Schweitzer Fachinformationen
Wenn es um professionelles Wissen geht, ist Schweitzer Fachinformationen wegweisend. Kunden aus Recht und Beratung sowie Unternehmen, öffentliche Verwaltungen und Bibliotheken erhalten komplette Lösungen zum Beschaffen, Verwalten und Nutzen von digitalen und gedruckten Medien.
Die wesentlichen Teilgebiete des Einsatzrechts
Die Broschüre hilft Polizeimeisteranwärterinnen und -anwärtern des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei dabei, die Zwischenprüfung im Fach Einsatzrecht am Ende der Grundausbildung mit Erfolg abzulegen. Das Buch beschäftigt sich mit den fünf wesentlichen Teilgebieten des Einsatzrechts:
Effektives Wissenstraining
Die Autoren formulieren zu jedem Teilgebiet eine Vielzahl von Wissens- und Erläuterungsfragen sowie die dazugehörigen Lösungen. Nicht enthalten sind besonders schwierige Fragen, die eine Subsumtion erfordern, sowie das Definitionswissen: Diese Themen sind Gegenstand der ebenfalls im Richard Boorberg Verlag erschienenen Broschüren "Einsatzrecht kompakt – Sachverhaltsbeurteilung für die Grundausbildung" und "Einsatzrecht kompakt – Definitionswissen für die Grundausbildung". Der Wissenstrainer schließt die Lücke zwischen reinem Definitionswissen und der Sachverhaltsbeurteilung.
Wiederholung und Vertiefung
Das Lernbuch eignet sich sowohl zur laufenden Wiederholung/Vertiefung des unterrichteten Stoffes (schon zu Beginn und während der Grundausbildung) als auch zur unmittelbaren Vorbereitung auf die mündliche Zwischenprüfung. Es erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit, behandelt aber die wesentlichen Fragestellungen.
Neu in der 2. Auflage …
… des Standardwerks sind QR-Codes bei einigen Befugnissen und Straftaten. Die Codes verweisen auf thematisch passende Lernvideos auf dem YouTube™-Kanal** "So geht Einsatzrecht!" von PHK Patrick Lerm. Diese Lernvideos dienen der Unterstützung des Lernprozesses und schaffen den Brückenschlag zwischen analogem und digitalem Lernen. Die Videos haben ausdrücklich nicht das Ziel, den Unterricht zu ersetzen, sondern ergänzen diesen.
Immer dabei
Das Format der Broschüre ist bewusst kompakt gehalten: So passt die Sammlung in jede Hosen- oder Jackentasche und kann jederzeit zum Lernen genutzt werden.
Patrick Lerm, Polizeihauptkommissar, Dozent am Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum Bamberg, Gründer des Youtube-Kanals "So geht Einsatzrecht!"
Dominik Lambiase M.A., Polizeihauptkommissar
Frage 1
Was versteht man unter dem Begriff Verhältnismäßigkeit?
Lösung:
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt für das gesamte Handeln der Polizei (also auch für repressive Maßnahmen). Nach der Rechtsprechung des BVerfG[4] leitet sich der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus dem Rechtsstaatsprinzip ab, Art. 20 III GG. Überdies auch aus dem Wesen der Grundrechte selbst. Diese dürfen nur so weit beschränkt werden, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unbedingt erforderlich ist.
Beispiel:
Wenn eine Identitätsfeststellung (präventiv/repressiv) vor Ort möglich ist, darf der Betroffene aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht mit zur Dienststelle genommen werden.
Merke:
Frage 2
Aus welchen Elementen bzw. Prüfungspunkten besteht die Verhältnismäßigkeit? Nennen Sie diese!
Frage 3
Wie muss eine Angemessenheitsprüfung erfolgen (Prüfungspunkt 3 der Verhältnismäßigkeit)!
Die Definition dieses Prüfungspunktes lautet wie folgt:
Die Folge einer polizeilichen Maßnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen. Es geht hier um die Güterabwägung.
Auf der einen Seite muss die Frage beantwortet werden, in welche Grundrechte des polizeilichen Gegenübers man eingreift und wie intensiv man dies macht.
Auf der anderen Seite muss man diejenigen Individual- und Universalrechtsgüter benennen, die man durch den Eingriff schützen möchte.
Insgesamt sollte die rechte Seite schwerer wiegen als die linke. Zudem muss auch betrachtet werden, wie intensiv (Zeit? Dauer der Maßnahmen) der Rechtseingriff ist. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, warum der Eingriff erst erforderlich ist. In der Regel setzt das polizeiliche Gegenüber die Ursache für das darauffolgende polizeiliche Einschreiten.
Frage 4
Was versteht man unter dem Opportunitätsprinzip?
