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Gesetzliche Erbfolge bedeutet, dass unmittelbar das Gesetz beim Tod einer Person deren Erben bestimmt. Sie kann aus mehreren Gründen eintreten, insbesondere wenn
die vererbende Person keine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) erstellt hat,
[43]eine erfolgte Erbeinsetzung unwirksam ist (zum Beispiel, weil das errichtete Testament wegen formaler Mängel nichtig ist),
die von der vererbenden Person abgefasste Verfügung von Todes wegen nur einen Teil ihres Nachlasses erfasst,
der durch Verfügung von Todes wegen eingesetzte Erbe die Erbschaft ausschlägt oder
die Erbeinsetzung erfolgreich angefochten wurde.
Liegen diese Voraussetzungen nur für einen Teil der Erbschaft vor, beschränkt sich die gesetzliche Erbfolge auch nur darauf.
Die Regeln der gesetzlichen Erbfolge können auch dann von Bedeutung sein, wenn die vererbende Person ein Testament erstellt hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie in ihrer Verfügung die "gesetzlichen Erben" oder allgemein "die Erben" bedenkt.
Das ist wichtig: Wurde kein Testament verfasst oder kein Erbvertrag abgeschlossen, geht das Gesetz davon aus, dass das Vermögen an die nächsten Angehörigen und gegebenenfalls an den Ehemann oder die Ehefrau übertragen werden soll.
Unter Verwandtschaft ist die Blutsverwandtschaft zu verstehen. Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt (zum Beispiel Eltern, Kinder, Enkel). Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt (zum Beispiel Geschwister). Ein Verwandtschaftsverhältnis wird auch durch Adoption begründet. Nicht eheliche Kinder sind seit dem 1. April 1998 ehelichen Kindern gleichgestellt (siehe Seite 46). Nicht zu den gesetzlichen Erben gehören Verschwägerte, also die Verwandten des Ehemanns oder der Ehefrau.
Um die Reihenfolge zu bestimmen, in der Verwandte beim Erben zum Zuge kommen sollen, sieht das Gesetz fünf Ordnungen vor. Maßgebend, welcher Ordnung der jeweilige Verwandte angehört, ist der Verwandtschaftsgrad.
Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Nachkommen der vererbenden Person.
Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern der vererbenden Person.
Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern der vererbenden Person und deren Nachkommen.
Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern der vererbenden Person und deren Nachkommen.
Gesetzliche Erben der fünften Ordnung sind die Ururgroßeltern der vererbenden Person und deren Nachkommen.
Jeder Angehörige einer vorhergehenden Ordnung schließt alle Verwandten der späteren Ordnungen aus; eine verwandte Person erbt also im Wege der gesetzlichen Erbfolge nicht, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist (§ 1930 BGB).
Beispiel: Kinder der vererbenden Person gehören zu den Erben der ersten Ordnung, die Eltern zu den gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung. Leben zum Zeitpunkt des Erbfalls Kinder der vererbenden Person, sind deren Eltern von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.
Stirbt eine Erbin der vorhergehenden Ordnung nach dem Erbfall, so war sie schon Erbin geworden und vererbt den Nachlass weiter an ihre eigenen Erben. Fällt die Verwandte der vorhergehenden Ordnung dagegen vor dem Erbfall weg (zum Beispiel auch, weil sie die Erbschaft ausschlägt), so ist eine verwandte Person der nachfolgenden Ordnung als Erbe berufen.
In den ersten drei Ordnungen tritt die Erbfolge nach Stämmen ein, das heißt, an die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Berufenen treten die durch ihn oder sie mit der vererbenden Person verwandten Nachkommen.
Beispiel: A hinterlässt einen Sohn und eine Tochter. Der Sohn ist bereits vor dem Erbfall verstorben. An dessen Stelle treten dann dessen Kinder.
Von der vierten Ordnung (Urgroßeltern der vererbenden Person und deren Nachkommen) ab gilt die Berufung nach dem Grad der Verwandtschaft mit der vererbenden Person (Gradualsystem). Damit wird eine starke Zersplitterung des Nachlasses vermieden. Es erben nur noch diejenigen, die dem Grade nach am nächsten mit der vererbenden Person verwandt sind.
