Schweitzer Fachinformationen
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Wenn Sie keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, sieht das Gesetz vor, dass ein Zugewinnausgleich vorgenommen wird. Es wird dann für jeden Ehepartner verglichen, was zum Zeitpunkt der Heirat an Vermögen vorhanden war und was jeder am Ende der Ehe an Vermögen besitzt. Die Differenz ist der sogenannte Zugewinn. Wenn Sie am Anfang ein Sparkonto mit 5 000 Euro angespart hatten und am Ende der Ehe auf diesem Sparkonto 20 000 Euro sind, dann haben Sie in der Ehe 15 000 Euro dazugewonnen. Wenn Ihr Ehegatte in der Ehe kein Vermögen aufgebaut hat, dann müssen Sie von Ihrem Zugewinn in Höhe von 15 000 Euro die Hälfte, also 7 500 Euro, als Zugewinn an ihn auszahlen.
In manchen Fällen scheint es ungerecht zu sein, den Partner an dem in der Ehe erzielten Vermögenszuwachs oder Zugewinn teilhaben zu lassen. Haben Sie zum Beispiel einen anspruchsvollen Job mit sehr gutem Verdienst, entsteht aus diesem Einkommen ein Vermögen. Vielleicht verdient Ihr Partner aus eigener Entscheidung nicht so gut und konnte nur wenig ansparen. Sollen Ihre Vermögen im Fall einer Trennung nicht ausgeglichen werden, müssen Sie ehevertragliche Regelungen zum Güterstand treffen.
Im Gesetz ist außerdem vorgesehen, dass Erbschaften in der Familienlinie verbleiben sollen, aus der sie stammen. Gleiches gilt für Schenkungen, die Sie in Erwartung einer späteren Erbschaft erhalten haben. Das bedeutet: Wenn Ihre Eltern sterben und Sie deren Haus erben, dann soll dieses in Ihrem Vermögen bleiben und beim Zugewinn nicht ausgeglichen werden.
Dieses sogenannte privilegierte Anfangsvermögen wird - egal, wann Sie es in der Ehe erhalten haben - dem Vermögen zum Stichtag Ihrer Heirat zugerechnet und damit quasi aus dem Zugewinn herausgenommen. Allerdings ist damit der Wertzuwachs dieser Immobilie nicht neutralisiert. Ein Beispiel soll das verdeutlichen:
Sie heiraten im Jahr 2001, zum Hochzeitsdatum haben Sie und Ihr Ehepartner kein Vermögen. Im Jahr 2006 stirbt Ihre Mutter, im Jahr 2009 Ihr Vater. Das Elternhaus geht im Rahmen des Erbes im Jahr 2009 in Ihr Eigentum über und Sie werden Alleineigentümerin. Bei der Berechnung eines Zugewinns wird nun diese Immobilie in Ihr Anfangsvermögen verbucht. Nehmen wir an, die Immobilie hatte im Jahr 2009, als Sie sie geerbt haben, einen Wert von 240 000 Euro. Sie haben im Zeitraum von 2009 bis 2020 umfangreiche Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten an der Immobilie vorgenommen. Sie hat nun zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags einen Wert von 400 000 Euro. Ihr Zugewinn beträgt dann 160 000 Euro und resultiert allein aus dem Wertzuwachs der Immobilie während der Ehe.
Eine weitere Besonderheit ist es, dass das Anfangsvermögen indexiert wird. Das bedeutet, dass der Wert des Vermögens den heutigen Lebenshaltungskosten angepasst wird. Hiermit wird verhindert, dass allein durch den Kaufpreisschwund entstehende Wertunterschiede aufgefangen werden.
Das Tilgen von Schulden während der Ehe stellt gleichfalls einen Zugewinn dar, der nach den gesetzlichen Regelungen auszugleichen ist. Gehen wir davon aus, dass Sie zum Tag Ihrer Heirat ein Darlehen mit einer Restschuld von 10 000 Euro hatten. Am Ende der Ehe haben Sie dieses Darlehen abbezahlt und darüber hinaus ein Sparkonto mit 20 000 Euro. In diesem Fall haben Sie aus rechtlicher Sicht nicht 20 000 Euro an Vermögen dazugewonnen, sondern 30 000 Euro. Hat Ihr Ehepartner in der Zeit der Ehe keinen Zugewinn, müssen Sie daher 15 000 Euro als Zugewinnausgleich zahlen.
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft bedeutet also, dass Ihre Vermögen grundsätzlich getrennt bleiben. Am Ende der Ehe werden Vermögensbilanzen zum Stichtag der Heirat und zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags erstellt. In diese Vermögensbilanzen fließen sowohl Aktivvermögen, wie Sparkonten, Girokonten oder Kapitallebensversicherungen, als auch Passivvermögen, zum Beispiel Darlehen, ein. Daraufhin wird der Zugewinn zwischen End- und Anfangsvermögen ermittelt und der Ehepartner, der den höheren Zugewinn hat, muss dem anderen Ehepartner die Hälfte der Differenz ausgleichen.
Diese gesetzlichen Regelungen können Sie ändern, indem Sie einen der folgenden Güterstände wählen: Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder modifizierte Zugewinngemeinschaft.
