Schweitzer Fachinformationen
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§ 1Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(2) Waffen sind
1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.
(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.
Übersicht
Rn.
A.
Normzweck und Aufbau
1, 2
B.
Inhalt
3-14
I.
Abs. 1
3-5
II.
Abs. 2
6-12
1.
Abs. 2 Nr. 1
7, 8
2.
Abs. 2 Nr. 2 lit. a
9, 10
3.
Abs. 2 Nr. 2 lit. b
11, 12
III.
Abs. 3
13, 14 A.Normzweck und Aufbau
1Entsprechend dem heute üblichen Gesetzesaufbau stellt § 1 den Regelungsbereich des Waffengesetzes vor; hinsichtlich des zuvor geltenden Waffengesetzes fehlte es an einer entsprechenden Vorschrift.1 So enthielt etwa § 1 des WaffG 1976 in § 1 die Waffenbegriffe.2
§ 1 dient als Eingangsnorm des Waffengesetzes mehreren Zwecken: Absatz 1 bestimmt, dass das Waffengesetz als Teilbereich des besonderen Sicherheitsrechts den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regeln - namentlich: beschränken - soll. Absatz 2 legt den Anwendungsbereich des Gesetzes und den Waffenbegriff definitorisch näher fest. Absatz 3 zählt die einzelnen Arten des Umgangs mit Waffen oder Munition auf, wobei sich die nähere Umschreibung der einzelnen Umgangsarten aus der Anlage 1 zum WaffG ergibt. Dies bestätigt auch Absatz 4: Hiernach sind die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 lit. b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt. Die Anlagen dienen dazu, das Gesetz nicht mit Begriffsbestimmungen zu überfrachten.3
2Der Teilbereich der Produktsicherheit ist nicht mehr Gegenstand des Waffengesetzes. Er wird seit 2002 durch das Beschussgesetz geregelt.4 Maßgeblicher Grund für die Trennung beider Bereiche war die unterschiedliche Zweckrichtung der Gesetze: Während es bei dem neuen Waffengesetz primär um die Regelung des Umgangs mit Waffen unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geht, will das Beschussgesetz die Prüfung und Zulassung insbesondere von Feuerwaffen, Böllern, Schussapparaten und Munition sowie von bestimmten sonstigen Waffen im Interesse der Sicherheit für den Verwender und Dritte regeln.
Ferner zeigt der Fokus des WaffG auf das Sicherheitsrecht, dass zollrechtliche (anders als Einfuhr- und Verbringungsregelungen mit sicherheitsrechtlichem Fokus), allgemein gewerberechtliche oder umweltschutzrechtliche Anforderungen unberührt bleiben - ohne dass auf die Anwendbarkeit dieser Rechtsbereiche ausdrücklich im Waffengesetz hingewiesen wird.5
B.InhaltI.Abs. 1
3Nach der Gesetzesbegründung wird durch § 1 der Zweck des Gesetzes umrissen, der hauptsächlich darin besteht, den privaten Erwerb und Besitz von Waffen und Munition "unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" zu regeln. Konkret wird der Umgang mit Waffen und Munition im nichtstaatlichen Bereich mit dem Ziel der Minimierung von Sicherheitsrisiken, die von Waffen ausgehen können, beschränkt. Die einzelnen Arten des Umgangs ergeben sich hierbei aus Absatz 3. Absatz 4 legt fest, dass die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 lit. b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt (siehe auch Nr. 1.1 WaffVwV).
4Das BVerwG geht seit 1999 in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das WaffG insoweit von dem Grundsatz bestimmt wird, "so wenig Waffen wie möglich ins Volk" gelangen zu lassen.6 Dies betrifft indes nur den nichtstaatlichen Bereich, wie z.?B. § 55 Abs. 1 ausdrücklich vorsieht. Dieser normiert die Nichtanwendbarkeit des Waffengesetzes für Behörden und deren Bedienstete oder lässt durch § 55 Abs. 5 den Erlass von Freistellungsverordnungen zu.
5Die Reihenfolge "Erwerb, Besitz und Führen von bzw. Schießen mit Waffen" beherrscht durchgängig das Waffengesetz, nämlich bei der Ausgestaltung der einzelnen Erlaubnistatbestände im Allgemeinen, bei der Ausgestaltung besonderer Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen, aber auch bei der Gliederung der Waffenliste in Anlage 2 unter Abschnitt 2. Erst anschließend erscheinen im Waffengesetz die Vorschriften über die Waffenherstellung und den Waffenhandel. Diese Gesetzessystematik sollte - so die Begründung - dazu beitragen, die Gefahr der Vernachlässigung sicherheitspolitischer Belange zugunsten wirtschaftspolitischer Interessen zu minimieren.7
II.Abs. 2
6Abs. 2 umschreibt den Anwendungsbereich im Hinblick auf die einzelnen Waffenarten näher.8 Im Gegensatz zu dem vor 2002 geltenden Recht wird hierbei ausdrücklich festgelegt, welche Gegenstände vom Waffengesetz erfasst werden. Dabei ist nach dem Willen des Gesetzgebers primär jener Waffenbegriff maßgebend, der sich an dem durch das Waffengesetz 1938 und das Bundeswaffengesetz 1968 geprägten Begriff der Waffe orientiert. An diesem wollte der verfassungsändernde Gesetzgeber 1972 nichts ändern, als er durch Artikel 74 Nr. 4a des Grundgesetzes (seit der Grundgesetzänderung von 1994 Artikel 74 Abs. 1 Nr. 4a des Grundgesetzes) das Waffenrecht in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes aufnahm. Dementsprechend wird an den herkömmlichen Waffenbegriff angeknüpft, wie er in den §§ 1 und 2 des Reichswaffengesetzes vom 18. März 19389 Eingang gefunden hatte. Vor dem Hintergrund des herkömmlichen historischen Waffenbegriffs bedarf es allerdings als Korrektiv für die Einstufung von Gegenständen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 lit. b als Waffen des Parlamentsvorbehalts.10
1.Abs. 2 Nr. 1
7Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 gehören zu den vom Anwendungsbereich des Waffengesetzes erfassten Gegenständen zunächst einmal Schusswaffen und die ihnen gleichgestellte Gegenstände. Nach Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 der Anlage 1 zum WaffG sind Schusswaffen "Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden."
Ihnen gleichgestellte Gegenstände sind nach Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2 der Anlage 1 zunächst tragbare Gegenstände, die zum Abschießen von Munition für die in Nummer 1.1 genannten Zwecke bestimmt sind (Nr. 1.2.1) - hierzu gehören auch Gegenstände, die auf den ersten Blick nicht wie Waffen aussehen (z.?B. Regenschirme und Kugelschreiber, die sich zum Abfeuern von Munition eignen).
Zu den gleichgestellten Gegenständen gehören nach Nr. 1.2.2 die in Anhang IV Nummer 18 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24; L 76 vom 16.3.2007, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1) geändert worden ist,...
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