Ist die vererbende Person verheiratet, so gewährleistet die gesetzliche Erbfolge dem länger lebenden Ehemann oder der länger lebenden Ehefrau einen bestimmten Erbteil. [45]Dessen Höhe hängt davon ab, ob und welche Verwandte der vererbenden Person erben und in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben.
In der Regel entsteht bei gesetzlicher Erbfolge eine Erbengemeinschaft. Je mehr Erben vorhanden sind, desto komplizierter wird die Situation. Das Vermögen der vererbenden Person mit allen Rechten und Pflichten steht dann allen Miterben gemeinschaftlich zu. Das Nachlassvermögen muss gemeinschaftlich verwaltet und nach Begleichung aller Nachlassverbindlichkeiten unter den Miterben aufgeteilt werden. Die Konsequenzen der gesetzlichen Erbfolge beschränken sich im Wesentlichen darauf, wer Erbe oder Erbin wird und mit welchem Anteil, nicht jedoch, wer welche Nachlassgegenstände erhält. Es liegt auf der Hand, dass bei dieser Konstellation die unterschiedlichsten Interessen aufeinanderstoßen. Eine Alternative zur Vermögensübertragung im Wege der gesetzlichen Erbfolge ist eine Übertragung durch eine Verfügung von Todes wegen, also durch Testament, gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag.
Im Folgenden werden die Grundsätze der gesetzlichen Verwandtenerbfolge und das gesetzliche Erbrecht der oder des Längerlebenden in einer Ehe näher erläutert.
Die gesetzliche Erbfolge bestimmt in erster Linie die Nachkommen, also Kinder, Enkel, Urenkel usw. zu den gesetzlichen Erben. Sie bilden die Erben erster Ordnung (§ 1924 BGB). Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat. Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Eine Vaterschaft besteht auch, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wurde und innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung ein Kind geboren wird.
Hinterlässt die vererbende Person mehrere Kinder, so erben diese zu gleichen Teilen. Ein lebendes Kind schließt seine eigenen Nachkommen aus. Leben also außer den Kindern bereits weitere Nachkommen, so erben nur die Kinder, nicht die Enkel oder Urenkel. Und wenn ein Kind der vererbenden Person bereits vor dieser verstirbt, so tritt dessen Nachkomme, also der Enkel der vererbenden Person, an die Stelle seiner vorverstorbenen Eltern.
Beispiel: Der ledige A hinterlässt drei Kinder, B, C und D. D hat selbst ein Kind (E). Es erben B, C und D jeweils zu einem Drittel. Da D zur Zeit des Erbfalls noch lebt, ist dessen Kind E von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.
Die nicht verheiratete A hinterlässt zwei Kinder, B und C. Kind D, bereits vor dem Erbfall verstorben, hinterlässt zwei Kinder, E und F. B und C erben jeweils ein Drittel, E und F jeweils ein Sechstel.
Auch ein minderjähriges Kind, also ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet [46]hat, kann Erbe sein. Es wird bei der Annahme der Erbschaft durch seine gesetzlichen Vertreter, in der Regel durch die Eltern vertreten.
Das ist wichtig: Solange Erben der ersten Ordnung vorhanden sind, werden alle weiteren Verwandten von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen (§ 1930 BGB).
Gegenüber der Mutter hat ein nicht eheliches Kind immer ein gesetzliches Erbrecht. Für das gesetzliche Erbrecht gegenüber dem Vater sind besondere Umstände von Bedeutung.
Für Erbfälle seit dem 1.4.1998 sind nicht eheliche Kinder den ehelichen Kindern gleichgestellt. Das heißt, auch nicht eheliche Kinder haben einen gesetzlichen Anspruch auf alle Teile des Nachlasses und sie werden auch Mitglied einer Erbengemeinschaft.
Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht für die alten Bundesländer: Danach gelten vor dem 1.7.1949 geborene nicht eheliche Kinder als nicht mit ihrem Vater verwandt und erben deshalb nichts. Mit Urteil vom 28.5.2009 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass vor dem 1.7.1949 geborene nicht eheliche Kinder diskriminiert...
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