Das Opportunitätsprinzip im Bereich der Gefahrenabwehr besagt, dass die Behörde (BPOL) ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen trifft, § 16 BPolG. Es stellt sich also die Frage, ob (sog. Entschließungsermessen) und gegen wen (sog. Auswahlermessen/Adressatenregelung) vorgegangen werden soll.
Man kann den Ermessensspielraum u. a. an den Wörtern "kann", "darf", "ist befugt" erkennen.
§ 14 I BPolG:
Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren [.]
Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zählt zwar zur Repression; jedoch handelt die Polizei auch hier nach pflichtgemäßem Ermessen, also nach dem Opportunitätsprinzip (s. § 53 OWiG).
Demgegenüber steht das Legalitätsprinzip, welches besagt, dass die Polizei bei einem Straftatverdacht die Sache verfolgen muss. Die dazugehörige Frage befindet sich unter dem Punkt Strafprozessrecht, allgemeine Fragen.
Frage 5
Ordnen Sie das Polizeirecht einem Rechtsgebiet zu!
Das Polizeirecht ist dem Öffentlichem Recht zuzuordnen. Dieses ist vom Privatrecht abzugrenzen. Zum Öffentlichen Recht gehören auch beispielsweise das Straf- oder Steuerrecht.
Frage 6
Nennen Sie die Bestandteile des Verwaltungsaktes i. S. d. § 35 S. 1 VwVfG!
Beispiele:
Frage 7
Erläutern Sie die unterschiedlichen Ermessensarten!
Entschließungsermessen ("Ob"):
Entschließungsermessen bedeutet, dass die Behörde die Möglichkeit hat, zu entscheiden, ob sie überhaupt handeln möchte.
Ermessensreduzierung auf Null:
Liegt eine Ermessensreduzierung auf Null vor, so hat die Behörde kein Entschließungsermessen mehr und ist gezwungen zu handeln. Dies liegt bei der Polizei im Regelfall bei einer konkreten Gefahr vor.
Auswahlermessen ("Wie"):
Auswahlermessen bedeutet, dass die Behörde die Möglichkeit hat zu entscheiden, wie sie einen Sachverhalt lösen will. Sprich, welche Maßnahme sie einsetzt.
Frage 8
Erläutern Sie die unterschiedlichen Ermessensfehler!
Ermessensnichtgebrauch:
Die Behörde missachtet, dass ihr eigentlich ein Ermessen zusteht.
Ermessensfehlgebrauch/-missbrauch:
Der Entscheidung der Behörde liegen sachfremde Erwägungen zugrunde oder diese weicht von der allgemeinen Verwaltungspraxis im Einzelfall ab.
Ermessensüberschreitung:
Die Behörde erlässt eine Verfügung, die das Gesetz nicht vorsieht.
Frage 9
Erläutern Sie kurz, warum ein Widerspruch bei polizeilichen Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung hat!
Gemäß § 80 II Nr. 2 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bei unaufschiebbaren Anordnungen von Polizeivollzugsbeamten.
Eine Anordnung eines Polizeivollzugsbeamten ist dann unaufschiebbar, wenn ein sofortiges Eingreifen erforderlich ist.
Frage 10
Erläutern Sie kurz, warum ein Polizeibeamter bei der Wahrnehmung seiner originären Aufgaben auch Grundkenntnisse vom Privatrecht haben muss?
Grundkenntnisse sind insbesondere erforderlich
Nennen Sie die drei Hauptaufgaben der Polizei?
Welche gesetzlichen Hauptaufgaben der BPOL kennen Sie?
Die gesetzlichen Hauptaufgaben sind geregelt in den §§ 2 bis 7 BPolG. Diese sind:
Welche gesetzlichen Nebenaufgaben der BPOL kennen Sie?
Die gesetzlichen Nebenaufgaben sind geregelt in § 1 BPolG.
Diese sind:
Was versteht man unter der Nebenaufgabe "Schutz privater Rechte" und unter welchen Voraussetzungen wird die BPOL hier tätig?
Der Schutz privater Rechte obliegt der BPOL im Rahmen ihrer Aufgaben nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne Hilfe der BPOL die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
Beispiel aus dem bahnpolizeilichen Aufgabenbereich:
Ein Bahnreisender beschädigt aus Versehen (durch Unachtsamkeit) den Koffer eines anderen Reisenden. Der Schädiger möchte dem Geschädigten keine Personalien geben. Eine Streife der BPOL wird hinzugezogen.
Mangels einer strafbaren vorsätzlich begangenen Sachbeschädigung gem. § 303 I StGB scheidet eine Strafbarkeit aus, da die fahrlässige Sachbeschädigung nicht strafbar ist. Es bleibt demnach "nur" ein privater Schadensersatzanspruch des Geschädigten aus § 823 BGB "übrig".
§ 823 BGB (Schadensersatzpflicht)
(1) Wer vorsätzlich...
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