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Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten der vererbenden Person und deren Kinder (§ 1925 BGB). Sie erben nur dann, wenn keine Erben der ersten Ordnung, also keine Nachkommen vorhanden sind. Die gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung schließen ihrerseits die Erben der dritten Ordnung von der Erbfolge aus.
Leben zur Zeit des Erbfalls beide Eltern, so erben sie alle zu gleichen Teilen. Lebt ein Elternteil nicht mehr, so treten an seine Stelle dessen Nachkommen. Sind keine Nachkommen vorhanden, so erbt der länger lebende Elternteil allein. Sind beide Eltern bereits verstorben, so kommen nur deren Nachkommen zum Zuge.
Beispiel: A ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Wenn er stirbt, erben seine Eltern und, falls diese nicht mehr leben, seine Geschwister. Leben auch die Geschwister nicht mehr, erben die Neffen und Nichten.
Die geschiedene B hinterlässt ihren Vater C und ihre Schwestern D und E. Der Vater erbt die Hälfte, die Schwestern je ein Viertel des Nachlasses.
Gut zu wissen: Häufig wollen kinderlose Ledige, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dass dieser Alleinerbe wird und die Geschwister nicht erben. In diesem Fall bedarf es einer entsprechenden Verfügung von Todes wegen.
In der Verwandtenerbfolge bilden Großeltern, Onkel, Tante, Cousine und Cousin der vererbenden Person sowie deren Kinder und Kindeskinder die Erben der dritten Ordnung (§ 1926 BGB).
Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern väter- und mütterlicherseits, so erben sie allein und zu gleichen Teilen. Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Nachkommen (Onkel, Tante der vererbenden Person). Sind keine Nachkommen vorhanden, [49]so fällt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teil des Großelternpaars, und wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Nachkommen zu. Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht mehr und haben die Verstorbenen keine Nachkommen, so erben die anderen Großeltern und deren Nachkommen allein.
Beispiel: Der ledige A hinterlässt vier Großeltern, zwei Onkel und eine Tante. Jeder Großelternteil erbt ein Viertel des Nachlasses. Weil alle Großelternteile noch leben, sind deren Nachkommen (Onkel und Tanten) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.
Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers beziehungsweise der vererbenden Person und deren Nachkommen (§ 1928 BGB). Sie erben aber erst dann, wenn kein Verwandter der vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Lebt nur noch ein Urgroßelternteil, so erbt er allein und schließt alle Nachkommen des anderen vorverstorbenen Urgroßelternteils aus. Erben der fünften Ordnung sind die Ururgroßeltern des Erblassers und deren Nachkommen. Allerdings schließt ein Ehemann oder eine Ehefrau des Erblassers oder der Erblasserin ab der vierten Ordnung sämtliche Verwandten von der gesetzlichen Erbfolge aus.
Der länger lebende Ehemann oder die länger lebende Ehefrau ist gesetzlicher Erbe. Voraussetzung ist, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Todes der vererbenden Person noch besteht. Die Ehe darf weder rechtskräftig geschieden noch aufgehoben sowie auch nicht für nichtig erklärt worden sein.
Sterben Ehemann und Ehefrau durch das gleiche Ereignis (zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall), so ist der jeweilige Todeszeitpunkt zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, wird vom gleichzeitigen Versterben ausgegangen; in diesem Fall kann der Ehemann oder die Ehefrau nicht Erbe der oder des anderen sein.
Das ist wichtig: Trotz bestehender Ehe ist das gesetzliche Erbrecht des länger lebenden Ehemanns oder der länger lebenden Ehefrau ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Erbfalls die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und die vererbende Person die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (§ 1933 BGB).
Stirbt also der Ehemann oder die Ehefrau während des Scheidungsverfahrens, dann verliert der oder die Längerlebende das gesetzliche Erbrecht, wenn die vererbende Person dem Scheidungsantrag des jeweils anderen schon vor dem Tod zugestimmt hatte. Das Erbrecht des Ehemanns oder der Ehefrau lebt wieder auf, wenn der Scheidungsantrag [50]zurückgenommen oder die Zustimmung zum Scheidungsantrag widerrufen wird.
Hatte die länger lebende Ehefrau oder der Ehemann einen Scheidungsantrag gestellt, aber die oder der Verstorbene noch nicht zugestimmt, so besteht das Erbrecht des länger lebenden Ehemanns oder der Ehefrau fort. Unbeachtlich für das gesetzliche Erbrecht ist in jedem Fall die bloße Trennung der Eheleute.
