Schweitzer Fachinformationen
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Auf der Grundlage der vorstehend dargestellten, rechtlichen Rahmenbedingungen ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Vorgaben im Arbeitsschutz eigenverantwortlich umzusetzen.
Sowohl die Rechtsnormen des staatlichen Arbeitsschutzes (§ 3 ArbSchG) als auch die Vorgaben der Unfallversicherungsträger (§ 2 DGUV Vorschrift 1) stellen die Pflichten des Arbeitgebers/des Unternehmers im Arbeitsschutz heraus. In besonderer Weise wird die Gewährleistung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes hervorgehoben.
In § 3 Arbeitsschutzgesetz ist zweifelsfrei ausgeführt, dass der Arbeitgeber für den Bereich des Arbeitsschutzes alle erforderlichen Maßnahmen, Mittel und Methoden zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit während der Arbeit zu treffen hat. In § 2 der DGUV Vorschrift 1 ist mit einem analogen Wortlaut der Unternehmer angesprochen.
Auf der Grundlage des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist ein Unternehmer eine natürliche oder juristische Person bzw. eine rechtsfähige Personengesellschaft, die alleine oder gemeinsam ein Unternehmen, also eine wirtschaftlich selbständige Einheit, betreibt. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist der Arbeitgeber eine natürliche Person oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sowie als Personenhandelsgesellschaft definiert (Winter, 2013). Man kann also zu dem Schluss kommen, dass die Begriffe »Arbeitgeber« und »Unternehmer« im Arbeitsschutz als gleichbedeutend zu verstehen sind.
Die Prävention steht als Leitgedanke im Arbeitsschutz ganz oben. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber dem Entstehen von möglichen Gefahren für die Beschäftigten und dem Eintreten von Arbeitsunfällen angemessen zu begegnen hat (ArbSchG). Demnach hat der Arbeitgeber die aktuelle Situation zu untersuchen und die angemessenen Schritte bzw. Maßnahmen zur Einhaltung der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten einzuleiten.
[33]Zudem trägt der Arbeitgeber mit der Begründung eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Führsorgepflicht die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten (§ 618 BGB, Pflichten zu Schutzmaßnahmen).
Unmittelbar verantwortlich für den Arbeitsschutz ist also demnach der Arbeitgeber bzw. der Unternehmer. Überträgt man das auf die Landkreise, die Städte und Gemeinden, so sind das die Landräte und die (Ober-)Bürgermeister (Zimmermann & Tittmann, 2016; Unfallkasse Baden-Württemberg, 2012).
Der Landrat bzw. der (Ober-)Bürgermeister oder der Geschäftsführer in der Funktion des Arbeitgebers/Unternehmers ist aufgrund der umfänglichen Aufgaben im Arbeitsschutz nicht in der Lage, alle rechtlichen Vorgaben im Arbeitsschutz persönlich zu erfüllen. Hier besteht jedoch im Zuge des dualen Arbeitsschutzsystems gemäß § 13 ArbSchG und auf der Grundlage des § 13 DGUV Vorschrift 1 die Möglichkeit, die Unternehmerpflichten im Arbeitsschutz auf zuverlässige und fachkundige Personen zu übertragen.
Bild 6: Pflichtenübertragung am Beispiel einer kreisfreien Stadt mit Berufsfeuerwehr und Rettungsdienst [zurück]
[34]Das bedeutet, dass die Person, auf die Arbeitgeber-/Unternehmerpflichten übertragen werden, nicht nur die Aufgaben übernimmt, sondern auch mit den entsprechenden Befugnissen und Kompetenzen ausgestattet sein muss. Sie können die Aufgaben des Arbeitsschutzes im Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation unter Berücksichtigung der Hierarchiestufen, wie in Bild 6 gezeigt ist, auf die jeweiligen Mitarbeiter übertragen. Für die grundsätzlichen Pflichten im Arbeitsschutz bleibt der Landrat bzw. der (Ober-)Bürgermeister verantwortlich. Für den Rettungsdienst stehen die jeweiligen Geschäftsführer in der Pflicht, die Vorgaben im Arbeitsschutz entsprechend umzusetzen.
Im Fall einer kommunalen Feuerwehr werden dem Leiter der Feuerwehr/dem Feuerwehrkommandanten entsprechend der kommunalen Führungshierarchie die Pflichten im Arbeitsschutz übertragen. Für Pflichtverletzungen im Arbeitsschutz kann demnach der Leiter der Feuerwehr/der Feuerwehrkommandant zur Verantwortung gezogen werden. Hierbei ist es nicht notwendig, die Pflichtenübertragung schriftlich zu formulieren. Ist die Schriftform nicht eingehalten, bedeutet das nicht, dass die Pflichtenübertragung unwirksam ist (§ 9 OWiG, »Handeln für einen Dritten«). Überträgt der Landrat/der (Ober-)Bürgermeister die Pflichten nicht rechtswirksam, verbleibt die Verantwortung umfänglich bei ihm.
