Schweitzer Fachinformationen
Wenn es um professionelles Wissen geht, ist Schweitzer Fachinformationen wegweisend. Kunden aus Recht und Beratung sowie Unternehmen, öffentliche Verwaltungen und Bibliotheken erhalten komplette Lösungen zum Beschaffen, Verwalten und Nutzen von digitalen und gedruckten Medien.
Kompakter Überblick mit unentbehrlichen Detail-Informationen
Das Buch stellt alle wichtigen Themen des Fahrerlaubnisrechts zunächst in kompakter Form dar. Es bietet so einen schnellen Überblick über die Materie. Tiefergehende Informationen finden die Leserinnen und Leser dann auf den weiteren Seiten des jeweiligen Kapitels.
Wertvoller Wegweiser
Mit Hilfe von Alltagsbeispielen, Tabellen, mehrfarbigen Abbildungen und einer klaren, verständlichen Sprache vermittelt der Leitfaden alles Wissenswerte zum Fahrerlaubnisrecht.
Das sind die wichtigsten Inhalte für Ausbildung, Studium und Praxis:
· Deutsche oder ausländische Fahrerlaubnisse
· Fahrverbot, Sicherheitsleistung
· Entzug der Fahrerlaubnis
· Verschiedene Führerscheindokumente, Vermerke in Führerscheinen
· Polizeiliche Maßnahmen
· Fahren ohne Fahrerlaubnis
· Umgang mit im diplomatischen Dienst tätigen Personen und Militärangehörigen
Eine unübersichtliche Materie
Wer im deutschen Fahrerlaubnisrecht immer auf dem neuesten Stand sein will, hat es nicht leicht: In dem ohnehin schon umfangreichen Rechtsgebiet erschweren ständige Gesetzesänderungen und neue Urteile die Übersicht. Dies kann in Kontrollsituationen zu Rechtsunsicherheiten führen, weil oftmals keine Zeit bleibt, um aufwendig zu recherchieren.
Das Schweitzer Vademecum ist ein renommierter Fachkatalog, der speziell die relevanten Angebote für juristisch und steuerrechtlich Interessierte sortiert, aufbereitet und seit über 100 Jahren der Orientierung dient. Das Schweitzer Vademecum beinhaltet Bücher, Zeitschriften, Datenbanken, Loseblattwerke aus dem deutschsprachigen In- und Ausland und ist seit 1997 wichtiger Bestandteil des Schweitzer Webshops.
Autor
Dipl.-Verwaltungswirt Martin Maibach
Kurz und präzise
Eine Fahrerlaubnis wird nur benötigt, wenn alle drei folgenden Bedingungen erfüllt sind: Es wird ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug (1) im öffentlichen Verkehrsraum (2) geführt (3). Liegt eine der drei Bedingungen nicht vor, wird keine Fahrerlaubnis benötigt.
Die Fahrerlaubnis wird grundsätzlich mit einem Führerscheindokument nachgewiesen. Während Fahren ohne Fahrerlaubnis strafbar ist, ist Fahren ohne Führerschein lediglich eine geringfügige Ordnungswidrigkeit.
Gem. § 1 FeV darf grundsätzlich jeder ohne Erlaubnis am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, es sei denn, dass für eine bestimmte Verkehrsart eine solche vorgeschrieben ist. Eine ebensolche Einschränkung trifft § 4 Abs. 1 Satz 1 FeV: Dort heißt es, dass jeder, der ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, einer Fahrerlaubnis bedarf. Ausgenommen sind bestimmte fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FeV (siehe Punkt Fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge).
Das bedeutet: Nur wer ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum führt, benötigt eine Fahrerlaubnis. Alle anderen Formen der Verkehrsteilnahme sind fahrerlaubnisfrei. Dies gilt z.?B. für Fußgänger, Reiter, Viehtreiber und Führer von Fahrzeugen, welche ohne Maschinenkraft angetrieben werden (u.?a. Fahrräder).
Die drei Faktoren "fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug", "öffentlicher Verkehrsraum" und "Führen" müssen allesamt vorliegen, damit eine Fahrerlaubnis von Nöten ist. Diese werden in den Unterpunkten nun näher erläutert.
Zunächst stellt sich die Frage, wo man eigentlich eine Fahrerlaubnis benötigt. Die Antwort darauf liefert § 4 Abs. 1 Satz 1 FeV: nur auf "öffentlichen Straßen". Das heißt im Umkehrschluss: Wer im nicht-öffentlichen Bereich (z.?B. auf seinem umzäunten Privatgelände) fährt, benötigt auch keine Fahrerlaubnis.