Für die Höhe des Erbteils von Ehemann oder Ehefrau ist von Bedeutung,
ob und welche Verwandten der oder des Verstorbenen erben und
in welchem Güterstand die Eheleute während der Ehe gelebt haben. Als Güterstand bezeichnet man eine vom Gesetz zur Verfügung gestellte Möglichkeit, die vermögensrechtlichen Beziehungen unter Ehemann und Ehefrau zu regeln. Gesetzlicher Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Sofern also zwischen Ehemann und Ehefrau nichts anderes vereinbart wurde, ist dieser Güterstand maßgebend. Anstelle der Zugewinngemeinschaft können Ehemann und Ehefrau durch Ehevertrag auch einen anderen Güterstand, insbesondere Gütertrennung vereinbaren.
Sofern die Eheleute durch Ehevertrag nichts anderes vereinbart haben, leben sie automatisch im gesetzlich festgelegten Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Vermögen der Eheleute bleiben getrennt. Jeder Ehemann oder jede Ehefrau behält das Vermögen, das ihm oder ihr bei Eheschließung gehört hat, und die während der Ehe erworbenen Güter. Bei der Zugewinngemeinschaft gibt es also kein gemeinschaftliches Vermögen der Eheleute. Die Eheleute verwalten grundsätzlich jeweils ihr eigenes Vermögen selbstständig, dürfen also über ihr Vermögen frei verfügen und sind dem oder der anderen keine Rechenschaft schuldig.
Besonderheit der Zugewinngemeinschaft ist es, dass zwar zunächst das Vermögen des Ehemanns oder der Ehefrau rechtlich getrennt behandelt wird, der während der Ehe jeweils erzielte Vermögenszuwachs aber nach Beendigung des Güterstands wieder ausgeglichen wird. Es findet also sowohl bei Scheidung der Ehe also auch beim Tod eines Ehemanns oder einer Ehefrau ein sogenannter Zugewinnausgleich statt.
[51]Das ist wichtig: Bei der Zugewinngemeinschaft erbt der länger lebende Ehemann oder die länger lebende Ehefrau nach § 1931 BGB:
@ neben den Erben der ersten Ordnung (Kinder, Enkel, Urenkel) ein Viertel des Nachlasses,
@ neben Erben der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister, Neffen, Nichten) und neben Großeltern die Hälfte des Nachlasses.
@ Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erbt der länger lebende Ehemann oder die länger lebende Ehefrau allein.
Wird die Zugewinngemeinschaft beendet, muss der von Ehemann oder Ehefrau jeweils erzielte Zugewinn ausgeglichen werden. Im Falle des Todes erfolgt der Zugewinnausgleich dadurch, dass sich der gesetzliche Erbteil der oder des Längerlebenden pauschal um ein Viertel erhöht (§ 1371 Abs. 1 BGB). Keine Bedeutung hat, ob überhaupt ein Zugewinn innerhalb der Ehezeit erwirtschaftet wurde und wenn ja, wer diesen erzielt hat.
Damit erbt der länger lebende Ehemann oder die länger lebende Ehefrau bei Zugewinngemeinschaft wie folgt:
Neben den Erben der ersten Ordnung erbt der länger lebende Ehemann oder die länger lebende Ehefrau ein Viertel. Hinzu kommt ein Viertel als pauschaler Ausgleich des Zugewinns. Insgesamt erbt also die oder der Längerlebende die Hälfte des Nachlasses.
Neben Erben der zweiten Ordnung erbt der länger lebende Ehemann oder die länger lebende Ehefrau die Hälfte des Nachlasses. Hinzu kommt ein Viertel als pauschaler Zugewinnausgleich, sodass die oder der Längerlebende drei Viertel des Nachlasses erbt.
Konkurriert die oder der Längerlebende ausschließlich mit Erben der dritten Ordnung (also Großeltern und deren Nachkommen), so erhält er oder sie den ganzen Nachlass, es sei denn, einzelne Großelternteile lebten noch.
Beispiel: A hinterlässt seine Frau B und seine Kinder C und D, ferner seine Eltern E und F und seinen Bruder G. B erbt die Hälfte des Nachlasses; ihr Erbteil von einem Viertel erhöht sich um den pauschalen Ausgleich...
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