2.2 Struktur, Aufbau und Zielsetzung
2.2.1 Regelungsgefüge und Inkrafttreten
Als Teil des europäischen "Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft"1 wurde die neue Verordnung (EU) 2024/1781, die sog. Ökodesign-Verordnung (oder auf Englisch "Ecodesign for Sustainable Products Regulation", abgekürzt "ESPR")2, im Rahmen des "Grünen Deals"3 der Europäischen Kommission zur Neuregulierung designtechnischer Anforderungen an ein nachhaltiges Produktdesign entworfen. Sie ist nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU am 18. Juli 2024 in Kraft getreten und gilt nun unmittelbar in den EU-Mitgliedsstaaten, da sie keiner weiteren Umsetzung in nationales Recht mehr bedarf.
Mit 122 Erwägungsgründen, 80 Artikeln und 8 Anhängen löst die ESPR die bestehende Richtlinie 2009/125/EG, die Ökodesign-Richtlinie4, ab und bewirkt neben einem Rechtsformwechsel zugleich einen Paradigmenwechsel. Gemeint ist mit Letzterem, dass nun statt einer zuerst ins nationale Recht umzusetzenden europäischen Richtlinie eine unmittelbar verbindliche EU-Verordnung die Mitgliedsstaaten an die neuen Vorgaben bindet.5 Dieser vorgenommene Austausch der Rechtsform von Richtlinie zu Verordnung soll einer "Marktfragmentierung", die durch unterschiedlich ausgestaltete nationale Verpflichtungen in Bezug auf Anforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit oder das Ökodesign von Produkten festgelegt wurde, entgegenwirken.6 Gestützt auf Art. 114 AEUV schafft die ESPR in Kohärenz mit anderen Regelungen für Produkte, Chemikalien, Verpackungen und Abfall neue Rahmenvorgaben für spezifische Ökodesignvorgaben. Sie fungiert somit als ein formeller wie auch materiell-rechtlicher Rechtsrahmen, der nach Art. 4 Abs. 1 ESPR durch delegierte produktbezogene Rechtsakte i.S.d. Art. 290 AEUV mit Inhalten befüllt wird.
2.2.2 Zielsetzung der Verordnung
Der europäische Gesetzgeber verfolgt mit der ESPR das grundlegende Ziel, nachhaltige Produkte zur Norm im EU-Binnenmarkt werden zu lassen und ihre Umwelt- und Klimaauswirkungen über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg zu verringern.7 Erreicht werden soll dies mit einem breiteren Produktspektrum8, einer vorgegebenen künftig längeren Haltbarkeit von Produkten, der effizienteren Nutzung von Energie und Ressourcen, der verbesserten Reparierbarkeit und einer gesteigerten Recyclingfähigkeit. Abgerundet werden diese neuen Regularien durch eine Reihe neuer Informationsvorgaben entlang der Lieferkette. Dieses Regelungskonstrukt soll die Wettbewerbsbedingungen für nachhaltige Produkte im EU-Binnenmarkt angleichen und die globale Wettbewerbsfähigkeit der Hersteller bei der Produktion nachhaltig entwickelter bzw. ausgestalteter Produkte stärken. Ihnen wird vorgegeben, Produktions- und Verbrauchsweisen zu fördern, die mit den allgemeinen Nachhaltigkeitszielen9 der Union im Einklang stehen, was die Marktbedingungen für die verschiedenen Wirtschaftsteilnehmer untereinander angleicht. Unter diesen Nachhaltigkeitsbestrebungen finden sich Klima-, Umwelt-, Energie-, Ressourcennutzungs- sowie auch Biodiversitätsziele.10
Die Beantwortung der Frage, ob die "soziale Nachhaltigkeit" auch zu diesen Zielsetzungen dazugezählt werden kann, hat sich der EU-Gesetzgeber hingegen für die Zukunft vorgenommen. Bis zum 19. Juli 2028 erhält die Kommission nach Art. 75 Abs. 4 ESPR Zeit, den Nutzen einer potentiellen Aufnahme von sozialen Produktaspekten in den Anwendungsbereich der ESPR zu prüfen. Im Rahmen dieser Prüfung soll eine Auseinandersetzung mit den negativen Auswirkungen von Produkten und Unternehmen auf die Menschenrechte und die sozialen Rechte erfolgen. Aufbauend darauf soll die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen ihre Prüfung und Ergebnisse in einem Bericht vorgeben, der die Basis für eine gegebenenfalls erforderliche Änderung der ESPR darstellen wird.11
Die mit der ESPR geplante Entkopplung des Wirtschaftswachstums von den mit der Abfallerzeugung verbundenen Umweltfolgen soll, wie es bereits seit dem Jahre 2008 in der Richtlinie 2008/98/EG (sog. Abfallrahmenrichtlinie oder kurz AbfRRL genannt) verankert ist12, das Ziel einer nachhaltigen Produktpolitik fördern. Das führt bereits auf der Programmebene zu einer Überschneidung beider Ansätze. Die ESPR legt Anforderungen für die Verfolgung und die Kommunikation von Nachhaltigkeitsinformationen fest, was auch die Informationen über das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe in Produkten, während ihres gesamten Lebenszyklus auch im Hinblick auf die Dekontaminierung und Verwertung dieser Produkte (wenn sie zu Abfall werden) umfasst.
