Bertelsmann, Fresenius, Henkel, Merck, der 1. FC Köln und wohl bald auch Axel Springer - die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) erfreut sich zunehmender Beliebtheit, seitdem die persönliche Haftung des Komplementärs durch Einbindung einer haftungsbeschränkten Gesellschaft faktisch beseitigt werden kann. Unklar ist, ob für Geschäftsleiter und Gesellschafter einer Komplementär-Gesellschaft dieselben Beschränkungen bei der Besetzung des Aufsichtsrats gelten, die das Gesetz in der klassischen KGaA für (natürliche) persönlich haftende Gesellschafter vorsieht. Diese können weder dem Aufsichtsrat angehören noch über dessen Besetzung mitentscheiden. Der BGH und mit ihm die Mehrzahl der Stimmen in der Literatur vertreten zumindest mit Blick auf die Gesellschafter einer Komplementär-Gesellschaft einen weniger restriktiven Standpunkt. Axel Neumann-Duesberg arbeitet heraus, dass dies weder in der Begründung noch im Ergebnis überzeugen kann, sondern zum Schutz der Kapitalgeber eine konsequente Anwendung beider Vorschriften geboten ist.
Reihe
Thesis
Dissertationsschrift
2014
Universität Zürich
Sprache
Verlagsort
Produkt-Hinweis
Broschur/Paperback
Klebebindung
Maße
Höhe: 23.3 cm
Breite: 15.7 cm
Gewicht
ISBN-13
978-3-428-14763-2 (9783428147632)
Schweitzer Klassifikation
Axel Neumann-Duesberg; Studium und Rechtsreferendariat in Bonn und Köln; Promotion in Zürich. Rechtsanwalt und Syndikus im Beteiligungsmanagement einer Finanzholdinggesellschaft in Hamburg mit Schwerpunkten im Handels- und Gesellschaftsrecht sowie im Bankaufsichtsrecht.
1. EinführungZiel des Vorhabens und Gang der Untersuchung - Entwicklung der Problemstellung2. Inhabilität von Geschäftsleitern bzw. Gesellschaftern einer Komplementär-Gesellschaft in analoger Anwendung von § 287 Abs. 3 AktGRatio § 287 Abs. 3 AktG - Analoge Anwendung von § 287 Abs. 3 AktG auf Geschäftsleiter bzw. Gesellschafter einer Komplementär-Gesellschaft3. Stimmausübungsverbot von Geschäftsleitern bzw. Gesellschaftern einer Komplementär-Gesellschaft in analoger Anwendung von § 285 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktGRatio § 285 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG - Analoge Anwendung von § 285 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG aufGeschäftsleiter bzw. Gesellschafter einer Komplementär-GesellschaftGesamtergebnis und ThesenLiteraturverzeichnisSachwortregister