Mit der Einführung der neuen Gesellschaftsform der Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea - SE) wurde ein bedeutender Beitrag zur Rechtsvereinheitlichung im europäischen Gesellschaftsrecht geleistet. Aus Sicht des deutschen Mitbestimmungsrechts bietet die SE erstmalig die Möglichkeit, die Ausgestaltung der unternehmerischen Mitbestimmung zwischen Arbeitnehmern und Unternehmensleitungen im Zuge der Gesellschaftsgründung zu verhandeln. Diese Arbeit untersucht die Rahmenbedingungen für den Rechtsschutz während dieses Verhandlungsverfahrens für in Deutschland ansässige Gesellschaften. Ausgehend von den europarechtlichen Vorgaben werden Umsetzungsdefizite im deutschen Recht ermittelt und für alle relevanten Konstellationen im Gründungsstadium ein harmonisiertes Rechtsschutzsystem entwickelt. Schwerpunkte bilden dabei der Rechtschutz bei der Informationserteilung zur Einleitung des Verhandlungsverfahrens und bei der Bildung des Besonderen Verhandlungsgremiums der Arbeitnehmer sowie die gerichtliche Kontrolle der Beteiligungsvereinbarung.
Reihe
Thesis
Dissertationsschrift
2012
Trier, Univ.
Sprache
Verlagsort
Maße
Höhe: 21 cm
Breite: 14.8 cm
Gewicht
ISBN-13
978-3-631-62527-9 (9783631625279)
DOI
10.3726/978-3-653-02148-6
Schweitzer Klassifikation
Nils Maack wurde 1981 in Braunschweig geboren. Er studierte Rechtswissenschaften an der Universität Münster sowie an der University of San Diego. Der Autor erstellte diese Dissertation während seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Arbeitsrecht und Arbeitsbeziehungen in der Europäischen Gemeinschaft (IAAEG) in Trier.
Gesellschaftsverfassung der Societas Europaea - Verhandlungsverfahren zur Arbeitnehmerbeteiligung - Unionsrechtliche Vorgaben zum Rechtsschutz und Umsetzung im deutschen Recht - Informationserteilung nach § 4 SEBG - Gerichtliche Überprüfung der Bildung des Besonderen Verhandlungsgremiums - Kontrolle der Beschlussfassung des Besonderen Verhandlungsgremiums und der Beteiligungsvereinbarung - Registerrechtliche Prüfungspflicht nach Art. 12 Abs. 2 SE-VO.