Der Zweite Zivilsenat des BGH fungiert im Gesellschaftsrecht als "Motor der Rechtsentwicklung". Nina Benz spürt der Rolle des Gesetzgebers im Zusammenspiel mit der Judikative nach und untersucht seine Reaktionsmöglichkeiten auf judikative Rechtsfortbildung. Dabei stehen zwei Leitfragen im Vordergrund: Sollte richterliche Rechtsfortbildung überhaupt jemals kodifiziert werden? Und falls ja: Nach welchen Kriterien sollte der Gesellschaftsrechtsgesetzgeber die Fälle auswählen, die er kodifiziert? Hierfür nimmt die Autorin die jüngere Gesellschaftsrechtsgeschichte in den Blick und zieht einen Vergleich zur Kodifikation der Geschäftsleiterpflichten im UK Companies Act. Sie versteht Rechtsprechungskodifikationen als Maßnahmen der Kodifikationspflege und entwickelt Leitlinien, an denen sich der Gesetzgeber orientieren kann.
Die Arbeit wurde mit dem Serick-Preis 2023 der Universität Heidelberg ausgezeichnet.
Reihe
Sprache
Verlagsort
ISBN-13
978-3-16-162796-5 (9783161627965)
DOI
10.1628/978-3-16-162796-5
Schweitzer Klassifikation
Autor*in
Geboren 1995; Studium der Rechtswissenschaft an den Universitäten Heidelberg und Montpellier; 2018 Erste Juristische Prüfung; Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für ausländisches und internationales Privat- und Wirtschaftsrecht in Heidelberg; 2021 Magister Juris (University of Oxford); Forschungsaufenthalt am Brasenose College, University of Oxford; Referendariat am Oberlandesgericht Frankfurt am Main; 2023 Promotion.
Teil 1: Grundlagen zu Rechtsfortbildung und Kodifikation
A. Rechtsfortbildung als Phänomen
B. Arbeitsteilige Kompetenzwahrnehmung zwischen Gerichten und Gesetzgeber
C. Perspektive der Neuen Institutionenökonomik
D. Die Kodifikationsidee
Teil 2: Richterrecht und Kodifikation imcommon law
A. Kodifikationen im common law
B. Anschauungsbeispiel: UK Companies Act 2006
C. Effiziente Rechtsetzung - Perspektive des common law
Teil 3: Rechtsfortbildung und Gesetzgebung im Gesellschaftsrecht
A. Gesetzgebungslehre im Gesellschaftsrecht
B. Kodifikation von Rechtsfortbildung im Gesellschaftsrecht
C. Derogation von Rechtsfortbildung im Gesellschaftsrecht
D. Anschauungsbeispiel: MoPeG