Schweitzer Fachinformationen
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Warum heiraten?
Pro Jahr geben sich rund 40 000 Paare in der Schweiz das Jawort, und rund 700 gleichgeschlechtliche Paare liessen ihre Partnerschaft eintragen - vor der Ehe für alle. Im Durchschnitt heiraten Frauen mit rund 30, Männer mit 32 Jahren. Die beliebtesten Heiratsmonate sind Mai bis September.
Längst darf man auch ohne Trauschein zusammenwohnen. Dennoch gibt es viele gute Gründe, sich für die Heirat zu entscheiden: weil man sich zueinander bekennen will, weil ein Kind unterwegs ist, weil man gemeinsam Wohneigentum erwerben will, weil die Altersvorsorge dann viel einfacher ist, weil beide nach einigen Jahren des Zusammenlebens sicher sind, den Partner, die Partnerin für immer gefunden zu haben. Oder weil es einfach schöner ist, den Liebsten den Bekannten als «mein Mann» vorzustellen statt als «mein Lebenspartner» und von «meine Frau» zu sprechen statt von «meine Freundin».
Ehe gestern und heute
Früher ging es beim Heiraten nicht um Liebe und Romantik. Die Ehe war eher Zweck- als Liebesgemeinschaft. Sie war die wichtigste Schutzinstitution für Mann, Frau und Kinder. Erst im 17. Jahrhundert wandelte sich die Vorstellung von der Ehe zur heutigen von der romantischen Liebesehe.
Im Mittelalter gab es nur die kirchliche Ehe. Sie galt als unauflösbares Sakrament. Die Reformatoren hielten jedoch nichts vom sakramentalen Status der Ehe. Ihnen genügte der Ehewille für eine gültige Eheschliessung. Eine kirchliche Trauung war damals in den reformierten Orten nicht unbedingt nötig. Gemischtreligiöse Ehen waren in der Schweiz bis 1850 verboten. 1874 wurden schliesslich das Recht auf Eheschliessung und die Zivilehe eingeführt.
Die Arbeits- und Rollenverteilung unter den Eheleuten war bis ins letzte Viertel des 20. Jahrhunderts streng festgelegt: Der Mann sicherte die Existenz, die Frau kümmerte sich um Kinder und Haushalt. Der Ehemann galt als das Oberhaupt der Familie; die Frau brauchte seine Erlaubnis, wenn sie ausser Haus arbeiten wollte. Erst in den 70er-Jahren des letzten Jahrhunderts setzte sich langsam eine partnerschaftliche Vorstellung der Ehe durch. 1984 wurde das Eherecht entsprechend revidiert; es ist seit 1988 in Kraft. Seither gab es kleinere Anpassungen, zum Beispiel die Vereinfachung des Ehevorbereitungsverfahrens und neue Wahlmöglichkeiten beim Namen. Seit dem 1. Januar 2007 konnten gleichgeschlechtliche Paare ihre Partnerschaft gestützt auf das Partnerschaftsgesetz (PartG) eintragen lassen. Damit erhielten schwule und lesbische Paare in vielen Lebensbereichen die gleiche Rechtsstellung wie Eheleute.
Eingetragene Paare waren aber immer noch von der gemeinschaftlichen Adoption und von der medizinisch unterstützten Fortpflanzung ausgeschlossen. Immerhin wurde die Stiefkindadoption seit dem 1. Januar 2018 erlaubt.
Mit dem Inkrafttreten der Ehe für alle sind nun alle gleichgestellt mit einer Ausnahme: Verheiratete Frauenpaare können wie heterosexuelle Ehepaare ihren Kinderwunsch nun legal durch eine offizielle Samenspende erfüllen. Männerpaare hingegen benötigten eine Leihmutter, die ihr Kind austrägt. In der Schweiz ist die Leihmutterschaft allerdings immer noch verboten. Paare, die ihre Partnerschaft eingetragen haben, können auf dem Zivilstandsamt erklären, dass sie zur Ehe wechseln. Aber niemand muss - eingetragene Paare dürfen ihre eingetragene Partnerschaft auch einfach weiterführen.
Gut zu wissen Wo die Bestimmungen für eingetragene Paare , die nicht zur Ehe wechseln wollen, von der Ehe abweichen, finden Sie in diesem Ratgeber jeweils einen speziellen Hinweis. Wenn nichts steht, gilt für beide «amtlichen» Partnerschaften das Gleiche.
Änderungen bei einem Wechsel von der eingetragenen Partnerschaft zur Ehe
Keine Änderungen:
Name
Bürgerort
Vertretungsrechte
Schuldenhaftung
Schutz der Familienwohnung
Stiefkinder und Stiefkindadoption
Erbrecht
Steuern
AHV- und PK-Splitting
AHV-Plafonierung der Altersrenten
Verfahren bei Trennung und Auflösung der Partnerschaft
Zehn Kriterien für Ihren Entscheid
Rund 95 Prozent der Paare heiraten aus Liebe - so das Resultat der Umfrage eines Hochzeitsmagazins. Was aber sind sachliche gute Gründe für eine Heirat? Was spricht allenfalls eher für ein Konkubinat? Die wichtigsten Unterschiede im Überblick:
1. Name
Seit dem 1. Januar 2013 gilt: Ein Ehepaar kann wählen, ob beide ihren bisherigen Namen behalten oder ob vor der Heirat ein gemeinsamer Familienname bestimmt werden soll. Die Eheleute können sich dabei zwischen ihren jeweiligen Ledignamen entscheiden. Gemeinsame Kinder tragen den Familiennamen oder, wenn die Eltern nicht gleich heissen, einen ihrer Ledignamen.