2.2.3 Planungsvorgaben der Kommission
Um die vorgegebenen Ziele zu erreichen, muss die EU-Kommission für alle in den Geltungsbereich der ESRP fallenden Produkte konkrete Ökodesign-Vorgaben erarbeiten. Aufgrund der großen Bandbreite regulierungsbedürftiger Produkte ist eine strukturierte Vorgehensweise anhand priorisierter Produktgruppen notwendig und erforderlich, um den betroffenen Branchen zügig und effizient Ökodesign-Anforderungen zur Verfügung zu stellen. Der Gesetzgeber gibt der Kommission folgenden, in der Abbildung 1 grafisch dargestellten, Arbeitsablauf mit Art. 18 ESPR vor:
Abb. 1: Arbeitsablauf der Kommission nach Art. 18 ESPR.
2.2.3.1 Priorisierung von Produktgruppen
Die auf der ersten Stufe von der Kommission vorzunehmende Priorisierung bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 1 ESPG anhand folgender Kriterien:
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Potential Produktaspekte zu verbessern, ohne gleichzeitig unverhältnismäßige Kosten zu verursachen (wobei weitere Aspekte wie fehlendes oder unzulängliches Unionsrecht oder das Versagen von Marktkräften bzw. Selbstregulierungsmaßnahmen, um das Ziel zufriedenstellend anzugehen, sowie die Leistungsunterschiede der auf dem Markt bereitgestellten Produkte mit gleichwertigen Funktionen in Bezug auf die Produktaspekte zu berücksichtigen sind)
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Verkaufs- und Handelsvolumen der jeweiligen Produkte in der Union
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Verteilung der Klima- und Umweltauswirkungen, des Energieverbrauchs, des Ressourcenverbrauchs und des Abfallaufkommens dieser Produkte entlang der Wertschöpfungskette
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Durch Technologie- und Marktentwicklungen hervorgerufene Erforderlichkeit regelmäßiger Anpassungen oder Überarbeitungen von nach Art. 4 ESPR erlassener delegierter Rechtsakte.
Die Kommission muss gem. Art. 18 Abs. 1 ESPG diese vier vorgegebenen Kriterien bei ihrer Analyse im Vorfeld zur Priorisierung berücksichtigen. Dadurch kann sie feststellen, welchen Beitrag diese in den Anwendungsbereich der ESPR fallenden Produkte zur Verwirklichung der Klima-, Umwelt- und Energieeffizienzziele der Union leisten können.
Bei der Berücksichtigung dieser Kriterien wird sich die Kommission aber parallel zugleich der Frage widmen müssen, ob diese zu regulierenden Produkte einen Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarkts und zur Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft der Union leisten können.13 Je nach Ergebnis der Bewertung ist dann die Priorisierung vorzunehmen.
Diese Priorisierung bildet sodann im nächsten Schritt die Grundlage für einen Arbeitsplan, der nach Art. 18 Abs. 3 ESPR von der Kommission erlassen und samt den einschlägigen vorbereitenden Unterlagen veröffentlicht werden muss. Dieser Arbeitsplan, der regelmäßig zu aktualisieren ist, muss einen Zeitraum von mindestens drei Jahren umfassen und eine Liste von Produktgruppen, die hinsichtlich der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen Priorität genießen, sowie den voraussichtlichen Zeitplan für die Festlegung der Anforderungen enthalten. In der Abbildung 2 werden die aneinanderbauenden Bestandteile des Arbeitsplans der Kommission grafisch zusammengefasst.
Abb. 2: Bestandteile des Arbeitsplans der Kommission.
Diese Vorgehensweise der Kommission ermöglicht es potentiell betroffenen Unternehmen und Branchen, sich frühzeitig auf anstehende Ökodesign-Anforderungen einzustellen.14
Da der europäische Gesetzgeber dieses zweistufige Vorgehen der Kommission für besonders umweltschädliche Produktgruppen beschleunigen möchte, wird für den ersten Arbeitsplan, der bis zum 19. April 2025 erlassen werden muss, mit Art. 18 Abs. 5 S. 1 ESPR der Vorrang folgender konkreter Produktgruppen festgelegt:
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Eisen und Stahl
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Aluminium
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Textilien, insbesondere Bekleidung und Schuhwerk
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Möbel, einschließlich Matratzen
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Reifen
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Waschmittel
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Anstrichmittel
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Schmierstoffe
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Chemikalien
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bestimmte energieverbrauchsrelevante Produkte15
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Produkte der Informations- und Kommunikationstechnologie und sonstige...