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Die GmbH kann gemäß § 1 GmbHG zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.[4] Zur Gründung[5] bedarf es gemäß § 2 Abs. 1 GmbHG einen Gesellschaftsvertrag in notarieller Form, welcher mindestens die Angaben gemäß § 3 Abs. 1 GmbHG enthalten muss.[6] Hierunter zählen u. a. die Firma und der Sitz der Gesellschaft sowie der Betrag des Stammkapitals und die Zahl der Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter erhält.[7] Die GmbH ist eine juristische Person des Privatrechts und ist als solche gemäß § 13 Abs. 1 GmbHG Trägerin von Rechten und Pflichten.[8] Die Gesellschaft ist vollständig rechtsfähig und kann Eigentum erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden.[9] Ebenso kann gemäß § 11 Abs. 1 InsO über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet werden.[10] Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet die Gesellschaft gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG nur mit dem Gesellschaftsvermögen, wodurch die Haftungsbeschränkung[11] gesetzlich garantiert wird.[12]
Das Stammkapital der GmbH muss gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG mindestens 25.000,00 Euro betragen.[13] Die Gründung der Gesellschaft kann gemäß § 5 Abs. 4 GmbHG auch durch Sacheinlagen erfolgen. In diesem Fall müssen im Gesellschaftsvertrag der Gegenstand der Sacheinlage und der Nennbetrag des Gesellschaftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, genau festgehalten werden.[14] Die Gesellschafter haben zusätzlich einen Sachgründungsbericht zu erstellen. In diesem Bericht haben sie die Angemessenheit der Gegenleistung für die Sacheinlage darzulegen.[15] Wird die Gesellschaft durch die Übertragung eines anderen Unternehmens gegründet, sind in diesem Bericht die Jahresergebnisse der letzten beiden Geschäftsjahre des Unternehmens anzugeben.[16]
Die Gesellschaft ist gemäß § 7 Abs. 1 GmbHG bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.[17] Die im Gesellschaftsvertrag festgehaltenen Sacheinlagen sind gemäß § 7 Abs. 3 GmbHG vor Anmeldung der Eintragung zu leisten.[18] Die Anmeldung darf gemäß § 7 Abs. 2 GmbHG erst erfolgen, wenn die Sacheinlagen erbracht sind und inkl. der Geldeinlagen ein Mindestkapital von 12.500,00 Euro vorhanden ist.[19] Sollte der Wert einer Sachanlage im Zeitpunkt der Anmeldung nicht den Nennbetrag des übernommenen Geschäftsanteils erreichen, ist nach § 9 GmbHG die Differenz in Geld zu leisten.[20] Vor Eintragung in das Handelsregister besteht die GmbH gemäß § 11 Abs. 1 GmbHG als solche nicht. Wird vor Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt, kommt es zur sog. Handelndenhaftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG. Demnach haften die handelnden Personen persönlich, solidarisch und unbeschränkt für die eingegangenen Verpflichtungen.[21]
Die Gesellschaft benötigt mindestens einen Geschäftsführer, da die Gesellschaft als juristische Person nicht selbstständig handlungsfähig ist. Der Geschäftsführer kann gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 GmbHG nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein.[22] Grundsätzlich steht den Geschäftsführern die Gesamtgeschäftsführungsbefugnis[23] zu.[24] Der Geschäftsführer ist zusätzlich gemäß § 35 GmbHG das Vertretungsorgan der Gesellschaft und vertritt die Gesellschaft somit gerichtlich und außergerichtlich.[25] Grundsätzlich wird ihm die Gesamtvertretungsbefugnis eingeräumt.[26]
Das willensbildende Organ der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung.[27] In der Gesellschafterversammlung werden Beschlüsse über die Zukunft der Gesellschaft gefasst.[28] Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Feststellung des Jahresabschlusses gemäß § 46 Nr. 1 GmbHG und die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG. Des Weiteren besitzt die Gesellschafterversammlung gemäß § 37 Abs. 1 GmbHG ein Weisungsrecht gegenüber dem Geschäftsführer.[29] Dieser ist der Gesellschaft verpflichtet und hat im Rahmen seiner Befugnisse und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu handeln.[30]
