. 1 GG muss die demokratische Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates i. S. d. Grundgesetzes entsprechen. Was genau unter dem Sozialstaatsprinzip zu verstehen ist, ergibt sich nicht direkt aus dem GG, sondern wurde u. a. durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie folgt konkretisiert: Der Staat hat die Pflicht, für einen Ausgleich der sozialen Gegensätze und damit für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen.1
In Art. 79 Abs. 3 GG ist geregelt, in welchen Fällen eine Änderung des GG unzulässig ist. Dies wäre u. a. dann der Fall, wenn die in den Art. 1 und 20 niedergelegten Grundsätze durch eine Änderung berührt würden. Das Sozialstaatsprinzip ist in Art. 20 GG niedergelegt und darf somit nicht abgeschafft werden; es gehört zum sog. unveränderbaren Kernbereich des GG.
In § 1 SGB I wird das Sozialstaatsprinzip ebenfalls konkretisiert. Nach Abs. 1 soll das Recht des Sozialgesetzbuchs dazu beitragen,
Zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins gehört es auch, dass der Staat ein Existenzminimum sicherstellt, wenn jemand nicht über ausreichende Mittel verfügt, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies erfolgt u. a. durch die Gewährung von Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II und XII.
Das System der sozialen Sicherung in Deutschland ist dadurch gekennzeichnet, dass die Aufgabe, soziale Gerechtigkeit und soziale Sicherheit herzustellen, durch verschiedene Leistungsträger wahrgenommen wird. Weiterhin gibt es unterschiedliche Leistungsarten, die dazu dienen, diese Aufgabe zu erfüllen.
Man unterscheidet die Träger der sozialen Sicherung nach öffentlichen und privaten Trägern.
Öffentliche Träger sind:
Die Zahl der privaten Träger in Deutschland ist sehr hoch, weshalb hier keine vollständige Aufzählung erfolgen kann. Zu den privaten Trägern gehören u. a.:
Insbesondere die Kirchen, Religionsgemeinschaften und Verbände der freien Wohlfahrtspflege nehmen viele Aufgaben wahr, die sonst der Staat übernehmen müsste. So sind sie z. B. häufig Träger von Krankenhäusern, Kindergärten, Altenheimen, Jugendeinrichtungen usw.
Unterscheiden kann man Leistungen der öffentlichen sozialen Sicherung, also "Sozialleistungen", und private Möglichkeiten der sozialen Sicherung.
Die öffentliche soziale Sicherung baut nach dem sog. "klassischen System" auf drei Säulen auf, und zwar der Sozialversicherung, der Versorgung und der Fürsorge. In dem nachfolgenden Schaubild sind die unterschiedlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Leistungsarten sowie Beispiele für Leistungen dargestellt.
Sozialversicherung
Anspruch aus Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft
vorherige Beitragszahlung
Versorgung
Anspruch aus persönlicher Aufopferung für den Staat
Fürsorge
Beseitigung einer akuten Notlage
keine Vorleistungen durch Empfänger
dient dem sozialen Ausgleich
Beispiele:
Die Fürsorgeleistungen in Form der Sozialhilfe gibt es bereits seit 1962. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie bedarfsdeckend erbracht werden, d. h., es gibt grundsätzlich keine Pauschalleistungen, die für alle Bezieher gleich hoch sind, sondern es wird immer der individuelle Bedarf gedeckt. Bis zum 31.12.2004 fanden sich die entsprechenden Regelungen im Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
Im Rahmen der Arbeitslosenversicherung gab es bis 2004 neben den weiterhin bestehen den Leistungen in Form von Arbeitslosengeld die Leistungen der Arbeitslosenhilfe. Beide Leistungen waren abhängig von vorherigen Beitragszahlungen, und die Höhe der Leistungen richtete sich danach, in welcher Höhe vorher Beiträge gezahlt wurden. Außerdem war die Dauer der Leistungsgewährung zeitlich befristet. Die Arbeitslosenhilfe war geringer als das Arbeitslosengeld und reichte häufig nicht aus, um den Lebensunterhalt der Empfänger und ihrer Familien zu decken, sodass zusätzlich Sozialhilfeleistungen erbracht wurden.
Mit der Einführung der Sozialgesetzbücher II und XII zum 01.01.2005 wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die o. g. Fälle, in denen zusätzlich zur Arbeitslosenhilfe noch Sozialhilfe gezahlt wird, nicht mehr vorkommen. Die Arbeitslosenhilfe wurde abgeschafft. Nun gibt es bedarfsdeckende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und dem SGB XII. Grob gesagt erhalten Personen, die erwerbsfähig sind oder mit erwerbsfähigen Personen zusammenleben, Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) und nicht erwerbsfähige Personen Leistungen nach dem SGB XII.
Die private soziale Sicherung umfasst z. B. die eigene Vorsorge durch Vermögensbildung und den Abschluss privater (Zusatz-)Versicherungen gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufsunfähigkeit o. Ä., die Vorsorge durch Arbeitgeber in Form von betrieblicher Altersvorsorge sowie freiwillige Leistungen durch Verwandte, Freunde, Kirchen usw.
Die Bundesrepublik Deutschland hat sich zum Sozialstaatsprinzip bekannt und dies verfassungsrechtlich verankert und vor Änderungen geschützt. Eine konkrete Ausformulierung des Prinzips ist in der Verfassung nicht zu finden. Mit dem Verzicht, dieses Prinzip auszuformulieren und somit als starres Prinzip...
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