Vorwort zur 19., neu bearbeiteten Auflage
Vorwort zur 18., neu bearbeiteten Auflage
Abkürzungsverzeichnis
Außergerichtliches Vorgehen des Gläubigers beim Forderungseinzug
Rechtzeitige Absicherung des Gläubigers durch Vertragsgestaltung
Fälligkeit des Anspruchs, Mahnung und Verzug
Verzug
Verjährung
Telefoninkasso
Forderungseinziehung mit Inkassounternehmen, Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen
Notwendigkeit der gerichtlichen Mahnung
Strafrechtliches Vorgehen gegen den Schuldner
Informationen über Schuldner
Verhandlungen mit Schuldnern
Das Mahnverfahren und die Klage vor dem Amtsgericht
Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts
Die Wahl zwischen Mahn- und Klageverfahren
Das Mahnverfahren im Detail
Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids
Der Mahnbescheid
Der Vollstreckungsbescheid
Das amtsgerichtliche Klageverfahren im Einzelnen
Allgemeine Fragen der Zwangsvollstreckung
Die Wahl der Vollstreckungsart
Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
Einstellung und Beschränkung der Zwangsvollstreckung
Vollstreckungsorgane
Vollstreckungsantrag und Rechtsmittel
Der Sonderfall des Arrests
Die Kosten der Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen
Grundsätze und der Pfändungsauftrag
Pfändung eines Bankstahlfachinhalts
Pfändung von Sachen, die unter Eigentumsvorbehalt stehen
Pfändung einer zur Sicherung übereigneten Sache
Zwangsvollstreckung in Forderungen
Pfändung und Überweisung
Arten der Forderungspfändung und deren Verwertung
Rangfragen
Aufforderung an Drittschuldner zur Erklärung
Pfändung einer bereits abgetretenen oder verpfändeten Forderung
Private Vorpfändung von Forderungen
Pfändung von Bank- und Sparkassenkonten
Pfändungen im Erbrecht
Pfändung gesellschaftsrechtlicher Ansprüche
Pfändung von Grundpfandrechten und anderen grundbuchlichen Rechten
Pfändung von Lebensversicherungen
Die Pfändung von Steuererstattungsansprüchen
Pfändung von Miet- und Pachtzinsen
Pfändung von Postbankgiro- und Postsparguthaben
Pfändbarkeit sonstiger Forderungen
Grundriss der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen
Allgemeine Fragen zur Grundstückszwangsvollstreckung
Grundstückszwangsversteigerung
Grundstückszwangsverwaltung
Zwangshypothek
Zusammentreffen von Immobiliarvollstreckung und Insolvenzverfahren
Zwangsvollstreckung bei verheirateten Schuldnern
Bedeutung des Güterrechts für die Zwangsvollstreckung
Güterrechtsarten
Die Güterstände im Einzelnen
Erforderlicher Vollstreckungstitel
Besonderheiten bei Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
Die Zwangsvollstreckung bei Lebenspartnerschaften
Vollstreckungsschutz
Allgemeine Fragen zum Vollstreckungsschutz
Allgemeine Schutzvorschriften bei einzelnen Vollstreckungsarten
ABC der unpfändbaren körperlichen Sachen
ABC der - teilweise - unpfändbaren Forderungen und ähnlicher Ansprüche
Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen und ähnliche Bezüge
Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen bei nicht bevorrechtigten Gläubigern
Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen bei einem bevorrechtigten Gläubiger
Erweiterter Pfändungsschutz in Sonderfällen
Pfändungsschutz für bereits ausgezahltes oder überwiesenes Arbeitseinkommen
Pfändungsschutz für Sachbezüge
Pfändungsschutz für selbstständig Erwerbstätige
Pfändungsschutz bei Bedienungsgeld
Pfändungsschutz bei Heimarbeit
Pfändungsschutz für Berufssoldaten und Wehrpflichtige
Abtretung und Pfändung von Arbeitseinkommen
Sonstige Fragen zur Pfändung von Arbeitseinkommen
Gläubigerschutz gegen Lohnschiebungsversuche und dergleichen
Zahlung des Arbeitseinkommens an einen Dritten (sog. Lohnschiebung)
Verschleierung des Arbeitseinkommens durch Schuldner
Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Pfändung
Die wichtigsten Informationsquellen bei der Zwangsvollstreckung
