ABKÜRZUNGEN
1 Außergerichtliches Vorgehen des Gläubigers beim Forderungseinzug
1.1 Rechtzeitige Absicherung des Gläubigers durch Vertragsgestaltung
1.2 Fälligkeit des Anspruchs, Mahnung und Verzug
1.3 Telefoninkasso
1.4 Forderungseinziehung mit Inkassounternehmen, Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen
1.5 Die Notwendigkeit der gerichtlichen Mahnung
1.6 Strafrechtliches Vorgehen gegen den Schuldner
1.7 Informationen über Schuldner
1.8 Verhandlungen mit Schuldnern
2 Das Mahnverfahren und die Klage vor dem Amtsgericht
2.1 Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts
2.2 Die Wahl zwischen Mahn und Klageverfahren
2.3 Das Mahnverfahren im Detail
2.4 Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids
2.5 Der Mahnbescheid
2.6 Der Vollstreckungsbescheid
2.7 Das amtsgerichtliche Klageverfahren im Einzelnen
3 Allgemeine Fragen der Zwangsvollstreckung
3.1 Die Wahl der Vollstreckungsart
3.2 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
3.3 Einstellung und Beschränkung der Zwangsvollstreckung
3.4 Vollstreckungsorgane
3.5 Vollstreckungsantrag und Rechtsmittel
3.6 Der Sonderfall des Arrests
3.7 Die Kosten der Zwangsvollstreckung
4 Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen
4.1 Grundsätze und der Pfändungsauftrag
4.2 Pfändung eines Bankstahlfachinhalts
4.3 Pfändung von Sachen, die unter Eigentumsvorbehalt stehen
4.4 Pfändung einer zur Sicherung übereigneten Sache
5 Zwangsvollstreckung in Forderungen
5.1 Pfändung und Überweisung
5.2 Arten der Forderungspfändung und deren Verwertung
5.3 Rangfragen
5.4 Aufforderung an Drittschuldner zur Erklärung
5.5 Pfändung einer bereits abgetretenen oder verpfändeten Forderung
5.6 Private Vorpfändung von Forderungen
5.7 Pfändung von Bank und Sparkassenkonten
5.8 Pfändungen im Erbrecht
5.9 Pfändung gesellschaftsrechtlicher Ansprüche
5.10 Pfändung von Grundpfandrechten und anderen grundbuchlichen Rechten
5.11 Pfändung von Lebensversicherungen
5.12 Die Pfändung von Steuererstattungsansprüchen
5.13 Pfändung von Miet und Pachtzinsen
5.14 Pfändung von Postbankgiro und Postsparguthaben
5.15 Pfändbarkeit sonstiger Forderungen
6 Grundriss der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen
6.1 Allgemeine Fragen zur Grundstückszwangsvollstreckung
6.2 Grundstückszwangsversteigerung
6.3 Grundstückszwangsverwaltung
6.4 Zwangshypothek
6.5 Zusammentreffen von Immobiliarvollstreckung und Insolvenzverfahren
7 Zwangsvollstreckung bei verheirateten Schuldnern
7.1 Bedeutung des Güterrechts für die Zwangsvollstreckung
7.2 Güterrechtsarten
7.3 Die Güterstände im Einzelnen
7.4 Erforderlicher Vollstreckungstitel
7.5 Besonderheiten bei Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
7.6 Die Zwangsvollstreckung bei Lebenspartnerschaften
8 Vollstreckungsschutz
8.1 Allgemeine Fragen zum Vollstreckungsschutz
8.2 Allgemeine Schutzvorschriften bei einzelnen Vollstreckungsarten
8.3 ABC der unpfändbaren körperlichen Sachen
8.4 ABC der - teilweise - unpfändbaren Forderungen und ähnlicher Ansprüche
9 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen und ähnliche Bezüge
9.1 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen bei nicht bevorrechtigten Gläubigern
9.2 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen bei einem bevorrechtigten Gläubiger
9.3 Erweiterter Pfändungsschutz in Sonderfällen
9.4 Pfändungsschutz für bereits ausgezahltes oder überwiesenes Arbeitseinkommen
9.5 Pfändungsschutz für Sachbezüge
9.6 Pfändungsschutz für selbstständig Erwerbstätige
9.7 Pfändungsschutz bei Bedienungsgeld
9.8 Pfändungsschutz bei Heimarbeit
9.9 Pfändungsschutz für Berufssoldaten und Wehrpflichtige
9.10 Abtretung und Pfändung von Arbeitseinkommen
9.11 Sonstige Fragen zur Pfändung von Arbeitseinkommen Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen und
