Vorwort
Schnellüberblick
Einleitung
1 Die neuen Regelungen im Überblick
1.1 Frühzeitige Informationsbeschaffung
1.1.1 Selbstauskünfte des Schuldners
1.1.2 Fremdauskünfte
1.2 Elektronisches Verzeichnis für Vermögensauskünfte
1.3 Internetregister für Schuldnerverzeichnisse
1.4 Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden
1.5 Formularzwang
2 Die Neuregelungen im Einzelnen
2.1 Befugnisse des Gerichtsvollziehers
2.1.1 Ermittlung des Aufenthaltsortes des Schuldners
2.1.2 Versuch einer gütlichen Erledigung durch Zahlungsvereinbarung
2.1.3 Einholung der Vermögensauskunft des Schuldners
2.1.4 Einholung von Drittauskünften
2.2 Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss - Erleichterung beim Vollstreckungsbescheid
2.3 Das Schuldnerverzeichnis
2.3.1 Inhalt des Schuldnerverzeichnisses
2.3.2 Eintragungsanordnung und Rechtsbehelfe
2.3.3 Löschung der Eintragung
2.3.4 Einsichtsrecht
2.4 Formularzwang
2.5 Übergangsrecht
3 Arbeitshilfen
3.1 Übersicht zu den Gerichtsvollzieherkosten
3.2 Kontaktdaten der zentralen Vollstreckungsgerichte
3.3 Checkliste: Effektives Vollstreckungsverfahren
3.4 Verbindliche Formulare
3.4.1 Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung
3.4.2 Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen
3.4.3 Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Unterhaltsforderungen
3.5 Rechtsbehelfe: Musterschreiben
3.5.1 Erinnerung gegen die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft
3.5.2 Widerspruch gegen Eintragungsanordnung
3.5.3 Widerspruch gegen Zahlungsvereinbarung
3.6 Urteil des BGH zur Vorsatzanfechtung
4 Normen
4.1 Synopse
4.2 Neue Vorschriften der ZPO im Volltext
5 Gesetzesmaterialien
5.1 Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Sachsen (Bundesrat-Drucks. 304/08) - Auszug
5.2 Gesetzesentwurf des Bundesrates (Bundesrat-Drucks. 304/08 - Beschluss) - Auszug
5.3 Erläuterungen / Bundesratssitzung vom 13.06.08 - Auszug
5.4 Abgeordnetenantrag (Bundestag-Drucks. 16/7179)
5.5 Erläuterungen / Bundesratssitzung vom 10.07.09 - Auszug
Stichwortverzeichnis
1 DIE NEUEN REGELUNGEN IM ÜBERBLICK1.1 FRÜHZEITIGE INFORMATIONSBESCHAFFUNGGläubigern ist es zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung künftig möglich, schon vor einem gescheiterten Sachpfändungsversuch Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners einzuholen. Grund dieser Neuregelung ist der Umstand, dass der bislang obligatorische, vorherige Sachpfändungsversuch ohnehin regelmäßig erfolglos war.1.1.1 SELBSTAUSKÜNFTE DES SCHULDNERSNach §§ 802 a, 802 c ZPO n.F. ist der Gerichtsvollzieher nach Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels unmittelbar berechtigt, vom Schuldner Auskunft über sein gesamtes Vermögen zu verlangen. Der Schuldner muss in Form einer eidesstattlichen Versicherung Auskunft über alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände erteilen einschließlich- der entgeltlichen Veräußerungen an nahestehende Personen in den vergangenen zwei Jahren, § 802 c Abs. 2 Nr. 1 ZPO und- der unentgeltlichen Leistungen in den letzten vier Jahren. Ausgenommen davon sind Gelegenheitsgeschenke mit geringem Wert, § 802 c Abs. 2 Nr. 2 ZPO.Durch diese frühzeitige Informationsbeschaffung erhalten Gläubiger einen Überblick über die vorhandenen Vermögensgegenstände des Schuldners. Das eröffnet den Gläubigern eine Entscheidungsgrundlage, ob und ggf. welche weiteren Vollstreckungsmaßnahmen erfolgversprechend sind. Damit können unnötige Vollstreckungskosten vermieden und das Verfahren kann beschleunigt werden.Bislang musste der Gläubiger erst einen mit Kosten verbundenen Sachpfändungsversuch beim Schuldner durchführen. Nur wenn dieser erfolglos war, konnte der Gläubiger das Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung einleiten. Künftig bleibt ihm dieser Umweg erspart. Er kann sofort eine Vermögensauskunft des Schuldners einholen und anschließend beispielsweise eine Lohn- oder Kontenpfändung veranlassen.