Zur Umsetzung der rechtlichen Vorgaben im Arbeitsschutz hat der Arbeitgeber gemäß Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und unter Bezug auf die DGUV Vorschrift 2 Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte (Arbeitsmediziner) zu bestellen. Den Fachkräften für Arbeitssicherheit wie auch den Betriebsärzten kommt eine ausschließlich beratende Funktion zu. Sie unterstützen den Arbeitgeber bei der Umsetzung von Maßnahmen im Arbeitsschutz (DGUV Vorschrift 2; Wienholf, 2005). In vielen kleinen Kommunen oder Rettungsdiensten sind keine eigenen Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzte beschäftigt. Hier ist es sinnvoll mit externen Sicherheitsingenieuren oder niedergelassenen Arbeitsmedizinern zusammen zu arbeiten.
Sollte bei der Feuerwehr oder dem Rettungsdienst selbst keine Fachkraft für Arbeitssicherheit vorhanden sein, ist der Leiter der Feuerwehr/der Feuerwehrkommandant bzw. der Verantwortliche im Rettungsdienst verpflichtet, sich angemessen unterstützen zu lassen. Das kann auf der Grundlage des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) durch die vom Arbeitgeber bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Arbeitsmediziner geleistet werden.
[35]Für die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen bei der Feuerwehr oder dem Rettungsdienst ist weder die Fachkraft für Arbeitssicherheit noch der Arbeitsmediziner verantwortlich. Der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem Arbeitsmediziner kommt - wie oben bereits ausgeführt - ausschließlich beratende Funktion zu. Aufgrund ihrer Ausbildung und fachspezifischen Kenntnisse ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Arbeitsmediziner als Unterstützung bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen jedoch von besonderer Bedeutung.
Durch die Bestellung zum Leiter der Feuerwehr bzw. Feuerwehrkommandanten oder zum Geschäftsführer sind die Zuständigkeit und die Verantwortung für die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben im Arbeitsschutz übertragen (§ 13 ArbSchG). Die Übernahme der Verantwortung im Ganzen bzw. in Teilen oder einzelner Pflichten im Arbeitsschutz erfolgt grundsätzlich durch Anweisung des Arbeitgebers, durch die tatsächlichen Umstände oder aus der Übernahme einer bestimmten Funktion (Führungsfunktion eines Vorgesetzten). Die Übernahme von Führungsaufgaben und die Befugnis zur Erteilung von Anweisungen im eigenen Verantwortungsbereich ist mit der Zuständigkeit (§ 13 DGUV Vorschrift 1) für die Aufgaben im Arbeitsschutz verbunden. Das beinhaltet, dass der Leiter der Feuerwehr/der Feuerwehrkommandant bzw. der Geschäftsführer auch für die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen verantwortlich ist.
Bild 7: Verantwortung beim Delegieren von Pflichten [zurück]
In seinem Verantwortungsbereich kann der Leiter der Feuerwehr/der Feuerwehrkommandant bzw. der Verantwortliche im Rettungsdienst mit Bezug auf die Organisationsstruktur (Organigramm) bzw. den jeweiligen Geschäftsverteilungsplan/die Stellenbeschreibung Pflichten im Arbeitsschutz (vgl. Bild 7) auf die ihm nach geordneten Führungskräfte übertragen. Die Tabelle 1 gibt eine Auswahl von Aufgaben/Pflichten im Arbeitsschutz mit Bezug auf die Gefährdungsbeurteilung wieder.
Der Leiter der Feuerwehr/der Feuerwehrkommandant bzw. der Verantwortliche im Rettungsdienst und die Abteilungs- bzw. Fachbereichsleiter bilden die oberste bzw. obere Führungsebene. Hier werden u. a. die Ziele im Arbeitsschutz in Form von Leitzielen vorgegeben. Den Führungskräften der obersten bzw. oberen Führungsebene fällt auch die Bewirtschaftung der Ressourcen im Arbeitsschutz zu. Sie haben die Aufsicht über die unterstellten Führungskräfte. Zu den weiteren Aufgaben zählt auch die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen.
[36]Tabelle 1: Aufgabenüberblick [zurück]
Aufgabenüberblick:
oberste/obere Führungsebene
Formulieren der Ziele (Leitziele) im Arbeitsschutz
Bewirtschaftung der Ressourcen im Arbeitsschutz
Ausüben der Kontrollfunktion
Umsetzung von Weisungen
Delegieren von Aufgaben
Durchführen von Gefährdungsbeurteilungen
Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln durchführen
Regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit von Arbeitsschutzmaßnahmen
[37]mittlere/untere Führungsebene
Umsetzung der Vorgaben im Arbeitsschutz zur Erreichung der Ziele
Unterstützung bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen
Bei festgestellten Mängeln die Beseitigung der Mängel einleiten, ggf....
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