10 Gläubigerschutz gegen Lohnschiebungsversuche und dergleichen
10.1 Zahlung des Arbeitseinkommens an einen Dritten (sog. Lohnschiebung)
10.2 Verschleierung des Arbeitseinkommens durch Schuldner
10.3 Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Pfändung
11 Die wichtigsten Informationsquellen bei der Zwangsvollstreckung
11.1 Die eidesstattliche Offenbarungsversicherung
11.2 Das Auskunftsrecht des Gläubigers
11.3 Das Recht des Gläubigers auf Urkundenherausgabe
12 Ausgewählte Schuldnertricks und Gläubigerstrategien
12.1 Unbekannt verzogen
12.2 Rechnung oder Mahnung nicht erhalten
12.3 Die Erlassfalle
12.4 Bezahlung mit ungedeckten Schecks
12.5 Pfändung des Arbeitseinkommens durch Abtretung verhindern
12.6 Bei Sachpfändung im Geliehenen leben
12.7 Gelder "parken" auf Leihkonten
12.8 Lebenslanges Wohnrecht für Ehefrau auf Schuldner Grundstück
12.9 Lohnverschleierung im Geschäft der Ehefrau
12.10 Minderung der Pfändung durch Wahl der Steuerklasse V
12.11 Vorübergehende Auflösung des Arbeitsverhältnisses
12.12 Taschengeldpfändung vereiteln
12.13 Alles gehört der Ehefrau
12.14 Insolvenztourismus
12.15 Die englische Limited (Ltd.)
12.16 Von Rechnungen stets 5 % Skonto abziehen
12.17 Bei Beträgen unter 100 EUR stets Widerspruch gegen Mahnbescheid
12.18 Verwandter erwirbt Vollstreckungsbescheid gegen Schuldner
12.19 Schuldner unwiderruflich Bezugsberechtigter einer Lebensversicherung
12.20 Schmälerung einer Lohnpfändung durch Abschluss einer Direktversicherung
13 Exquisite Vollstreckungen
13.1 Die Pfändung künftiger Rentenansprüche
13.2 Drei privilegierte Pfändungen von Arbeitseinkommen
13.3 Nichtberücksichtigung von unterhaltsberechtigten Personen
13.4 Pfändung des Taschengeldanspruchs des nicht erwerbstätigen Ehepartners
13.5 Pfändung eines Wertpapierdepots
13.6 Leasing und Zwangsvollstreckung
13.7 Die Pfändung von Nebeneinkommen ohne Pfändungsschutz
13.8 Ansprüche auf Versicherungsleistungen
13.9 Die Pfändung von InternetDomains
14 Haftungs und Vollstreckungsprobleme bei der GmbH
14.1 Die Haftung für Verbindlichkeiten
14.2 Rechtsprechung zu Haftung und Pflichten des Geschäftsführers
15 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Schuldnerin
15.1 Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung (GbRmbH)
15.2 Rechtsprechung zur Haftungsbeschränkung
16 Anhang
16.1 Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)
16.2 Vordruck für den Mahnbescheid
16.3 Widerspruch gegen den Mahnbescheid
16.4 Sachpfändungsauftrag
16.5 Lohnpfändungstabelle
Stichwortverzeichnis
LESEPROBE AUS DEM KAPITEL 2.6 (S. 100-103)
2.6 Der Vollstreckungsbescheid
Hat der Antragsgegner gegen den ihm zugestellten Mahnbescheid
nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben, so erlässt das Gericht nach
Ablauf der zweiwöchigen Widerspruchsfrist auf besonderen Antrag
des Antragstellers hin auf der Grundlage des Mahnbescheids den
Vollstreckungsbescheid.
Gleiches gilt, wenn der Antragsgegner einen erhobenen Widerspruch
wieder zurückgenommen hat.
Der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids kann nicht bereits
mit dem Mahnantrag gestellt werden, sondern erst nach Ablauf
der zweiwöchigen Widerspruchsfrist oder nach Rücknahme des
Widerspruchs durch den Antragsgegner. Der Antrag muss weiter die
Erklärung enthalten, ob und welche Zahlungen der Antragsgegner
zwischenzeitlich geleistet hat. Damit soll verhindert werden, dass es
zum Vollstreckungsbescheid automatisch kommt, obwohl die
Schuld inzwischen ganz oder teilweise bezahlt wurde (§ 699 Abs. 1
S. 2 ZPO). Weitere Voraussetzungen für den Erlass des Vollstreckungsbescheids
sind, dass der Mahnbescheid wirksam zugestellt
wurde (§ 693 Abs. 1 ZPO) und dass seit Zustellung des Mahnbescheids
nicht sechs Monate verstrichen sind und damit der Mahnbescheid
wirkungslos geworden ist (§ 701 S. 1 ZPO).