Bei einer Trennung ist es für Sie außerdem existenziell wichtig, zu wissen, ob und in welcher Höhe Sie Ansprüche auf Unterhalt haben. Den Trennungsunterhalt in der Höhe und mit Berechnungsgrundlagen in einem vorsorgenden Ehevertrag festzulegen, ist allerdings äußerst schwierig. Laut Gesetzgeber ist es nicht möglich, auf Trennungsunterhalt zu verzichten. Wie hoch er ausfallen wird und auf welchen Berechnungsgrundlagen er basiert, ist jedoch ungewiss. Denn es ist nicht absehbar, wann die Trennung erfolgt und auf welchem Karriereniveau die Eheleute sich dann befinden. Da gesetzliche Regelungen in Paragraf 1361 BGB für den Trennungsunterhalt vorgegeben sind, und diese unverzichtbar sind, sollte in einen vorsorgenden Ehevertrag keine Regelung zum Trennungsunterhalt aufgenommen werden.
Aber in einem vorsorgenden Ehevertrag können Regelungen zum Unterhalt während der Ehe getroffen werden, zum sogenannten Familienunterhalt. So kann vereinbart werden, dass in der Ehe der eine Ehepartner in Vollzeit arbeiten geht und damit den finanziellen Grundbedarf der Familie erbringt, während der andere sich um Haushalt und Kinder kümmert. Derartige Regelungen sind selten und bedeuten für den Fall der späteren Scheidung ein hohes Risiko. Im Rahmen von Streitigkeiten über nacheheliche Unterhaltsansprüche wird tatsächlich oft darüber gesprochen, ob die Ehe so gestaltet war, dass einer der Partner nicht arbeiten und den Haushalt führen sollte, während der andere die finanziellen Einkünfte für die Familie erzielte. Wenn dies so im vorsorgenden Ehevertrag vereinbart wurde, kann daraus ein sehr langer nachehelicher Unterhaltsanspruch des den Haushalt führenden Ehepartners entstehen, der auf die finanzielle Unterstützung des anderen angewiesen ist. Von einer solchen Regelung im vorsorgenden Ehevertrag ist daher unbedingt abzuraten.
Auch der nacheheliche Unterhaltsanspruch, also der Anspruch auf Zahlung von Unterhalt nach rechtskräftiger Scheidung, ist in einem vorsorgenden Ehevertrag üblich und möglich.
Das Gesetz sieht verschiedene Regelungen dafür vor, wann über die Scheidung hinaus noch nachehelicher Unterhalt zu zahlen ist. Der wichtigste Grund ist hier sicher der Unterhalt wegen Betreuung gemeinsamer Kinder nach Paragraf 1570 BGB:
Nach dieser gesetzlichen Vorschrift ist zunächst geregelt, dass der betreuende Elternteil von dem nicht betreuenden in den ersten drei Lebensjahren des gemeinsamen Kindes Unterhalt verlangen kann. Während dieser Zeit ist der Betreuende der Kinder nicht verpflichtet, erwerbstätig zu sein. Es heißt dort weiter: "Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen."
Daraus hat die Rechtsprechung entwickelt, dass ab dem dritten Lebensjahr zwar die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit zur Erzielung eigener Einkünfte verlangt wird, aber erst später eine Vollzeittätigkeit erwartet wird. Das Gesetz hat bewusst keine festen Altersgrenzen genannt. Jeder Einzelfall wird hier von den Gerichten hinsichtlich der Frage geprüft, ob und wie die Kinderbetreuung mit einer Erwerbstätigkeit kombiniert werden kann und muss. Es macht einen Unterschied, ob die Kinderbetreuung auf dem Land erfolgt oder in der Stadt, ob das Kind besonderen Betreuungsbedarf hat oder die Mutter in ihrem Beruf Schichtdienste oder lange Fahrtzeiten bewältigen muss.
Tatsächlich ist durch diese Rechtsprechung der Unterhaltsanspruch wegen Kinderbetreuung in der anwaltlichen Praxis am schwierigsten zu prognostizieren. Wenn Rechtsanwältinnen gefragt werden, wie lange dieser Unterhalt gezahlt werden muss, dann werden je nach Mandatssituation unterschiedliche Aussagen getätigt. Um diese Unwägbarkeiten auszuschließen, macht ein vorsorgender Ehevertrag durchaus Sinn. Darin können Sie regeln, wie lange Sie Betreuungsunterhalt gesichert haben möchten.
Das Gesetz sieht noch weitere Unterhaltsansprüche vor, die nach rechtskräftiger Scheidung in Betracht kommen. So gibt es einen Unterhaltsanspruch wegen Alters (§ 1571 BGB). Wenn Sie zum Zeitpunkt der Scheidung bereits kurz vor der Rente stehen, Ihr Ehepartner aber noch erwerbstätig ist, dann steht Ihnen dieser Unterhalt zu.
Wenn Sie aus Krankheitsgründen nicht erwerbstätig sein können, sieht das Gesetz in Paragraf 1572 BGB einen Unterhaltsanspruch für die Zeit nach der rechtskräftigen...
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