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Rechtliche Grundlage für die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Deutschland ist die GbV ( Erläuterungen zu den einzelnen Rechtsvorschriften S. 23ff.). Der Geltungsbereich in § 1 GbV regelt, dass die Pflicht zur Bestellung eines Gb für jedes Unternehmen gilt, dessen Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, der Schiene, auf schiffbaren Binnengewässern und mit Seeschiffen umfasst.
Da die Gefahrgutbeauftragtenverordnung auf dem GGBefG basiert, muss die sehr weite Beförderungsdefinition aus § 2 GGBefG zu Grunde gelegt werden. Danach umfasst Beförderung "nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter, auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden."
Einfacher ausgedrückt, umfasst die Tätigkeit eines Unternehmens also dann die Beförderung gefährlicher Güter, wenn dem Unternehmen Verantwortlichkeiten und Pflichten durch die GGVSEB oder die GGVSee zugewiesen werden.
So müssen nicht nur Transportunternehmen einen Gb bestellen, sondern unter Umständen auch Lagerbetriebe, Reedereien oder Automobilhersteller; sogar Getränkegroßhandlungen können unter die Pflicht fallen, einen Gb zu bestellen.
Nein. § 9 Abs. 5 des GGBefG regelt, dass derjenige verantwortlich für die Beförderung ist, der als Unternehmer oder als Inhaber eines Betriebes gefährliche Güter verpackt, verlädt, versendet, befördert, entlädt, empfängt oder auspackt. Als Verantwortlicher gilt darüber hinaus auch, wer als Unternehmer oder als Inhaber eines Betriebes Verpackungen, Beförderungsbehältnisse oder Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter herstellt, einführt oder in den Verkehr bringt.
Die Verantwortlichkeiten im Gefahrgutrecht sind also Unternehmerpflichten. Diese können über eine wirksame Pflichtendelegation auf verantwortliche Mitarbeiter im Unternehmen, die so genannten beauftragten Personen, übertragen werden. Die Pflichten des Gb hingegen ergeben sich aus den Vorschriften des § 8 GbV in Verbindung mit 1.8.3.3 ADR/RID/ADN. Erfüllt der Gb diese Pflichten nicht, so kann natürlich auch der Gb zur Verantwortung gezogen werden; an der grundsätzlichen Verantwortung für die Gefahrgutbeförderung ändert das allerdings nichts.
Lassen Sie sich daher nicht vom ähnlichen Wortlaut "Gefahrgutbeauftragter" einerseits und "beauftragte Person" andererseits verunsichern. Mehr zum Thema Verantwortlichkeiten und Pflichtendelegation lesen Sie in Kapitel 3.
§ 3 GbV regelt, dass der Unternehmer "mindestens einen" Gefahrgutbeauftragten zu bestellen hat. Nach dem Wortlaut der Verordnung ist es also eine Entscheidung des Unternehmers, wie viele Gefahrgutbeauftragte für das Unternehmen bestellt werden sollen.
In aller Regel ist die Bestellung eines Gb ausreichend: normale krankheits- oder urlaubsbedingte Fehlzeiten führen nicht dazu, dass zwingend ein weiterer Gb bestellt werden muss. Wäre das die Intention des Verordnungsgebers gewesen, so hätte er vorschreiben müssen, dass jeder Unternehmer zur Bestellung von mindestens zwei Gefahrgutbeauftragten verpflichtet wäre oder er hätte eine "Mengenstaffel", wie beispielsweise bei der Anzahl der Betriebsräte, einführen können.
Auch Unternehmen mit mehreren Niederlassungen müssen nicht zwangsläufig mehrere Gb einsetzen. In aller Regel genügt es, dass der Gb die einzelnen Niederlassungen in bestimmten Abständen besucht.
Umgekehrt kann die Aufteilung auf mehrere Gefahrgutbeauftragte bei sehr großen Unternehmen eine gute Lösung sein, um die jeweiligen Aufgabengebiete klar zu definieren und in den einzelnen Betrieben einen Ansprechpartner "vor Ort" zu installieren.
Maßgeblich für die Zahl der zu bestellenden Gb sind also die Umstände des Einzelfalls; eine allgemeine Richtlinie gibt es nicht. Der Unternehmer muss den Arbeitsaufwand abschätzen und danach seine Entscheidung treffen.
Die Antwort muss "Ja" lauten. Sollte es sich tatsächlich um einen einmaligen Transport handeln, macht es natürlich keinen Sinn, dass der bislang beauftragte Gb seinen Schulungsnachweis erweitert, um auch zukünftig solche Beförderungen begleiten zu können. Eine rechtskonforme Beförderung kann hier möglich gemacht werden, indem ein externer Gb beauftragt wird. Die geforderte Abgrenzung zwischen den Gefahrgutbeauftragten wäre durch die Verschiedenheit der Verkehrsträger gegeben.
Bereits seit Einführung der GbV Anfang der 90er Jahre besteht ausdrücklich die Möglichkeit, dass die Pflichten des Gefahrgutbeauftragten nicht nur von einem angestellten Mitarbeiter oder dem Unternehmer, sondern auch von einer "nicht dem Unternehmen angehörenden Person" wahrgenommen werden können (siehe § 3 Abs. 2 GbV).
Die Bestellung eines externen Gb ist in aller Regel aus betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten nur dann sinnvoll, wenn es ausreicht, dass der externe Gb das Unternehmen nur in bestimmten Abständen besucht.
Wer also vor der Überlegung steht, ob ein externer oder interner Gb eingesetzt werden soll, sollte zunächst eine Bestandsaufnahme über die Berührungspunkte des Unternehmens mit dem Thema Gefahrgut machen. Je umfangreicher die Verantwortlichkeiten, desto eher empfiehlt sich eine interne Lösung.
Wer sich für einen externen Gb entscheidet, sollte sich darüber im Klaren sein, dass dies eine offene und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem "externen Kollegen" erfordert, denn die Aufgaben und Pflichten von internen und externen Gb unterscheiden sich nicht. Daher muss der externe Gefahrgutbeauftragte mit allen wesentlichen Betriebsvorgängen und Geschäftsabläufen vertraut gemacht werden, die die Gefahrgutbeförderung betreffen, und erhält durch seine Arbeit Zugriff auf viele sensible Daten des Unternehmens. Gegebenenfalls sollte daher in Erwägung gezogen werden, die Bestellung mit einer Verschwiegenheitserklärung zu ergänzen.
Übrigens: Es gibt keine "Gebührenordnung" oder andere Vorgaben über die Vergütung des externen Gefahrgutbeauftragten. Form (beispielsweise Pauschale oder Stundensatz) und Höhe der Vergütung sind also Verhandlungssache.
Die Frage, welche Unternehmen von der Bestellung eines Gb befreit sind, lässt sich meist aus § 2 GbV beantworten:
Danach gelten die Vorschriften der GbV nicht für Unternehmen,
Der Gesetzgeber sieht die möglichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit bzw. die Umwelt in diesen Fällen als gering an, und ist daher der Meinung, dass unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit, die Bestellpflicht für Gefahrgutbeauftragte nicht ausgelöst werden soll. Grundsätzlich gilt also, dass ein Unternehmen, welches von einer der Befreiungen Gebrauch machen kann,...
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