Schweitzer Fachinformationen
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Die Grundlage für eine bundeseinheitliche Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen stellt die Ausbildungsordnung dar, welche als Rechtsverordnung des Bundes erlassen wird (§ 4 Abs. 1 BBiG). Für anerkannte Ausbildungsberufe darf ausschließlich nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden (§ 4 Abs. 2 BBiG).11 Minderjährige dürfen nur in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden, es sei denn, die Ausbildung bereitet auf weiterführende Bildungsgänge vor (§ 4 Abs. 3 BBiG).
Wird eine Ausbildungsordnung aufgehoben, so gelten für bereits bestehende Ausbildungsverhältnisse die bisherigen Vorschriften fort (§ 4 Abs. 4 BBiG), so dass die Ausbildung ordnungsgemäß beendet werden kann. Die neue Ausbildungsordnung kann aber vorsehen, dass die Ausbildung unter Anrechnung der bereits zurückgelegten Ausbildungszeit nach der neuen Ausbildungsordnung fortgesetzt werden kann, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 BBiG).
Beispiel: Mit Wirkung vom 1. August 2014 wurde die Ausbildungsordnung für den Beruf "Kaufmann/-frau für Büromanagement" erlassen und u.a. die Ausbildungsordnung für den Beruf "Bürokaufmann/-frau" aufgehoben. Hatte ein Auszubildender 2013 seine Ausbildung zu Bürokaufmann begonnen, konnte er sie nach der seinerzeit geltenden Verordnung fortsetzen und beenden.
Eine Ausbildungsordnung regelt mindestens (§ 5 Abs. 1 BBiG):
Nach § 5 Abs. 2 BBiG kann die Ausbildungsordnung zusätzlich regeln:
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit im Rahmen der Berufsausbildung ausgebildet werden darf:
Um ausbilden zu dürfen, muss die Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung geeignet sein. Das setzt zunächst voraus, dass sie nach Art und Einrichtung die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten des auszubildenden Berufs ermöglicht (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 BBiG). Dazu gehören neben den erforderlichen Räumlichkeiten insbesondere die Grundausstattungen an Werkzeugen, Maschinen und Geräten, Prüfmitteln, Pflege- und Wartungseinrichtungen, bürotechnischen Einrichtungen und Hilfsmitteln sowie anderen notwendigen Ausbildungsmitteln. Art und Umfang der Produktion bzw. das Sortiment oder die angebotenen Dienstleistungen müssen gewährleisten, dass die in der Ausbildungsordnung vorgesehenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten vermittelt werden können.
Beispiel: Der Betreiber eines Imbiss-Wagens kann in seinem Betrieb keinen Auszubildenden zum Koch ausbilden, da der Imbiss-Wagen nach Art und Einrichtung zur Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten nicht geeignet ist.
Können einzelne Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten in der Ausbildungsstätte nicht vermittelt werden, so kann dieser Mangel durch eine Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte behoben werden (§ 27 Abs. 2 BBiG).
Beispiel: Ein kleinerer metallverarbeitender Betrieb möchte einen Zerspanungsmechaniker ausbilden. Im Ausbildungsrahmenplan ist u.a. ein Abschnitt "Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen" enthalten. Da das Unternehmen selbst keine CNC-Maschinen hat, können diese Kenntnisse und Fertigkeiten in der Ausbildungsstätte nicht vermittelt werden. Schließt man einen Vertrag mit einem anderen Unternehmen oder einer außerbetrieblichen Ausbildungsstätte ab, welche dem Auszubildenden die Inhalte der CNC-Ausbildung vermittelt, gilt der Mangel als behoben.
Das Verhältnis der Auszubildenden zu der Zahl der Ausbildungsplätze bzw. Fachkräfte muss zudem angemessen sein. Die Angemessenheit gilt als gegeben, wenn folgende Verhältnisse Auszubildende zu Fachkräfte bestehen:12
Als Fachkräfte gelten neben dem Ausbilder alle Facharbeiter mit entsprechendem Ausbildungsberuf und Personen, welche die doppelte Zeit der Ausbildungsdauer in diesem Beruf gearbeitet haben.
