Kapitel 4, Berücksichtigung von Bildungsaufwendungen beim Unterhaltsberechtigten: 4.1, Berücksichtigung als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG: Der Gesetzgeber fördert indirekt in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG die betrieblichen Privatschulen mit einem Sonderausgabenabzug. Anstatt die Privatschulen direkt zu entlasten, hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden das Schulgeld steuerlich zu ermäßigen. Steuerlich bevorzugt werden die Aufwendung, die für ein schulpflichtiges Kind beim Steuerpflichtigen anfallen. Damit der Steuerpflichtige den Vorteil der Steuerbegünstigung nutzen kann, muss dem Steuerpflichtigen für sein Kind der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld zustehen. Aufwendungen stellen alle Schulgeldzahlungen an private Schulen, an Schulen, die vorwiegend privat finanziert werden und sich innerhalb des EU-/EWR-Raums befinden und an 'Deutsche Schulen' weltweit dar. Es werden demnach alle allgemeinbildende Schulen und auch berufsbildende Schulen berücksichtigt. Die Schulen müssen für eine steuerliche Berücksichtigung allerdings zu einem anerkannten Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen. Ein Abzug von Aufwendungen für andere Schulen als Sonderausgaben ist nicht zulässig. Eine Verfassungswidrigkeit besteht hier nicht, da der Gesetzgeber den Besuch der verschiedenen Privatschulen nicht in gleicher Weise begünstigen muss. Weiterhin sind nur die Aufwendungen für das reine Schulgeld abziehbar. Aufwendungen für Unterkunft, Betreuung und Verpflegung sind nicht abzugsfähig, da sie in anderen Paragraphen berücksichtigt werden. Die Möglichkeit der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für den Schulbesuch des Kindes zählt prinzipiell zur indisponiblen Einkommensverwendung. Die Aufwendungen für den Schulbesuch können die Erziehungsberechtigten zu 30% steuerlich geltend machen. Die Höhe der Aufwendungen ist aber auf 5.000 Euro im Jahr begrenzt. Eigentlich beschränkt § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG die abzugsfähigen Aufwendungen auf die Kosten der gehobenen Lebensführung, weil der Paragraph lediglich die Aufwendungen für den Schulbesuch der kostenintensiven Landerziehungsheime begünstigt. Verfassungsrechtlich spricht kein Grund gegen eine eingeschränkte Abziehbarkeit von Schulgeld. Den Eltern steht es frei ihr Kind entweder in eine in der Regel unentgeltliche staatliche Schule zu schicken oder eine Privatschule vorzuziehen. Vor diesem Hintergrund können die Eltern keinen Anspruch auf eine steuerliche Begünstigung dieser freiwilligen Aufwendungen stellen. Der Besuch des Kindes einer Privatschule stellt keine Lebensnotwendigkeit dar. Somit ist aus verfassungsrechtlicher Sicht eine unbegrenzte steuerliche Begünstigung des Schulgeldes nicht zwingend erforderlich. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG durchbricht ebenfalls nicht den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs.1 GG. Der Gesetzgeber sieht die Einschränkung durch diesen Paragraphen als eine Lenkungsnorm. Sie unterstützt die Absetzbarkeit der angefallen Kosten für (gewisse) Privatschulen. Demnach verstößt § 10 Abs. 1 Nr. 9 nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das Ziel der Unterstützung von Privatschulen richtet sich nach der allgemeinen Wertung gemäß Art. 7 Abs. 4 GG, nach dem der Anspruch auf den Bau von privaten Schulen sichergestellt wird.