Neben den Begriffen "öffentlicher Verkehrsraum" und "öffentliche Straßen" wird auch häufig der Begriff "Straßenverkehr" synonym verwendet.
Laut Rechtsprechung gehören zu den "öffentlichen Straßen" (= "öffentlicher Verkehrsraum") zwei Kategorien: Flächen, die der Allgemeinheit per Gesetz wegerechtlich gewidmet sind (rechtlich-öffentlicher Verkehrsraum), und Flächen, die unabhängig von den Eigentumsverhältnissen ohne rechtliche Widmung tatsächlich dem öffentlichen Verkehr freistehen (tatsächlich-öffentlicher Verkehrsraum).
Im Fahrerlaubnisrecht spielt es keine Rolle, welche der beiden Arten des öffentlichen Verkehrsraums vorliegt; entscheidend ist, dass dies überhaupt der Fall ist. Daher ist die Unterscheidung zwischen diesen beiden Kategorien in der Praxis von untergeordneter Bedeutung, weshalb das Thema an dieser Stelle nur kompakt dargestellt wird.
Zweifelsfrei rechtlich-öffentlicher Verkehrsraum
© iStock.com/amoklv
Hierzu gehören Flächen, die staatlicherseits eingerichtet wurden, um öffentlichen Verkehr zu ermöglichen, beispielsweise Bundesautobahnen, Bundes-, Landes-, Kreis- oder kommunale Straßen. Für die Einrichtung und Unterhaltung solcher Straßen bestehen gesetzliche Grundlagen, z.?B. das Bundesfernstraßengesetz.
Dabei spielt es keine Rolle, um welchen genauen Teil der Straße es sich handelt; so gehören neben der Fahrbahn u.?a. auch Gehwege, Seitenstreifen, Parkflächen und Radwege zum rechtlich-öffentlichen Verkehrsraum. Das gilt selbst dann, wenn bestimmte Bereiche unbefugt genutzt werden (z.?B. Motorradfahrer auf dem Gehweg).
Dass eine rechtlich-öffentliche Straße für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrt ist (i.?d.?R. durch Zeichen 260 "Verbot für Fahrzeuge aller Art"), ändert nichts an der Tatsache, dass es sich um rechtlich-öffentlichen Verkehrsraum handelt, da z.?B. Fußgänger oder Radfahrer, welche auch Verkehrsteilnehmer sind, diese weiterhin nutzen dürfen.
Jedoch kann der Straßenbauträger Teile des rechtlich-öffentlichen Verkehrsraums vorübergehend oder dauerhaft dem Straßenverkehr entziehen:
Beispiel
Eine Landstraße wird aufgrund einer Fahrbahnerneuerung für ein Jahr komplett gesperrt. Neben umfangreicher Beschilderung und einer eingerichteten Umleitung werden auch Absperrelemente aufgestellt, sodass die Straße tatsächlich nicht mehr befahrbar bzw. begehbar ist. Durch das bewusste Entziehen dieser Fläche für die Öffentlichkeit und die Unmöglichkeit ihrer Nutzung ist hier kein rechtlich-öffentlicher Verkehrsraum mehr gegeben.
Nicht ausreichend für eine Entziehung hingegen wäre eine lediglich kurzfristige Absperrung eines Fahrstreifens, um eine Ölspur zu entfernen.
Öffentlich zugängliche Parkplätze sind i.?d.?R. tatsächlich-öffentlicher Verkehrsraum.
iStock.com/Oleksandr Filon
Darüber hinaus bestehen aber auch private Flächen, auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet, ohne dass diese Flächen durch Gesetz dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Dazu zählen beispielsweise Supermarktparkplätze, frei zugängliche Parkhäuser oder Wiesen, die aufgrund einer Veranstaltung als Parkflächen genutzt werden.
Entscheidend ist dabei, dass der öffentliche Verkehr nach den äußeren Umständen auch tatsächlich freien Zugang zu dieser Fläche hat. Auf den inneren Willen des Flächeninhabers kommt es nicht an. Somit kann ein Bereich durch stillschweigende Duldung des Besitzers zum tatsächlich-öffentlichen Verkehrsraum werden, obwohl er dies innerlich ablehnt.
