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"3. Teil: Besonderheiten bei betriebsbedingter Kündigung A. § 1 a KSchG Eine gesetzliche Neuerung des Kündigungsschutzgesetzes ist § 1 a KSchG, der durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt eingeführt worden ist.139 Nach seinem Wortsinn bedeutet der Begriff der Abfindung, dass der Inhaber eines Rechts oder eines möglicherweise gegebenen Rechts darauf gegen Leistung einer Entschädigung verzichtet.140 Mit § 1 a KSchG will der Gesetzgeber den Arbeitsvertragsparteien eine einfach zu handhabende, moderne und unbürokratische Alternative zum Kündigungsschutzprozess zur Verfügung stellen. Abfindungsansprüche bei Arbeitsverhältnisbeendigung gab es bisher nur bei Betriebsänderung, bei dem ein entsprechender Sozialplan die Abfindung vorsah, bei einem Nachteilsausgleich gem. §§ 9, 10 KSchG , bei Auflösung von Arbeitsverhältnissen durch gerichtliches Urteil, bei Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen oder durch gerichtliche Vergleiche. Durch § 1 a KSchG hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht. Entweder lässt der Arbeitnehmer die dreiwöchige Klagefrist verstreichen und nimmt den Abfindungsanspruch an oder er erhebt Kündigungsschutzklage. Bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist liegt eine Ablehnung der Abfindung vor und das Angebot erlischt gem. § 146 BGB. Entscheidet sich der Arbeitnehmer für den Abfindungsanspruch und lässt die dreiwöchige Klagefrist verstreichen, hat das zur Folge, dass die Kündigung gem. § 7 KSchG von Anfang an als rechtswirksam gilt."
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