Für die Steuerberater von kleinen und mittelständischen Unternehmen geht es vor allem um die Frage, wie sich das BilMoG auf das Verhältnis zwischen dem handelsrechtlichen Einzelabschluss und der Steuerbilanz auswirkt. Diese Frage steht im Mittelpunkt des folgenden Beitrags.
ZUSAMMENFASSUNG:
Das BilMoG ist am 29.5.2009 mit der Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten[1]. Die Neuregelungen sind spätestens im ersten Geschäftsjahr, das nach dem 31.12.2009 beginnt, verpflichtend anzuwenden. Für das Geschäftsjahr, das nach dem 31.12.2008 beginnt, besteht ein Anwendungswahlrecht. Die Befreiung von der Buchführungspflicht für Einzelkaufleute und die Anhebung der Größenklassen für Kapitalgesellschaften gelten bereits rückwirkend für das Geschäftsjahr 2008 (Art.66 Abs. 1 EGHGB n. F.).
Da das Gesamtpaket der Neuregelungen bereits für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2008 beginnen, angewendet werden kann, müssen die Steuerberater die Vorteilhaftigkeit der Ausübung dieses Wahlrechts für jeden Mandanten prüfen. Die Entscheidung für oder gegen die vorzeitige Anwendung des BilMoG bestimmt die bilanzpolitischen Maßnahmen und die Steuerplanung im laufenden Geschäftsjahr.