Aus den Grundprinzipien des deutschen Erbrechts - Gesamtrechtsnachfolge und Vonselbsterwerb - resultiert ein Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse der Kreditinstitute an einer rechtssicheren Legitimation einerseits und dem Interesse des oder der Erben an einer kostengünstigen und zügigen Nachlassregulierung andererseits. Hiervon ausgehend entwickelt die Arbeit in methodenreflektierter Anwendung der Grundsätze juristischer Hermeneutik die Antwort des Gesetzes auf die Frage nach den Anforderungen, die an den Nachweis des Erbrechts zu stellen sind. Zu diesem Zweck wird hinter das vom Gesetzgeber Gedachte zurückgegangen und sodann auf Basis der legislativen Wertungen herausgearbeitet, dass das Gesetz in Bezug auf den Schutz des Rechtsverkehrs lückenhaft ist. Aus dieser Erkenntnis wird ein Grundsatz für den Erbnachweis gegenüber Kreditinstituten abgeleitet. Abschließend werden die Grenzen des gewonnenen Grundsatzes aufgezeigt.
Reihe
Thesis
Dissertationsschrift
2024
Universität Würzburg
Sprache
Verlagsort
Maße
Höhe: 229 mm
Breite: 153 mm
Dicke: 15 mm
Gewicht
ISBN-13
978-3-428-19300-4 (9783428193004)
Schweitzer Klassifikation
Erik M. Schlereth, born in Esslingen am Neckar, studied law at the Julius-Maximilians-Universität in Würzburg. Following his First Legal Examination, he obtained his doctorate in law from the Chair of German and European Legal History, Canon Law and Civil Law (Prof. Dr. Anja Amend-Traut), where he has been working as a research assistant since November 2020. Legal clerkship in the higher regional court district of Bamberg.
1. Einleitung
Thematische Einführung und Ziel der Untersuchung - Gang der Untersuchung
2. Grundlagen der Erbenlegitimation
Das normative Schicksal der Rechtsbeziehungen zwischen Kunde und Bank nach dem Erbfall - Besonderes Legitimationsbedürfnis als Folge erbrechtlicher Grundprinzipien - Formularmäßige Gestaltung der Erbenlegitimation
3. Der Erbfolgenachweis gegenüber Kreditinstituten
Leistungsverweigerungsrecht bis zur Vorlage eines Erbscheins? - Grenzen des gewonnenen Leistungsverweigerungsrechts
4. Schluss