Die GmbH ist unabhängig von ihrer Tätigkeit kraft Rechtsform gemäß § 13 Abs. 3 GmbHG i. V. m. § 6 HGB eine Handelsgesellschaft.[31] Demnach sind die Vorschriften für Kaufleute §§ 1 ff. HGB für die GmbH anzuwenden.[32]
Als Handelsgesellschaft erzielt die GmbH gewerbliche Einkünfte. Die GmbH mit Sitz[33] oder Geschäftsleitung[34] im Inland[35] ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG mit sämtlichen Einkünften unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.[36] Die Körperschaftsteuer bemisst sich gemäß § 7 Abs. 1 und 4 KStG nach dem zu versteuernden Einkommen innerhalb eines Wirtschaftsjahres.[37] Das zu versteuernde Einkommen ist das Einkommen i. S. d. § 8 Abs. 1 KStG, welches nach den Vorschriften des EStG und des KStG zu ermitteln ist.[38] Die Ausgangsgröße für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist gemäß § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG der Gewinn der Handelsbilanz.[39] Dieser Gewinn wird um die Korrekturen des EStG und KStG bereinigt.[40] Die Körperschaftsteuer auf das zu versteuernde Einkommen der GmbH beträgt gemäß § 23 Abs. 1 KStG 15,00 % zzgl. 5,50 % SolZ auf die KStG.[41] Einen Freibetrag i. S. d. §§ 24 f. KStG erhält die GmbH nicht.[42] Die Besteuerung der GmbH und der Gesellschafter folgt dem sog. Trennungsprinzip. Demnach handelt es sich jeweils um einzelne Steuersubjekte.[43] Eine Verrechnung der Einkünfte ist nicht möglich.[44] Aus diesem Trennungsprinzip folgt bei Ausschüttung an die Gesellschafter eine Doppelbesteuerung.[45]
Erleidet die GmbH Verluste, sind diese nach Maßgabe der § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 10d EStG abziehbar. Grundsätzlich wird der Verlust durch Verlustrücktrag in den vorangegangenen Veranlagungszeitrum zurückgetragen.[46] Dies gilt nur insoweit ein auszugleichender Gewinn im vorangegangenen Veranlagungszeitraum vorliegt. Auf Antrag ist auch ein Verlustvortrag möglich.[47] Der noch nicht ausgeglichene Verlust ist am Ende jedes Veranlagungszeitraums gemäß § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 10d Abs. 4 EStG i. V. m. § 179 Abs. 1 AO gesondert festzustellen.[48]
Der Gewerbesteuer unterliegt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.[49] Die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft gilt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG in vollem Umfang als Gewerbebetrieb.[50] Demnach ist die GmbH kraft ihrer Rechtsform grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Die Gewerbesteuer wird nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GewStG durch die Gemeinde erhoben, in der eine Betriebsstätte zur Ausübung der Tätigkeit unterhalten wird.[51] Die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist gemäß § 6 GewStG der Gewerbeertrag.[52] Der Gewerbeertrag ist gemäß § 7 Satz 1 GewStG der steuerliche Gewinn i. S. d. KStG vermehrt und vermindert um die Hinzurechnungen und Kürzungen i. S. d. §§ 8 und 9 GewStG.[53] Der Erhebungszeitrum ist gemäß § 14 Satz 2 GewStG das Kalenderjahr.[54] Weicht das Wirtschaftsjahr des Unternehmens vom Kalenderjahr ab, gilt gemäß § 10 Abs. 2 GewStG der Gewerbeertrag in dem Erhebungszeitraum als bezogen, in dem das Wirtschafsjahr endet.[55]
Der maßgebende Gewerbeertrag ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG auf volle 100,00 Euro abzurunden. Gemäß § 11 Abs. 2 GewStG ist der abgerundete Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl in Höhe vom derzeit 3,50 % zu multiplizieren.[56] Der sich ergebene Betrag ist der Gewerbesteuermessbetrag. Einen Freibetrag für Zwecke der Gewerbesteuer erhält die GmbH nicht.[57] Der Gewerbesteuermessbetrag ist mit dem individuellen Hebesatz gemäß § 16 Abs. 1 GewStG der Gemeinde zu multiplizieren.[58] Der Hebesatz beträgt gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 GewStG mindestens 200,00 %.[59] Jede Gemeinde ist dazu berechtigt einen höheren Hebesatz festzusetzen.[60]
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