Die Dividende wird in § 174 Abs. 2 Nr. 2 AktG als auszuschüttender Betrag bezeichnet. Sie wird vom Vorstand einer Aktiengesellschaft vorgeschlagen und von der Hauptversammlung beschlossen. Der entsprechende Beschluss wird in aller Regel vom Notar beurkundet. Üblicherweise erfolgt die Auszahlung der Dividende am Tag nach der Hauptversammlung. Nicht selten fragt es sich aber, ob zu diesem frühen Zeitpunkt ein entsprechender Anspruch der Aktionäre auch entstanden ist. Mit dieser und weiteren damit zusammenhängenden Fragen beschäftigt sich die Arbeit: Sie stellt mögliche Konstellationen dar, in denen eine Verletzung des aktienrechtlichen Kapitalerhaltungsgrundsatzes nicht ausgeschlossen ist.
Thesis
Dissertationsschrift
2013
Freiburg (Breisgau), Univ.,
Sprache
Verlagsort
Zielgruppe
Editions-Typ
Maße
Höhe: 216 mm
Breite: 153 mm
Dicke: 19 mm
Gewicht
ISBN-13
978-3-631-64886-5 (9783631648865)
Schweitzer Klassifikation
Oliver Krauß studierte Rechtswissenschaften und promovierte an der Universität Freiburg im Breisgau.
Inhalt: Verfrühte Dividendenausschüttung - Verletzung des aktienrechtlichen Kapitalerhaltungsgrundsatzes - Guter Glaube im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG - Hauptversammlung der AG - Anspruch auf Dividende - Notar in der Hauptversammlung - Notarielle Niederschrift - BGH, Urteil vom 16.02.2009 - II ZR 185/07.