Schuldner der Einkommensteuer können unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige sein (§ 1 EStG). Dementsprechend hat Einkommensteuer nur zu zahlen, wer die Voraussetzungen dieser persönlichen Steuerpflicht erfüllt. Die Abgrenzung der beiden Fallgruppen der persönlichen Steuerpflicht bestimmt sich danach, ob der Steuerpflichtige im Inland einen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Steuerpflichtige ohne Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland fallen bei Vorliegen bestimmter Inlandseinkünfte unter die beschränkte Steuerpflicht. Ausnahmen bestehen für Diplomatenund ausländische Grenzpendler (vgl. Gruppe 2/A "Grenzpendler"). Von Bedeutung ist die Einteilung in unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht vor allem mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Bestimmungen, die bei der Durchführung des Lohnsteuerabzugs und bei der Durchführung der Einkommensteuerveranlagung gelten. Wegen der unterschiedlichen Veranlagungsgrundsätze, die das Einkommensteuergesetz an die beiden Formen
der persönlichen Steuerpflicht knüpft - insbesondere den für beschränkt Steuerpflichtige zu beachtenden Besonderheiten -, vgl. im Einzelnen Gruppe 2/B "Veranlagungsformen"
1. Gesetzliche Grundlagen finden sich in § 1 EStG (Steuerpflicht) und in den §§ 8 und 9 AO (Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt).
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