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Alzheimer, Altersdemenz - gerade ältere Menschen befürchten, in den letzten Jahren ihres Lebens urteilsunfähig zu werden, nicht mehr selber bestimmen zu können. Aber auch jüngere können die Urteilsfähigkeit verlieren, eventuell auch nur vorübergehend, zum Beispiel nach einem Unfall.
Mit einem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie heute - eben vorsorglich -, wer dann, wenn Sie selber nicht mehr dazu in der Lage sind, stellvertretend für Sie Ihre Angelegenheiten erledigen soll. Diese sogenannten Vorsorgebeauftragten können Privatpersonen sein, zum Beispiel Ihre Ehefrau, Ihr Lebenspartner, ein Nachkomme, eine vertraute Freundin, Ihr Nachbar . Möglich ist auch, eine Organisation oder eine Firma als Vorsorgebeauftragte einzusetzen, zum Beispiel Ihr Treuhandbüro.
In Ihrem Vorsorgeauftrag können Sie Beauftragte für drei Themenbereiche bestimmen (Checklisten zu allen drei Bereichen finden Sie auf Seite 34):
In Ihrem Vorsorgeauftrag können Sie alle diese Aufgaben einer Person übertragen. Sie können die Aufgaben auch auf mehrere Personen aufteilen, zum Beispiel die Personensorge Ihrem Sohn anvertrauen und die Vermögenssorge Ihrer Schwägerin, die bei einer Bank arbeitet. Damit die Beauftragten ihre Aufgaben erfüllen können, übertragen Sie ihnen auch die Vertretung im Rechtsverkehr.
Wie detailliert Sie die einzelnen Aufgaben umschreiben wollen, bleibt Ihnen überlassen. Geben Sie nichts an, wird angenommen, dass der Auftrag umfassend für die Personensorge, die Vermögenssorge und die Vertretung im Rechtsverkehr gilt. Wichtig ist aber, dass Sie die beauftragte Person eindeutig benennen - möglichst mit Namen, Geburtsdatum, Wohnort. Ist nicht klar, wer die Aufgaben übernehmen soll, wird Ihr Vorsorgeauftrag unter Umständen für ungültig erklärt.
wichtig
Ihr Vorsorgeauftrag wird erst wirksam, wenn Sie urteilsunfähig geworden sind. Sind Sie urteilsfähig, möchten aber dennoch, dass jemand zum Beispiel die finanziellen Angelegenheiten für Sie erledigt, müssen Sie eine Vollmacht verfassen (siehe Seite 40).
Stefan R. hat mit seinem Sohn abgemacht, dass - sollte er urteilsunfähig werden - alles möglichst so weiterlaufen soll wie bisher. Er setzt einen kurzen Vorsorgeauftrag auf.
Formulierungshilfe: einfacher Vorsorgeauftrag
«Sollte ich urteilsunfähig werden, setze ich meinen Sohn - Armand R., geboren 10.10.1980, wohnhaft in Köniz, Dorfstrasse 27 - als Beauftragten für die Personensorge und die Vermögenssorge und als Vertreter im Rechtsverkehr ein. Er soll alle meine Angelegenheiten so weiterführen, wie ich sie geführt habe.»
Um einen gültigen Vorsorgeauftrag aufsetzen zu können, müssen Sie handlungsfähig sein - das heisst: volljährig und urteilsfähig (siehe Seite 15). So weit die rechtlichen Vorgaben.
Wichtig ist aber auch die Frage, wer überhaupt Ihr Vorsorgebeauftragter sein kann. Gibt es in Ihrem Umfeld eine Person, der Sie genügend Vertrauen schenken und die auch in der Lage ist, die Verantwortung zu übernehmen, die mit einer solchen Aufgabe verbunden ist? Haben Sie keine solche Vertrauensperson, ist es nicht sehr sinnvoll, einen Vorsorgeauftrag zu verfassen.
gut zu wissen
Auch wenn Sie keinen Vorsorgeauftrag verfassen, ist für Sie im Fall einer Urteilsunfähigkeit gesorgt. Sobald die Kesb davon erfährt, wird sie einen Beistand einsetzen, der Ihre Geschäfte besorgt.
