
Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB - Gesamtwerk
Beschreibung
Münchener Kommentare: Auf unserer Übersichtsseite finden Sie alle Gesamtwerke und Einzelbände der verschiedenen MüKo-Reihen mit den jeweiligen unterschiedlichen Bezugsmöglichkeiten.
Zum Werk
Der Münchener Kommentar vereint in 13 Bänden das Bürgerliche Recht mit den wichtigen Nebengesetzen in einer geschlossenen, aufeinander aufbauenden Darstellung. Der einheitliche systematische Aufbau aller Kommentierungen, jeweils beginnend mit dem Normzweck, und viele Querverweise erhöhen den Praxisnutzen des Großwerkes. Wer vertiefte Informationen, die neueste Rechtsprechung und die dazu erschienene Literatur einschließlich der Hintergründe benötigt, kurz, "wer es genau wissen will", wird gerne immer wieder auf den Münchener Kommentar zum BGB zurückgreifen.
Abgeschlossen wird das Werk voraussichtlich 2024, bis dahin werden in regelmäßigem Abstand die Einzelbände erscheinen.
Vorteile auf einen Blick
- elementares Handwerkszeug eines jeden Juristen zur vertieften Problemlösung
- hoher Praxisnutzen
- wissenschaftliche Reputation
- verlässliche Zitatquelle
Rezensionen / Stimmen
"(...) Die Frage, ob dieser Kommentar in der Print-Version oder in der Online-Version vorzuziehen ist, muss jeder Nutzer nach seinen eigenen Interessen und Vorlieben bei der aktuellen Recherche oder dem intensiven Studium für sich entscheiden. Die Print-Version ist besser lesbar, wenn es um das Studium längerer Abschnitte geht, da die Online-Version oft nur wenige Zeilen bzw. nur kurze Abschnitte anzeigt und ein längeres Scrollen im Text nicht zulässt, sodass viel öfter eine neue Seite aufgerufen werden muss. Die Online-Version wird gelegentlich mit Hinweisen auf gesetzliche Änderungen oder höchstrichterliche Entscheidungen, aber keineswegs wie die reinen Online-Kommentare ständig, aktualisiert. Das große Plus dieser Version ist neben der Copy-and-Paste-Funktion, die es erlaubt, für die Bearbeitung einer Rechtsfrage Auszüge aus verschiedenen Fundstellen zusammenzustellen, die Verlinkung des Texts und der Fußnoten. In der einen oder der anderen Weise oder möglicherweise sogar mit beiden Medien kann der Benutzer des Kommentars hieraus großen Nutzen ziehen."
Vors. Richter am OLG a. D. Fritz Finke, Gütersloh, in: FamRZ 15/2020, zur 8. Auflage 2019/2020
"(...) Jeder Nutzer des MüKo weiß es: Fragen, die nirgendwo anders erörtert werden, lassen sich ziemlich sicher beantworten, wenn man diesen Kommentar zur Hand nimmt. Seine Aktualität und seine systematische Durchdringung des Stoffes lässt keine Wünsche übrig. Für das schnelle Alltagsgeschäft ist der Münchener Kommentar sicher eine Nummer zu groß. Wer aber die Sicherheit haben möchte, nichts zu übersehen und seinen Klienten den bestmöglichen Rat zu geben, kommt an dem Münchener Kommentar zum BGB nicht vorbei. Nach wie vor bedauerlich ist allerdings, dass die Bände nicht einzeln verkauft werden, sondern Gesamtabnahmepflicht besteht. Der dann doch sehr hohe Preis wird manchen Interessierten vom Erwerb abhalten."
Rechtsanwalt Christoph Sandkühler, in: KammerReport Hamm 2/2020, zur 8. Auflage 2020
"(...) Der bereits von der ersten Auflage an hochgepriesene Münchener Kommentar vereint in 13 Bänden das gesamte Bürgerliche Recht mit den wichtigen Nebengesetzen in einer geschlossenen, aufeinander aufbauenden Darstellung, die europarechtliche und internationale Beziehungen intensiv einbezieht. (...) Die Kommentierungen bieten insbesondere für schwierige Problemfälle - die nicht so selten sind - einen hohen Praxisnutzen, bei einer seit der Erstauflage anhaltenden, hohen wissenschaftlichen Reputation. Die Kommentierung ist bekanntlich auch eine sehr verlässliche Zitierquelle."
in: juralit.online Februar 2020, zur 8. Auflage des 6. Bandes 2020

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Vorauflage

Personen
Herausgegeben von:
- Prof. Dr. Dr. Dres. h.c. Franz Jürgen Säcker
- Prof. Dr. Roland Rixecker, Präsident des Saarländischen Oberlandesgerichts a.D., Präsident des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes
- Prof. Dr. Hartmut Oetker, Richter am Oberlandesgericht
- Bettina Limperg, Präsidentin des Bundesgerichtshofs