Wurde dem Antragsteller vom Gericht die Zustellung des Mahnbescheids
mitgeteilt (§ 693 Abs. 2 ZPO), so muss er mit dem Antrag
auf Vollstreckungsbescheid mindestens zwei Wochen warten und
darf ihn nicht später als nach sechs Monaten stellen. Das hierfür
benötigte Formular erhält der Antragsteller zusammen mit dem
Vermerk, wann der Mahnbescheid an den Antragsgegner zugestellt
wurde, zugesandt.
Zunächst ist in Zeile 1 das Datum einzutragen. Hat der Antragsgegner
nicht bezahlt, so ist in Zeile 2 eine "1" einzusetzen.
Hat der Antragsgegner Zahlungen geleistet, so sind diese in Zeile 3-5
einzutragen; in Zeile 2 ist eine "2" einzusetzen.
Hat z. B. der Antragsgegner nur wegen der verlangten Zinsen Widerspruch
eingelegt, weil es ihm darum geht, rasch den Hauptbetrag
zu bekommen, so wird im maschinellen Verfahren automatisch ein
Vollstreckungsbescheid für den Teil des Anspruchs erlassen, dem
nicht widersprochen wurde.
Der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids wird dem Antragsgegner
nicht mitgeteilt (§ 702 Abs. 2 ZPO). Dies stellt eine zulässige
Einschränkung des vorherigen rechtlichen Gehörs dar, um
die Überraschungswirkung einer sofortigen Zwangsvollstreckung
nicht zu vereiteln.
In den Vollstreckungsbescheid sind gemäß § 699 Abs. 3 S. 1 ZPO die
bisher entstandenen Kosten des Verfahrens aufzunehmen. Bei Zurücknahme
des Widerspruchs nach Abgabe des Falls an das Streitgericht
sind also auch die dort entstandenen Kosten in den Vollstreckungsbescheid
aufzunehmen. Der Antragsteller muss sie daher in
den Feldern in Zeile 7 eintragen und deren Summe errechnen. Hierbei
sind nur Beträge einzutragen, die nach Erlass des Mahnbescheids
entstanden sind, da die bis zum Erlass des Mahnbescheids entstandenen
Kosten vom Mahnbescheidsformular in das Vollstreckungsbescheidsformular
bereits durchgeschrieben worden sind.
Soll das Gericht die Zustellung des Vollstreckungsbescheids veranlassen,
muss der Antragsteller in Zeile 6 eine "1" eintragen.
Das Porto für die Übersendung des Antrags an das Gericht kann in
Zeile 7 geltend gemacht werden. Hat der Antragsteller einen Rechtsanwalt
oder Rechtsbeistand mit der Durchführung des Mahnverfahrens
beauftragt, so kann dieser seine Gebühr, seine Auslagen und
seine Mehrwertsteuer in den Kästchen [2] bis [4] einsetzen.
Auf besonderen Antrag des Antragstellers werden die gesamten
Kosten des Mahnverfahrens ab Erlass des Vollstreckungsbescheids
mit 5 % über dem Basiszins verzinst. Er muss dafür das erste Kästchen
in Zeile 8 ankreuzen. Unterlässt er dies, erleidet er einen Zinsverlust.
Möchte der Antragsteller den Vollstreckungsbescheid selbst zustellen
lassen, so kann er sich eine Ausfertigung aushändigen lassen. Er
muss dann in das Kästchen in Zeile 6 eine "2" eintragen. Er wird
sich den Vollstreckungsbescheid insbesondere dann aushändigen
lassen, wenn er mit seiner Zustellung an den Schuldner durch den
Gerichtsvollzieher (siehe Rn. 191) gleichzeitig die Zwangsvollstreckung
in das bewegliche Vermögen des Schuldners betreiben will. Es
kann aus ihm die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des
Schuldners ohne Sicherheitsleistung betrieben werden.
Entspricht der Antrag auf Vollstreckungsbescheid nicht den gesetzlichen
Anforderungen, so wird der Antragsteller bei behebbaren Mängeln
(z. B. wenn die Erklärung über Zahlungen des Antragsgegners
fehlt) unter Fristsetzung in einer Zwischenverfügung aufgefordert,
den Mangel zu beseitigen. Tut er dies nicht, wird der Antrag zurückgewiesen.
