Schweitzer Fachinformationen
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Positives Recht ist historisches Recht. Es braucht historische Argumente. Darin liegt die Rechtlichkeit des Rechts. Zugleich aber ist der konkrete Stellenwert historischer Argumente Wandlungen unterworfen, weil positives Recht formbar ist. Insoweit sind Methodenfragen tatsächlich Verfassungsfragen.
Historische Argumente im Recht geben Fragen auf. Warum argumentiert man im Recht unter Bezugnahme auf historisches Wissen, obwohl die Geschichtstheorie doch gezeigt hat, mit welchen Unsicherheiten es belastet ist? Und: Hat historische Argumentation in der deutschen Rechtsordnung Platz? Ist sie nicht viel zu reaktionär? Es bedarf eines Zweischritts: Man muss sich von den Debatten um die "historische Auslegung" lösen und historische Argumente ganz abstrakt als Ausdruck der Grundstruktur positiven Rechts fassen.
Positives Recht muss historisch argumentieren, weil sich darin seine Rechtlichkeit erweist und aktualisiert. Daneben aber bedarf es einer Betrachtung, die sich tatsächlich auf die ganz konkrete Rechtsordnung einlässt. Nur dann sind Methodenfragen wirklich Verfassungsfragen. Zentrale Weichenstellungen im Verständnis des grundgesetzlichen Demokratieprinzips geraten so in den Fokus.
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