Abkürzungen
1 DAS AUßERGERICHTLICHE VORGEHEN BEIM FORDERUNGSEINZUG
- Rechtzeitige Absicherung durch Vertragsgestaltung
- Mahnung, Verzug und Verjährung
- Telefoninkasso - der neue Trend beim Mahnen
- Forderungseinziehung mit Hilfe von Profis
- Notwendigkeit der gerichtlichen Mahnung
- Strafrechtliches Vorgehen gegen den Schuldner
- Informationen über Schuldner einholen
2 DAS MAHNVERFAHREN VOR DEM AMTSGERICHT
- Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts
- Die Wahl zwischen Mahn- und Klageverfahren
- Das Mahnverfahren im Detail
- Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids
- Die Zurückweisung des Mahnantrags
- Der Mahnbescheid
- Widerspruch gegen den Mahnbescheid
- Die Abgabe an das Streitgericht nach Widerspruch
- Der Vollstreckungsbescheid
3 ALLGEMEINE FRAGEN DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG
- Notwendigkeit der Zwangsvollstreckung
- Die Wahl der richtigen Vollstreckungsart
- Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
- Vollstreckungsorgane
- Der Antrag auf Vollstreckung
- Kostenfragen in der Zwangsvollstreckung
4 ZWANGSVOLLSTRECKUNG IN BEWEGLICHE KÖRPERLICHE SACHEN
- Grundsätze und Pfändungsauftrag
- Art der Pfändung in körperliche Sachen
- Die Verwertung gepfändeter Sachen
5 ZWANGSVOLLSTRECKUNG IN FORDERUNGEN
- Pfändung und Überweisung
- Die Arten der Forderungspfändung und deren Verwertung
- Private Vorpfändung von Forderungen
- Pfändung von Arbeitslohn
- Pfändung von Bank-/ Sparkassenkonten
- Pfändung eines Kontokorrent-(Giro-) Kontos
6 ZWANGSVOLLSTRECKUNG BEI VERHEIRATETEN SCHULDNERN
- Güterrechtsarten
- Erforderlicher Vollstreckungstitel
- Besonderheiten bei Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung bei Lebenspartnerschaften
7 ZWANGSVOLLSTRECKUNG: DIE DREI WICHTIGSTEN INFORMATIONSQUELLEN
- Die eidesstattliche Offenbarungsversicherung
- Die eidesstattliche Auskunftsversicherung
- Das Recht des Gläubigers auf Urkundenherausgabe
8 AUSGEWÄHLTE SCHULDNERTRICKS UND GLÄUBIGERSTRATEGIEN
- Unbekannt verzogen
- Rechnung oder Mahnung nicht erhalten
- Die Erlassfalle
- Bezahlung mit ungedeckten Schecks
- Pfändung des Arbeitseinkommens durch Abtretung verhindern
- Bei Sachpfändung im Geliehenen leben
- Gelder "parken" auf Leihkonten
- Lebenslanges Wohnrecht für Ehefrau auf Schuldner-Grundstück
- Lohnverschleierung im Geschäft der Ehefrau
- Minderung der Pfändung durch Wahl der Steuerklasse V
- Vorübergehende Auflösung des Arbeitsverhältnisses
- Taschengeldpfändung vereiteln
- Alles gehört der Ehefrau
- Insolvenztourismus
- Die englische Limited (Ltd.)
- Von Rechnungen stets 5% Skonto abziehen
- Bei Beträgen unter 100 EUR stets Widerspruch gegen Mahnbescheid
- Verwandter erwirbt Vollstreckungsbescheid gegen Schuldner
- Schuldner unwiderruflich Bezugsberechtigter einer Lebensversicherung
- Schmälerung einer Lohnpfändung durch Abschluss einer Direktversicherung
Stichwortverzeichnis
Anhang
- Vordruck für Mahnbescheid
- Sachpfändungsauftrag
- Lohnpfändungstabelle ab Juli 2005
- Checkliste: Beweis des Zugangs
- Checkliste: Berechnung des Verzugseintritts
- Checkliste: Wirkungsvolle Mahnstrategien
- Überblick: Wichtige Verjährungsfristen
- Schematischer Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens
- Anleitung Forderungsverwaltung mit Excel
LESEPROBE AUS DEM KAPITEL 2 "DAS MAHNVERFAHREN VOR DEM AMTSGERICHT" (S. 62-63)
2 DAS MAHNVERFAHREN VOR DEM AMTSGERICHT
Wenn die außergerichtliche Forderungseinziehung misslingt, kann
der Gläubiger versuchen, mit Hilfe der Gerichte zu seinem Geld zu
kommen.
2.1 DIE SACHLICHE ZUSTÄNDIGKEIT DESAMTSGERICHTS
Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten besteht grundsätzlich für alle Ansprüche, deren
Gegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von 5.000 EUR
nicht übersteigt (§ 23 Nr. 1 GVG). Bei Streitwerten über 5.000 EUR
ist das Landgericht sachlich zuständig, bei dem Anwaltszwang besteht.
Eine große Zahl von Rechtsstreitigkeiten wickelt sich daher im
ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht ab.
Eine Ausnahme besteht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands
für ARBEITSGERICHTLICHE STREITIGKEITEN:Für sie ist das Arbeitsgericht
ausschließlich zuständig. Dies gilt vor allem für Lohnforderungen
der Arbeitnehmer oder Forderungen aus unerlaubter
Handlung, die mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, soweit
sie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehen (vgl. zur sachlichen
Zuständigkeit des Arbeitsgerichts weiterhin die §§ 2 und 3 des
Arbeitsgerichtsgesetzes).
Beim Amtsgericht und Arbeitsgericht besteht kein Anwaltszwang, es
kann also jedermann, sei er Kaufmann, Gewerbetreibender, Beamter,
Angestellter, Arbeiter oder Privatmann, sei er Landwirt oder
selbstständig Berufstätiger, seine Sache vor diesem Gericht selbst
vertreten. Insbesondere gilt dies für das vor dem Amtsgericht
(§§ 688 ff. ZPO) oder dem Arbeitsgericht (§ 46a ArbGG) sich abspielende
Mahnverfahren (Verfahren auf Erlass eines Mahnbescheids
mit nachfolgendem Vollstreckungsbescheid). Hier besteht
überhaupt keine Obergrenze für den Streitwert; es kann also beispielsweise
ein Mahnbescheid über 100.000 EUR oder eine Million
EUR beantragt werden.