Im Konkubinat behalten Mann und Frau je ihren Familiennamen. Gemeinsame Kinder erhalten entweder den Namen der Mutter oder den des Vaters.
2. Kinder
Das Gesetz unterscheidet schon lange nicht mehr zwischen ehelichen und ausserehelichen Kindern, wenn es um ihre Rechte gegenüber den Eltern geht. Das gilt auch beim Bürgerrecht: Ist ein Elternteil Schweizer, erhalten die Kinder das Schweizer Bürgerrecht - unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind. Bei unehelichen Kindern eines Schweizer Vaters wird verlangt, dass sie von ihm anerkannt wurden oder dass ein Gericht die Vaterschaft festgestellt hat.
Verheiratete Eltern erhalten die gemeinsame elterliche Sorge für ihre Kinder automatisch, Konkubinatseltern nicht. Sie müssen das gemeinsame Sorgerecht ausdrücklich auf dem Zivilstandsamt oder bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) erklären. Tun sie das nicht, steht die elterliche Sorge der Mutter allein zu.
3. Binationale und ausländische Paare
Heiratet ein Paar, gelten punkto Aufenthalts- und Niederlassungsrecht sowie für eine spätere Einbürgerung einfachere Regeln (mehr dazu ab Seite 37). Für Konkubinatspaare dagegen ist es sehr schwierig, eine Aufenthaltsbewilligung für den ausländischen Partner zu erhalten, wenn dieser aus einem Land ausserhalb des EU- und EFTA-Raums stammt.
4. Steuern
Eheleute werden gemeinsam besteuert. Ihr Einkommen wird addiert, und dies kann wegen der progressiven Steuertarife zu einer höheren Besteuerung führen als für ein Konkubinatspaar mit gleichem Haushaltseinkommen. Doppelverdiener mit hohem Einkommen fahren deshalb dank der getrennten Besteuerung im Konkubinat in der Regel besser.
Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist die Situation umgekehrt: Verheiratete müssen diese Steuer nicht mehr abliefern. Nur der Kanton Solothurn verlangt eine generelle Nachlasssteuer. Konkubinatspartner dagegen sind nur in den Kantonen Graubünden, Nid- und Obwalden, Schwyz, Uri sowie Zug ganz von Erbschafts- und Schenkungssteuern befreit (Stand 2021). Einige Kantone gewähren immerhin Freibeträge oder tiefere Steuersätze.
5. Scheidungsalimente
Heiraten Geschiedene wieder, erlischt der Anspruch auf Alimente aus der früheren Ehe. Lebt er oder sie im Konkubinat, kommt es auf die Umstände an. In vielen Scheidungsurteilen findet sich heute eine Konkubinatsklausel, in der festgehalten ist, wann und wie das Zusammenleben mit einer neuen Person zu einer Kürzung, einer Sistierung oder einem definitiven Ende der Alimentenzahlungen führt. Ohne Konkubinatsklausel werden die Zahlungen eingestellt, wenn der Ex-Partner oder die Ex-Partnerin dem Gericht glaubhaft macht, dass ein stabiles Konkubinat vorliegt.
Achtung Die Kinderalimente bleiben weiterhin geschuldet - sowohl bei einer neuen Heirat wie auch bei einem Konkubinat.
6. Erbrecht
Die hinterbliebene Ehefrau, der hinterbliebene Ehemann gehört immer zum Kreis der gesetzlichen Erben. Die erbrechtliche Stellung gegenüber den gemeinsamen Kindern oder den Eltern lässt sich mit einem Ehevertrag, einem Testament oder einem Erbvertrag noch erheblich stärken.
Für Konkubinatspaare gibt es kein gesetzliches Erbrecht. Lebenspartner können einander zwar mit einem Testament oder einem Erbvertrag begünstigen. Sind Nachkommen oder Eltern da, müssen aber deren Pflichtteile respektiert werden. Das schränkt die erbrechtliche Begünstigung stark ein. Allerdings hat das Parlament entschieden, die Pflichtteile der Eltern abzuschaffen. Die neue Regelung gilt ab dem 1. Januar 2023.
7. Witwen- und Witwerrenten
Verheiratete erhalten, wenn sie gewisse Voraussetzungen erfüllen, sowohl von der AHV wie auch aus der Pensionskasse und der Unfallversicherung Witwen- bzw. Witwerrenten.
Lebenspartnerinnen und Konkubinatspartner erhalten keine Hinterlassenenleistungen von der AHV oder der Unfallversicherung. Die Pensionskassen dürfen freiwillig Leistungen vorsehen, wenn das Paar mindestens fünf Jahre zusammengelebt hat, wenn ein gemeinsames Kind da ist oder wenn der oder die Verstorbene zu Lebzeiten mindestens für die Hälfte des Lebensunterhalts der Partnerin, des Partners aufgekommen ist.
Finanziell negativ wirkt sich eine Heirat dagegen aus, wenn die Partnerin, der...
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