Was ändert sich durch das neue Baulandmobilisierungsgesetz?
Durch das Baulandmobilisierungsgesetz ist das Städtebaurecht, das bereits seit 2017 zahlreiche Änderungen erfahren hat, mit Wirkung zum 23.6.2021 noch einmal erheblich geändert worden.
Die neue Rechtslage auf einen Blick
Um den Leserinnen und Lesern rasch und auf einen Blick die Neuerungen
- im BauGB,
- in der BauNVO,
- in der Planzeichenverordnung und
- im Planungssicherstellungsgesetz
zur Verfügung zu stellen, enthält die topaktuelle Textsammlung neben einer systematischen Einführung alle 4 Vorschriften mit auffallender Hervorhebung der geänderten Stellen und sichtbarer Streichung der weggefallenen Passagen.
Unter anderem mit diesen Änderungen
Gemeinden können künftig brachliegende Flächen leichter für Wohnungsbau nutzbar machen, indem sie zum Beispiel ihre Vorkaufsrechte stärker ausüben - vor allem in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten. Dort dürfen sie auch leichter ein Baugebot anordnen, um Baulücken durch neue Wohneinheiten zu schließen.
Mit sogenannten sektoralen Bebauungsplänen dürfen Gemeinden - befristet bis Ende 2024 - Flächen für Wohnbebauung festlegen. Zusätzlich können sie vorschreiben, dass neue Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für die soziale Wohnraumförderung erfüllen müssen.
Baugenehmigungen dürfen dann auch davon abhängig gemacht werden, ob die Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung - insbesondere die Miet- und Belegungsbindung - eingehalten sind.
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Mieterschutz bei Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen
In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt können Kommunen bis Ende 2025 die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen für Gebäude mit mehr als 5 Wohneinheiten untersagen. Bisher ist dies nur in Milieuschutzgebieten möglich. Durch Rechtsverordnung können die Länder abweichende Regelungen für Immobilien mit 3 bis 15 Wohnungen erlassen, um regionalen Besonderheiten Rechnung zu tragen.
Außenbereichsflächen zur Wohnnutzung können in das beschleunigte Verfahren zur Bauleitplanung einbezogen werden - allerdings nur befristet bis Ende 2022.
Im Außenbereich gilt künftig eine neue Baugebietskategorie: das Dörfliche Wohngebiet, in dem einvernehmliches Miteinander von Wohnen und - insbesondere landwirtschaftlicher - Nebenerwerbsnutzung einfacher zu genehmigen ist.
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Rezensionen / Stimmen
Echo der Fachpresse zur 2. Auflage
»Schlotterbeck · Busch · Gammerl · Hager · Herrmann · Kirchberg (Hrsg.), Städtebaurecht 2021« - die Fachliteratur-Empfehlung in der Rubrik buchbar in Landschaftsarchitekten 1/2022
Auflage
Sprache
Verlagsort
Zielgruppe
Maße
Höhe: 166 mm
Breite: 116 mm
Dicke: 24 mm
Gewicht
ISBN-13
978-3-415-07087-5 (9783415070875)
Schweitzer Klassifikation
Herausgeber
Professor Karlheinz Schlotterbeck, Vors. Richter am Verwaltungsgericht a.D., Dozent an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg
Manfred Busch, Baudirektor, Regierungspräsidium Karlsruhe
Bernd Gammerl, Referent für Bauordnungsrecht, Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg
Professor Dr. Gerd Hager, Verbandsdirektor, Regionalverband Mittlerer Oberrhein
Dr. Dirk Herrmann, Rechtsanwalt
Professor Dr. Christian Kirchberg, Rechtsanwalt, Honorarprofessor am Karlsruher Institut für Technologie
Herausgeber*in
Baudirektor, Regierungspräsidium Karlsruhe
Rechtsanwalt