Um eine Fläche dem tatsächlich-öffentlichen Verkehrsraum zu entziehen, kann beispielsweise eine Absperrung angebracht werden. Dies ist aber nicht zwingend erforderlich. Ist für den objektiven Betrachter klar erkennbar, dass eine Fläche nicht dem öffentlichen Verkehr zugänglich ist (z.?B. durch Aufstellen von deutlich sichtbaren Schildern oder aufgrund der klar erkennbaren Zugehörigkeit zu einem Wohnhaus), liegt kein tatsächlich-öffentlicher Verkehrsraum vor. Wichtig ist, dass der Besitzer im Falle einer Zuwiderhandlung seinen Willen, den öffentlichen Verkehr von seinem Grund fernzuhalten, auch klar und unmissverständlich nach außen trägt (z.?B. durch Abschleppen von Falschparkern oder Ansprechen der Personen).
Die Eigenschaft als tatsächlich-öffentlicher und nicht-öffentlicher Verkehrsraum kann sich u.?U. von Zeit zu Zeit ändern; gewährt der Betreiber eines Supermarktparkplatzes nur während der regulären Öffnungszeiten freie Zufahrt und trifft außerhalb dieser Zeiten Maßnahmen, um den öffentlichen Verkehr vom Parkplatz fernzuhalten (z.?B. mit einer Schranke), so zählt diese Fläche nur während der Öffnungszeiten zum tatsächlich-öffentlichen Verkehrsraum.[2]
Die Frage des Fahrzeugführers ist meist unproblematisch.
© iStock.com/Bilanol
Ein Fahrzeug führt, wer es unter willentlicher Nutzung der technischen Bedieneinrichtungen allein oder unter Mitverantwortung in Bewegung setzt. Nach herrschender Meinung muss sich das Fahrzeug aber auf jeden Fall in Bewegung setzen, um ein Führen zu begründen. Ein bloßes Anlassen des Motors oder sonstige vorbereitende Handlungen reichen nicht aus.
Wenn sich mehrere Personen die Bedienung des Fahrzeugs teilen (z.?B. der eine lenkt, der andere bedient Gas und Bremse), so sind beide Personen Fahrzeugführer. Dies gilt aber nur, wenn beide Personen längerfristig an der Bedienung mitwirken. Ein kurzes Eingreifen ins Lenkrad oder das ausschließliche Betätigen des Schalthebels reicht daher nicht aus, um Fahrzeugführer zu sein.
Ein Fahrlehrer ist deshalb auch nur dann Fahrzeugführer, wenn er nicht nur kurz eingreift, sondern über einen etwas längeren Zeitraum auf die Bedieneinrichtungen einwirkt. Ebenfalls nicht ausreichend sind bloße Anweisungen. Auch nicht Fahrzeugführer ist die im Rahmen des "Begleiteten Fahrens ab 17" anwesende Begleitperson (siehe Punkt Begleitetes Fahren ab 17 für Klassen B und BE).
Praxistipp
Die Frage, wer während einer Tat Fahrzeugführer war, ist von hoher Relevanz für die Beweisführung und sollte stets klar dokumentiert werden.
Wer das autonome Fahren ("hoch- oder vollautomatisierte Fahrfunktion") aktiviert und nutzt, ist auch Fahrzeugführer, selbst wenn er während der Nutzung nicht mehr auf die Bedieneinrichtungen des Fahrzeugs einwirkt:
§ 1a Abs. 4 StVG
Fahrzeugführer ist auch derjenige, der eine hoch- oder vollautomatisierte Fahrfunktion im Sinne des Absatzes 2 aktiviert und zur Fahrzeugsteuerung verwendet, auch wenn er im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung dieser Funktion das Fahrzeug nicht eigenhändig steuert.
Sollte es im Rahmen des autonomen Fahrens zu einem "Hackerangriff" kommen, also jemand von außen auf die Bedieneinrichtung des Fahrzeugs einwirken, so ist auch dieser Hacker Fahrzeugführer. Somit muss sich der Fahrzeugführer nicht zwingend im Fahrzeug befinden.[3]
Kraftfahrzeug in Form eines Pkw
pixabay.com/Pexels
Eine Fahrerlaubnis ist nur erforderlich, wenn ein Kraftfahrzeug geführt wird. Was ist nun ein Kraftfahrzeug und was ist ein Fahrzeug?
Der Begriff "Fahrzeug" ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein Oberbegriff für viele verschiedene Transportmittel. Darunter...
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