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Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in seinen §§ 1297 bis 1588 das Recht der Bürgerlichen Ehe, und zwar von Personen verschiedenen und gleichen Geschlechts, aber auch von Personen, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehören. Das Recht des Versorgungsausgleichs ist in einem eigenen Gesetz, dem Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG), in 54 Paragraphen enthalten. Die Bestimmungen über die Führung der Personenstandsregister durch den Standesbeamten finden sich im Personenstandsgesetz (PStG). Für Eintragungen im Güterrechtsregister, für dessen Führung die Amtsgerichte zuständig sind, gelten §§ 374 Nr. 5, 377 Abs.?3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Von besonderer Bedeutung für die Entwicklung des Eherecht s sind schließlich der in Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) der Ehe und Familie gewährte besondere staatliche Schutz sowie die in Art. 3 Abs. 2 GG verankerte Gleichberechtigung von Mann und Frau. Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleistet das Recht auf Achtung des Familienlebens; Art. 12 EMRK garantiert Männern und Frauen das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, als individuelles Grundrecht. Homosexuellen Paaren muss ein rechtlicher Rahmen für eine Anerkennung 2einer stabilen Partnerschaft zur Verfügung gestellt werden. Art. 9 Europäische Grundrechte-Charta (GRCh) gewährleistet die Eheschließungsfreiheit und das Recht, eine Familie gründen. Nachdem dieser Vorschrift kein bestimmter Ehebegriff zugrunde liegt, wird auch die mitgliedstaatlich zugelassene Zivilehe unter Gleichgeschlechtlichen geschützt.
Für die Rechtsverhältnisse gleichgeschlechtlicher Paare galten bis zum 1.?Oktober 2017 nur die §§ 1 bis 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG). Lebenspartnerschaften können seit diesem Zeitpunkt nicht mehr begründet werden. Für diejenigen Lebenspartner, die ihre Lebenspartnerschaft nicht beim Standesamt in eine Ehe umwandeln, gelten diese Vorschriften weiter.
Das gerichtliche Verfahren in Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen regeln die §§ 121 ff. FamFG. Zuständig sind die Amtsgerichte (§ 23a GVG), und zwar die Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte, § 23b GVG). Diese entscheiden auch in Gewaltschutzsachen (§ 210 FamFG). Dagegen sind für Streitigkeiten nichtehelicher Partner die allgemeinen Zivilgerichte zuständig.
Früher war es nahezu selbstverständlich, dass man sich vor einer Eheschließung verlobte. Gegenwärtig verzichten immer mehr Paare auf eine Verlobung und ziehen zunächst "auf Probe" zusammen. Das faktische Zusammenleben tritt bei immer mehr Paaren, auch wenn Kinder vorhanden sind, an die Stelle einer Ehe. Dies ist mit Risiken vor allem für den Partner verbunden, der zugunsten der Haushaltsführung und Kindererziehung seine Erwerbstätigkeit einschränkt.
Beispiel: Dagmar erhält von einem unbekannten Verehrer jeden Tag einen Strauß roter Rosen. Dann kommen glühende Liebesbriefe, zunächst mit Liebeserklärungen und dann mit erträumten unvergesslichen gemeinsamen erotischen Erlebnissen. SMS, E-Mails und anonyme Anrufe folgen. Als sie ein Päckchen mit Fotos bekommt, die sie insbesondere beim Umziehen, Oben-ohne-Sonnen am Balkon und beim Nacktbaden am Baggersee zeigen, wird sie wütend. Der Verehrer kann nur ihr Nachbar Stefan sein. Sie schreibt ihm auch einen (wenig freundlichen) Brief und, als die Nachstellungen weitergehen, noch einen zweiten durch ihren Rechtsanwalt. Allerdings hören auch dann die Avancen nicht auf. Im Gegenteil - überall, wo sich Dagmar befindet, taucht auch der "Typ" mit Kamera auf. Dagmar möchte ihm sein "Werben" gerichtlich verbieten lassen.
Moderne Formen einer psychischen Gewaltanwendung sind das wiederholte Nachstellen und Überwachen einer Person. Dies widerfährt nicht nur Stars durch Paparazzi. Das sogenannte Stalking ist auch im Privatbereich mehr als lästig. Eindeutige Angebote per SMS oder im Internet, terrorisierende Telefonanrufe und ständige Nachstellungen sind keine "Kavaliersdelikte". Zum Schutz des Opfers kann das Gericht (§ 1 GewSchG) deshalb einen "Bannkreis" um dessen Wohnung legen sowie Aufenthalts- und Kontaktaufnahmeverbote verfügen. Handelt der Täter einer Anordnung des Gerichts zuwider, kann er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden. Die Verpflichtung, bestimmte Orte, an denen sich das Opfer aufhält, zu meiden, kann sogar per Gerichtsvollzieher durchgesetzt werden. Daneben sind als weitere Zwangsmittel das Zwangsgeld und die Zwangshaft möglich.
