Der Praxiskommentar in Loseblattform bietet Vertragsbediensteten, Personalvertretern, Gerichten, Rechtsvertretern und nicht zuletzt auch den Personalabteilungen des Bundes sämtliche aktuelle Bestimmungen. Das Werk führt den Anwender durch die Vielzahl der Gerichtsentscheidungen und trägt zur weiteren Erschließung und praktischen Umsetzung dieses bedeutenden Teil des Arbeitsrechts - nämlich des Arbeitsrechts des öffentlichen (Bundes-) Dienstes bei. Das VBG ist auch für Vertragsbedienstete der Bundesländer, Gemeinden und Städten mit eigenem Statut von Bedeutung, da diese aufgrund von dem VBG ähnlichen Landesgesetzen tätig werden. Die Auslegung sowie Judikatur zum VBG erlangt daher auch für diese Relevanz.
Mit der vorliegenden 14. Lieferung erfolgt die Aktualisierung, eingehende Überarbeitung und Erweiterung der Kommentierung der in der Praxis überaus relevanten, aber zT auch schwierige Auslegungsprobleme aufwerfenden Kündi-gungsbestimmungen des § 32 (von ursprünglich 122 auf nunmehr ca. das drei-fache Ausmaß).
Der Gesetzgeber war zwischenzeitig auch nicht untätig und hat mit dem am 30. 8. 2010 kundgemachten BG (BGBl I 2010/82) die Regeln betreffend den Vorrückungsstichtag insbes in §§ 19 und 26 VBG grundlegend geändert bzw ändern müssen im Hinblick auf das Österreich betreffende EuGH-Judikat C 88/08 (Hütter; s dazu Ziehensack, Jugenddiskriminierung bei Vertragsbediensteten des Staates - Ausschluss der vor dem 18. Lebensjahr erworbenen Berufserfahrung, Glosse zu dieser EuGH-E, DRdA 2010, 89, insbesondere die dort geforderte Gesetzesreparatur [92 rSp aE: "hier erscheint der Gesetzgeber auch iSd Service-funktion aufgerufen, für eine entsprechende Adaption Sorge zu tragen."], welche mit dieser Novelle nun erfolgt ist). Diese Novelle wird mit der nächsten Ergän-zungslieferung eingearbeitet.
Bereits jetzt sei ein Kurzüberblick ("in a nutshell") gegeben:
1. Neuregelung des Vorrückungsstichtages:
a. Grundsatz: Alles bleibt beim Alten.
--- statt 18. Geburtstag als Stichtag gilt jetzt: Pflichtschulabschluss: 9. Pflichtschuljahr - tatsäch-lich oder fiktiv
1. Entlohnungsstufe bzw Gehaltsstufe:
statt bisher 2 Jahre nunmehr 5 Jahre; dadurch: kein Zugewinn für ca. 99% aller Bediensteten, da es gleich bleibt ob 18. Geburtstag plus 2 Jahre oder 15. Geburtstag plus 5 Jahre.
b. Ausnahmen: Eintritt in Volksschule vor dem 6. Geburtstag und/oder Präsenzdienst und/oder Lehre vor dem 18. Geburtstag.
Auch bei den Ausnahmen bedarf es aber dann der Überprüfung, ob sich eine Änderung für den Vorrückungsstichtag ergibt.
2. Geltendmachung:
a. Formularzwang: nur im Wege eines Formulars.
b. Verhinderung der Verschlechterung: durch Antragsrückziehung bei Beamten während der Rechtsmittelfrist (wobei der erlassene Bescheid das Ergebnis bekannt gibt) bzw durch Wi-derruf des Antrages bei VBs innerhalb von 6 Wochen nach Ergebnisbekanntgabe.
Gedankt sei an dieser Stelle insbesondere auch Herrn Ministerialrat Mag. Erwin Griessler, Fachexperte für Dienst- und Disziplinarrecht, Abteilungsleiter-Stv im Bundesministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten, für Anregungen und Hinweise.
Reihe
Auflage
1., Aufl., Stand: Oktober 2010
Sprache
Maße
ISBN-13
978-3-7007-4814-4 (9783700748144)
Schweitzer Klassifikation
Mag. Dr. Helmut Ziehensack ist in der Finanzprokuratur tätig.