Bei unbehebbaren Mängeln (z. B. wenn die Sechsmonatsfrist seit
Zustellung des Mahnbescheids verstrichen ist) erfolgt sofortige Zurückweisung.
Gegen den zurückweisenden Beschluss des Rechtspflegers
kann der Antragsteller sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1
Nr. 2 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RPflG) schriftlich oder zu Protokoll
der Geschäftsstelle einlegen. Hilft der Rechtspfleger nicht ab, so legt
er die Beschwerde dem Landgericht (Beschwerdekammer) zur Entscheidung
vor. Die Beschwerdekammer entscheidet endgültig.
Ist der Antrag auf Vollstreckungsbescheid danach endgültig zurückgewiesen,
so entfällt die Wirkung des Mahnbescheids (§ 701 Satz 2 ZPO).
Bestehen gegen den Erlass des Vollstreckungsbescheids keine Bedenken,
so ist er unverzüglich zu erlassen. Zuständig ist der Rechtspfleger
des Mahngerichts oder, wenn der Rechtsstreit nach Widerspruch
des Antragsgegners bereits an das Prozessgericht abgegeben war und
dann der Widerspruch zurückgenommen wurde, der Rechtspfleger
des Prozessgerichts (§ 699 Abs. 1 S. 3 ZPO).
Er erstellt maschinell eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides
mit Dienstsiegel, aber ohne Unterschrift (§ 703 Abs. 1 ZPO).
Eine Urschrift in lesbarer, schriftlicher Form besteht nicht. Der Vollstreckungsbescheid
ergeht auf der Grundlage des Mahnbescheids.
Das bedeutet, dass er - ausgenommen die weiteren Verfahrenskosten
- keine Beträge erhalten darf, die nicht bereits im Mahnbescheid
enthalten waren.
Nach Amtszustellung des Vollstreckungsbescheides an den Antragsgegner
erhält der Antragsteller eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides.
Der Antragsteller, der sich eine Zustellung im
Parteibetrieb vorbehält, erhält zwei Ausfertigungen: eine für sich
und eine für den Antragsgegner.
Der Antragsteller kann zwischen der Zustellung im Amts- und derjenigen
im Parteibetrieb wählen (vgl. Rn. 95).56
Anders als der Mahnbescheid darf der Vollstreckungsbescheid auch
öffentlich, d. h. durch Anheftung an der Gerichtstafel (§§ 699 Abs. 4
S. 3, 186 Abs. 2 ZPO) zugestellt werden, wenn der Antragsgegner
nach Zustellung des Mahnbescheids unbekannten Aufenthalts ist.
Die Anheftung des Vollstreckungsbescheids erfolgt an der Gerichtstafel
des Gerichts, an das der Rechtsstreit im Falle des Einspruchs gegen
den Vollstreckungsbescheid abzugeben wäre (§ 699 Abs. 4 S. 4 ZPO).
Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar
erklärten Versäumnisurteil gleich (§ 700 Abs. 1 ZPO). Er stellt also
für den Antragsteller einen vollstreckbaren Titel (§ 794 Abs. 1 Nr. 4
ZPO) dar, aus dem er ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsgegner
Einspruch dagegen einlegt, sofort vollstrecken kann. Der Antragsteller
kann also sofort nach Erlass des Vollstreckungsbescheids
den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung unter Zustellung
des Vollstreckungsbescheids an den Schuldner beauftragen
oder beim Vollstreckungsgericht die Pfändung und Überweisung
einer Geldforderung des Schuldners beantragen.
Ein gewisses Risiko birgt die rasche Vollstreckung aber in sich: Legt
der Schuldner Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein und
wird dieser im streitigen Verfahren dann aufgehoben, so fällt auch
seine vorläufige Vollstreckbarkeit weg und der Gläubiger muss dem
Schuldner den Schaden ersetzen, den dieser durch die Zwangsvollstreckung
erlitten hat (§ 717 Abs. 2 ZPO). Wird gegen den Vollstreckungsbescheid
Einspruch nicht erhoben, so steht er einem rechtskräftigen
Urteil gleich. Ansprüche aus ihm verjähren erst in 30 Jahren,
soweit es sich nicht um Zinsen oder andere regelmäßig wiederkehrende
Leistungen handelt (§§ 195, 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Letztere
verjähren bereits in drei Jahren (§ 197 Abs. 2, § 195 BGB).