Daniel T. ist Single. Er sagt: «Ich wüsste nicht, wem von meinen Bekannten und Verwandten ich die Verantwortung eines Vorsorgebeauftragten aufbürden wollte. Wenn ich einmal so schlecht beieinander bin, dass ich meine Sachen nicht mehr selber im Griff habe, ist mir egal, wer sich um die Geschäfte kümmert. Das kann von mir aus auch ein Beistand sein; der weiss wenigstens Bescheid. Und wenn nötig schaut ihm die Kesb auf die Finger.»
Vorerst hat der fertig geschriebene Vorsorgeauftrag keine Wirkungen. Er tritt erst dann in Kraft, wenn Sie urteilsunfähig geworden sind - wenn Sie also Ihre Angelegenheiten nicht mehr selber regeln können. Ist dies der Fall, kommt die Kesb (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) ins Spiel.
Wenn die Kesb erfährt, dass jemand urteilsunfähig geworden ist - zum Beispiel von Angehörigen oder aufgrund der Meldung eines Arztes, einer Spitex-Pflegerin -, fragt sie beim Zivilstandsamt nach, ob ein Vorsorgeauftrag eingetragen ist (zur Eintragung siehe Seite 37). Ist dies der Fall, beschafft sich die Behörde das Papier.
Bevor sie aber den Vorsorgeauftrag in Kraft setzt, muss die Kesb einiges abklären:
buchtipp
Die Kesb wird nicht nur beim Vorsorgeauftrag aktiv. Mehr zu dieser Behörde, die uns alle angeht, lesen Sie im Beobachter-Ratgeber Alles über die KESB. Rechte und Pflichten gegenüber der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde
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Sind alle Voraussetzungen erfüllt, setzt die Kesb die vorsorgebeauftragte Person ein und händigt ihr eine Urkunde aus, in der steht, was ihre Kompetenzen sind. Bei einer teilweisen Urteilsunfähigkeit erhält die beauftragte Person nur die für diesen Bereich nötigen Ermächtigungen.
Zeigt sich, dass der Vorsorgeauftrag nicht in Kraft gesetzt werden kann, prüft die Behörde zuerst, ob es einen Ehepartner, eine eingetragene Partnerin gibt, denn diese haben ein Vertretungsrecht (siehe Seite 38). Ist das nicht der Fall oder reicht das Vertretungsrecht nicht aus, setzt die Behörde einen Beistand ein.
Ablauf, wenn jemand urteilsunfähig geworden ist
Ist der Vorsorgeauftrag einmal in Kraft gesetzt, die Urkunde ausgehändigt, kann die beauftragte Person selbständig wirken. Die Behörde ist nicht mehr involviert. Müssen aber Aufgaben erledigt werden, die vom Vorsorgeauftrag nicht abgedeckt sind, muss die beauftragte Person an die Kesb gelangen. Dasselbe gilt, wenn sie sich überfordert fühlt oder wenn ein Interessenkonflikt auftritt. Die Behörde wird zudem von sich aus eingreifen, wenn sie erfährt, dass der oder die Beauftragte die Interessen der urteilsunfähigen Person schlecht vertritt oder gar verletzt.
Hanna F. ist Vorsorgebeauftragte für ihren Onkel. Als dessen Mutter stirbt und das Testament eröffnet wird, stellt sich heraus, dass die Verstorbene Hanna F. ebenfalls als Erbin eingesetzt hat. Da der urteilsunfähige Onkel und Frau F. zur selben Erbengemeinschaft gehören, könnte es zu einem Interessenkonflikt kommen. Die Kesb entzieht Hanna F. deshalb die Vermögenssorge für den Bereich Erbteilung und setzt dafür eine Beiständin ein.
Revision des Erwachsenenschutzgesetzes
Das Erwachsenenschutzgesetz von 2013 soll in einzelnen Punkten revidiert werden. Neben...
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