Ein nebenberuflicher Ausbilder soll i.d.R. nicht mehr als 3, ein hauptberuflicher i.d.R. nicht mehr als 16 Auszubildende ausbilden.13
Bezüglich der an der Ausbildung beteiligten Personen ist zwischen dem Ausbildenden, dem Ausbilder und den Ausbildungsbeauftragten zu unterscheiden.
Ausbildender ist, wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (§ 10 Abs. 1 BBiG). Ausbilder ist, wer die wesentlichen Ausbildungsinhalte unmittelbar vermittelt (§ 28 Abs. 2 BBiG). Unter der Verantwortung des Ausbilders können Personen tätig werden, die nicht selbst Ausbilder sind (Ausbildungsbeauftragte, § 28 Abs. 3 BBiG).
Auszubildende einstellen darf nur, wer persönlich geeignet ist (§ 28 Abs. 1 S. 1 BBiG). Bei einer juristischen Person setzt dies die persönliche Eignung der vertretungsberechtigten Personen voraus. Auch Ausbildungsbeauftragte müssen persönlich geeignet sein (§ 28 Abs. 3 BBiG). Ausbilder müssen persönlich und fachlich geeignet sein (§ 28 Abs. 1 S. 2 BBiG). Ist der Ausbildende nicht zugleich Ausbilder, muss er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder bestellen (§ 28 Abs. 2 BBiG).
Die persönliche Eignung gilt grundsätzlich für Jedermann als gegeben. Ausgenommen werden Personen, bei denen die Gefahr einer charakterlichen, sittlichen oder körperlichen Gefährdung der Auszubildenden besteht.
Persönlich nicht geeignet ist daher insbesondere, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf (§ 29 Nr. 1 BBiG i.V.m. § 25 JArbSchG) oder wer schwer oder wiederholt gegen das BBiG verstoßen hat (§ 29 Nr. 2 BBiG).
Kinder und Jugendliche darf nach § 25 JArbSchG für mindestens 5 Jahre nicht beschäftigen, wer
rechtskräftig verurteilt wurde. Gleiches gilt bei einer dreimaligen Festsetzung eines Bußgeldes wegen Verstößen gegen das JArbSchG.
Wer schwer oder wiederholt gegen das BBiG verstoßen hat, ist persönlich nicht geeignet. Von einem schweren Verstoß ist insbesondere auszugehen, wenn dem Auszubildenden hierdurch nicht nur unerheblicher Schaden entsteht. Dabei kommen insbesondere die Ordnungswidrigkeiten nach § 101 BBiG in Betracht. Auch mehrfache weniger schwere Verstöße können die persönliche Eignung in Frage stellen.14
Neben den in § 29 Nr. 1 und 2 BBiG ausdrücklich genannten Fallgruppen, welche die persönliche Eignung fehlen lassen, sind auch andere Konstellationen denkbar. Das ergibt sich aus der Formulierung "insbesondere".
Persönlich nicht geeignet sind daher auch Personen, die aus anderen Gründen eine sittliche, charakterliche oder körperliche Gefährdung Auszubildender befürchten lassen. Das kommt z.B. in Betracht, wenn die Stellung als Ausbildender dazu ausgenutzt wird, den Auszubildenden weltanschaulich im Sinne der Scientology-Organisation zu beeinflussen.15 Eine große Anzahl über mehrere Jahre begangene Straftaten kann auch dann die fehlende persönliche Eignung begründen, wenn sie nicht unter die in § 25 JArbSchG genannten Straftaten fallen.16
Die fachliche Eignung (§ 30 Abs. 1 BBiG) hat, wer
Die erforderlichen...
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