Beispiel Nachdem Stefan vom Familiengericht u. a. verboten wurde, mit Dagmar - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - Verbindung aufzunehmen, postet er auf Facebook den Gerichtsbeschluss, sodass Name und Adresse von Dagmar zu lesen sind. Er verfasst zahlreiche Beiträge über Dagmar, stellt eine Fotomontage mit ihrem 4Kopf ein, schreibt dazu einen Kommentar über ihren schlechten Charakter und garniert dies mit dem Mittelfinger-Emoji. Dagmar wendet sich an Facebook wegen der Löschung der Inhalte und das Familiengericht mit der Bitte um Verhängung von Ordnungsmitteln.
Die Betreiber Sozialer Netzwerke sind verpflichtet Posts, die gegen bestimmte Gesetze verstoßen (§ 1 Abs.?3 NetzDG), zu denen auch Beleidigungsdelikte gehören, zu löschen. Hierzu müssen sie ein leicht erkennbares unmittelbar erreichbares und ständig verfügbares Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte zur Verfügung stellen (§ 3 Abs. 1 NetzDG). Teilweise bestehen so komplizierte Meldeverfahren, dass der gesetzliche Löschungsanspruch leer läuft. Meist greifen die Betreiber selbst bei offensichtlich strafbaren Inhalten im privaten Bereich nicht ein. Es bleibt dann nur eine Beschwerde wegen mangelhafter Löschung an das Bundesamt für Justiz (BfJ). Alternativ ist eine Klage gegen den Betreiber des Netzwerks auf Löschung möglich. Bis der Betroffene die Rechtsbehelfe durchsetzt, hat der Beleidiger allerdings längst wiederum neue Inhalte gepostet.
Beispiel: Lisa hat mit ihrem Freund Fritz Sex, nachdem ihr dieser erklärt hat, er werde sie heiraten, sie seien jetzt "heimlich" verlobt. Später wendet er ein, sie hätten zwar Zärtlichkeiten, aber keine Ringe ausgetauscht, außerdem hätten sie ihre Verlobung niemandem bekannt gegeben.
Das Verlöbnis ist das gegenseitige Versprechen von zwei Personen, künftig miteinander die Ehe einzugehen. Gleichzeitig wird so auch das dadurch begründete familienrechtliche Gemeinschaftsverhältnis, der Brautstand, bezeichnet.
Das Verlöbnis ist an keine Form gebunden, kann also auch in schlüssiger Weise erfolgen. Ein Ringwechsel, eine öffentliche Anzeige und die Bezeichnung als "Verlobte" im gesellschaftlichen Verkehr sind nicht wesentlich. Auch der einseitige geheime Vorbehalt, nicht heiraten zu wollen, ist unbeachtlich.
5Beispiel: Die 17-jährige Nadine und ihr 20-jähriger Freund Gerd verloben sich heimlich ohne Zustimmung ihrer Eltern, die gegen diese Verbindung sind. Später löst der junge Mann die Verlobung und lehnt Schadensersatzansprüche wegen der Unwirksamkeit des "Vertrages" ab. Da "Kinderehen" verboten seien, könne auch eine Verlobung mit einer noch nicht volljährigen Person nicht wirksam sein.
Das Verlöbnis ist ein Vertrag. Es kann auch unter einer Bedingung, z. B. der Gewährung irgendeines Vorteils einschließlich der persönlichen Zuneigung, vereinbart werden. Sein Abschluss ist jedoch nur höchstpersönlich, nicht durch einen Stellvertreter möglich. Bei Minderjährigen sind Einsichtsfähigkeit und die Zustimmung der Eltern als gesetzliche Vertreter erforderlich. Eine Eheschließung ist dann allerdings erst nach Eintritt der Volljährigkeit möglich (§ 1303 S. 1 BGB). Ein Verlöbnis bei noch bestehender Ehe ist, auch wenn das Scheidungsverfahren läuft, sittenwidrig. Gleiches gilt, wenn ein Beteiligter noch in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt. Eine zweite Verlobung neben einer noch bestehenden ist ebenfalls nichtig. Die Unwirksamkeit des Verlöbnisses schließt allerdings nicht aus, dem minderjährigen bzw. ungebundenen Partner die Ersatzansprüche der §§ 1298 ff. BGB zuzubilligen.
Beispiel: Lisa möchte ihren Verlobten Viktor notfalls mit dem Gerichtsvollzieher zum Standesamt bringen lassen. Schließlich hätten sie mit zahlreichen Freunden ihre Verlobung gefeiert. Viktor hat jedoch die attraktive Gerda kennengelernt und möchte sich das Ganze nochmal überlegen.
Das Verlöbnis begründet zwar eine Rechtspflicht zur Eingehung der Ehe. Dennoch soll der Wille zur Eheschließung frei bleiben. Auf die Eheschließung kann deshalb nicht geklagt werden: eine Vollstreckung ist nicht möglich (§§ 1297 BGB, § 120 Abs. 3 FamFG). Auch das Versprechen einer Strafe, z. B. einer Geldzahlung für den Fall, dass die versprochene Eheschließung unterbleibt, ist nichtig.
6Das Verlöbnis begründet kein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht; auch erbschaftsteuerlich werden Verlobte wie Fremde behandelt...
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