Die Vermögensauskunft des Schuldners
Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers
Das Recht des Gläubigers auf Urkundenherausgabe
Ausgewählte Schuldnertricks und Gläubigerstrategien
Der Schuldner ist "unbekannt verzogen"
Der Schuldner hat Rechnung und/oder Mahnung nicht erhalten
Der Gläubiger tappt in die Erlassfalle
Der Schuldner bezahlt mit ungedeckten Schecks
12.5 Schuldner hat sein Arbeitseinkommen abgetreten
Der Schuldner ist "gesetzlich" eingerichtet
Schuldner "parkt" Gelder auf Leihkonten
Schuldner belastet sein Grundstück
Schuldner verschleiert sein Einkommen
Schuldner wählt die Steuerklasse V
Der Schuldner löst sein Arbeitsverhältnis
Der Schuldner bekommt kein Taschengeld
Der Schuldner flüchtet sich ins Insolvenzverfahren
Schuldner arbeitet bei seiner Limited
Der Schuldner zieht immer Skonto
Schuldner widerspricht Mahnbescheid
Schuldner verschafft nahestehenden Personen vollstreckbaren Titel
Schuldner ist als unwiderruflich Bezugsberechtigter einer Lebensversicherung eingetragen
Exquisite Vollstreckungen
Die Pfändung künftiger Rentenansprüche
Drei privilegierte Pfändungen von Arbeitseinkommen
Nichtberücksichtigung von unterhaltsberechtigten Personen
Pfändung des Taschengeldanspruchs des nicht erwerbstätigen Ehepartners
Pfändung eines Wertpapierdepots
Leasing und Zwangsvollstreckung
Die Pfändung von Nebeneinkommen ohne Pfändungsschutz
Ansprüche auf Versicherungsleistungen
Die Pfändung von Internet-Domains
Haftungs- und Vollstreckungsprobleme bei der GmbH
Innenhaftung des Geschäftsführers einer GmbH
Außenhaftung des Geschäftsführers einer GmbH
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Schuldnerin
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Rechtsprechung zur Haftungsbeschränkung einer sog. "GbR mbH"
Stichwortverzeichnis
2.3.2 IM MAHNVERFAHREN VERFOLGBARE ANSPRÜCHE
Mit dem gerichtlichen Mahnverfahren kann nur ein Anspruch verfolgt werden, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in inländischer Währung zum Gegenstand hat (§ 688 Abs. 1 ZPO). Hierunter fallen insbesondere die in EUR zu erfüllenden Verbindlichkeiten aus Kauf, Werkvertrag, Darlehen, Wechsel, Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Schiffshypothek und dergleichen.
Daneben kann das Mahnverfahren auch für Zahlungsansprüche in Wohnungseigentumssachen benutzt werden (§ 46a WEG).
Erfasst werden
Ansprüche der Wohnungseigentümer auf Beiträge zu den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und zu den Kosten seiner Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie eines gemeinschaftlichen Gebrauchs (§ 16 II WEG),
Ansprüche auf Beiträge zur Instandhaltungsrückstellung (§ 28 I Nr. 3 WEG),
Ansprüche auf Vorschüsse entsprechend dem Wirtschaftsplan (§ 28 II WEG),
Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verletzung der aus der Gemeinschaft entspringenden schuldrechtlichen Verpflichtungen,
Ansprüche gegen den Verwalter wegen einer Verletzung des Verwaltervertrags,
Ansprüche des Verwalters gegen Wohnungseigentümer, etwa auf Zahlung von Vergütung.
Das Mahnverfahren findet aber nicht statt, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erfolgten Gegenleistung abhängig ist oder wenn die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (z. B. bei unbekanntem Aufenthalt des Schuldners) erfolgen müsste (§ 688 Abs. 2 ZPO).
Wegen anderer Ansprüche als den vorgenannten, etwa wegen Leistung von vertretbaren Sachen (z. B. 30 Zentner Speisekartoffeln) oder Wertpapieren, kann ein Mahnverfahren nicht eingeleitet werden. Hier muss unmittelbar der Klageweg beschritten werden. Der Grund für diese Regelung ist insbesondere, dass bei Berücksichtigung auch solcher Ansprüche im Mahnverfahren dessen Umstellung auf das automatisierte (maschinelle) Mahnverfahren (siehe Rn. 51) erhebliche Schwierigkeiten bereitete.