Der Begriff einer Korrespondenz wird im Steuerrecht an zahlreichen Stellen verwendet, um einen rechtlichen Zusammenhang zu beschreiben. Eine rechtstheoretische Aufarbeitung, insbesondere vor dem Hintergrund, zwischen welchen Rechtsakten ein derartiger Zusammenhang besteht, fehlt. Sebastian Plesdonat zeigt auf, warum sich eine Korrespondenz sinnvoll als Gesetzgebungstechnik beschreiben lässt und welche Ausgestaltungsmöglichkeiten dabei bestehen. Unter Berücksichtigung ökonomischer Grundlagen untersucht er, ob eine mittels einer Korrespondenz erzeugte rechtliche Abhängigkeit im Rahmen der Besteuerung von Kapitalgesellschaften und deren Anteilseignern der bestehenden Systematik zu- oder abträglich ist und wie - steuertheoretisch - eine solche Abhängigkeit ausgestaltet werden kann und sollte.
Reihe
Sprache
Verlagsort
ISBN-13
978-3-16-163535-9 (9783161635359)
DOI
10.1628/978-3-16-163535-9
Schweitzer Klassifikation
Autor*in
Geboren 1990; Duales Studium in der Hessischen Finanzverwaltung zum Diplom-Finanzwirt (FH); Studium der Rechtswissenschaft an der Goethe Universität Frankfurt am Main; 2019 Erstes Juristisches Staatsexamen; Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Steuerrecht der Universität Bielefeld; 2023 Promotion (Bielefeld); Rechtsreferendariat am Landgericht Frankfurt am Main.
Einleitung
§ 1 Trennung und Korrespondenz im Recht der Kapitalgesellschaften
§ 2 Ziel der Arbeit
§ 3 Gang der Untersuchung
§ 4 Stand der Forschung und Forschungsbedarf
Erster Teil: Beschreibung einer Gesetzgebungstechnik
§ 5 Grundlagen
§ 6 Theoretische Beleuchtung einer Gesetzgebungstechnik
§ 7 Begriffstheoretische Beschreibung besonderer Korrespondenzen
§ 8 Leitsätze zum Ersten Teil
Zweiter Teil: Steuertheoretische Untersuchung der Besteuerung von Kapitalgesellschaften und deren Anteilseignern
§ 9 Grundlagen
§ 10 Ausgangspunkt, Ziel und Maßstab der Untersuchung
§ 11 Steuertheoretische und systematische Untersuchung
§ 12 Zum Verhältnis von Trennung und Korrespondenz
§ 13 Leitsätze zum Zweiten Teil
Schlussbetrachtung
§ 14 Bedeutung der Forschungsergebnisse