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Kurzarbeit ist spätestens seit der Corona-Krise in aller Munde. Dabei gab es sie auch schon vorher in vielen Branchen regelmäßig. Gerade saisonal stark schwankende Betriebe, etwa aus der Baubranche, die stark wetterabhängig ist, kannten das Kurzarbeitergeld auch schon vor der Corona-Krise. Da jetzt allerdings aufgrund der COVID-19-Pandemie die Kurzarbeit auch Branchen und Betriebe betrifft, die vorher niemals von diesem Mittel Gebrauch machen mussten, soll dieses Kapitel Ihnen einen Überblick über die geltenden Regelungen verschaffen.
Kurzarbeit soll dabei helfen, während der schwächeren Auftragslage oder bei zeitweise oder saisonal auftretenden Auftragsrückgängen Entlassungen zu vermeiden. Das Kurzarbeitergeld, das in dieser Phase gezahlt wird, entlastet die Arbeitgeber wirtschaftlich von den Lohnkosten. Dafür müssen die Arbeitnehmer jedoch auch Einschränkungen hinnehmen, da sie als Kurzarbeitergeld nicht mehr den vollen Nettolohn erhalten. Darum wiederum ist es erforderlich, dass Arbeitnehmer der Kurzarbeit zustimmen. In vielen Arbeitsverträgen ist die Zustimmung bereits enthalten. Damit soll die arbeitgeberseitige Entlassung von Arbeitnehmern in den beschriebenen Situationen vermieden werden.
Entsprechend stellt Kurzarbeit Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor große Herausforderungen. Die Berechnung gerade bei nur teilweiser Kurzarbeit ist komplex und aufwendig. Daneben hat Kurzarbeit steuerliche Folgen, die sich zusätzlich vor allem bei den Arbeitnehmern bemerkbar machen und im Einzelfall erhebliche weitere finanzielle Belastungen mit sich bringen.
Im Rahmen der Corona-Krise hat die Kurzarbeit für viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine große Bedeutung erhalten. Betroffen sind auch Betriebe und ihre Belegschaften, die bislang nichts mit dem Thema Kurzarbeit zu tun gehabt haben.
Damit die von den verschiedenen Corona-Lockdowns betroffenen Betriebe ihre Arbeitnehmer nicht entlassen mussten, hat die deutsche Bundesregierung, wie viele Regierungen in anderen Ländern auch, in einem Schnellverfahren den Anwendungsbereich der Kurzarbeit stark erweitert. Nach § 109 Sozialgesetzbuch III konnte sie das auch. Die betreffende Vorschrift gibt der Regierung die Ermächtigungsgrundlage und ist extra für solche Notfälle gemacht. Auch die Betriebe, bei denen wegen der Corona-Krise Auftragsrückgänge oder Probleme mit der Lieferkette vorherrschten, sollten von der Kurzarbeit profitieren. Dadurch konnten viel mehr Betriebe leichter und schneller die Voraussetzungen für Kurzarbeit erfüllen als sonst üblich. Arbeitgeber sollten damit während der Zeit, in der sie weniger oder keine Arbeit hatten, von den Lohn- und Personalkosten entlastet werden, wodurch sich Entlassungen von Personal vermeiden ließen.
Das hat sicherlich mit Einschränkungen in vielen Branchen und Bereichen auch funktioniert. Aber das Kurzarbeitergeld hat aufgrund seiner Komplexität weitreichende Folgen. Es ist zwar steuerfrei, wirkt sich jedoch auf die Höhe des anzuwendenden Steuersatzes aus.
Bei vielen Arbeitnehmern, die Kurzarbeitergeld bekommen haben, führt dies aufgrund der besonderen Behandlung im Folgejahr zu Steuernachzahlungen, in Einzelfällen auch zu besonders hohen Steuernachzahlungen. Das sei hier deshalb so deutlich angemerkt, weil die Betroffenen in der Vergangenheit nach Abgabe der Steuererklärung häufig eine Erstattung vom Finanzamt bekamen.
Diese Problematik wollen wir hier erläutern und Ihnen erklären, wie Sie das Kurzarbeitergeld in der Steuererklärung richtig angeben und wie Sie eine womöglich drohende Nachzahlung so gering wie möglich halten oder gar für sich noch etwas herausholen.
Kurzarbeit im Arbeitsverhältnis bedeutet die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit beim Arbeitgeber in Fällen, in denen das Arbeitsaufkommen im Betrieb massiv gesunken ist, zum Beispiel wegen starker Auftragsrückgänge oder weil der Betrieb coronabedingt schließen musste.
Um Kündigungen zu vermeiden, kann der Arbeitgeber mit Einverständnis der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen die sogenannte Kurzarbeit beantragen. Der betroffene Arbeitnehmer muss dann weniger oder gar nicht arbeiten. Er bekommt dann auch weniger Geld. Der Arbeitgeber bekommt das verringerte Entgelt, was er dem Arbeitnehmer gezahlt hat, vom Staat ersetzt.
Die Kurzarbeit muss nicht die ganze Belegschaft umfassen, es kann auch nur ein Teil der Arbeitnehmer des Betriebes betroffen sein. Kann der Betrieb derzeit aufgrund eines Auftragsrückganges oder aufgrund saisonaler Schwankungen nicht alle Arbeitnehmer vollständig weiterbeschäftigen, kann der entsprechende Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gibt es bestimmte Regeln im Arbeitsrecht. In der Corona-Krise sind diese Voraussetzungen abgesenkt worden.
Kurzarbeit ist somit ein Instrument, um bei vorübergehendem Arbeitsausfall oder notwendiger Arbeitsreduzierung Kündigungen im Betrieb zu vermeiden. Zuständig für die Leistung des Kurzarbeitergeldes an den Arbeitgeber ist die Bundesagentur für Arbeit.
Kurzarbeitergeld ist neben dem Arbeitslosengeld eine Leistung der Arbeitslosenversicherung. Arbeitsplätze sollen erhalten bleiben, zugleich soll dem Arbeitnehmer der Einkommensausfall, der durch die Verkürzung der Arbeitszeit entsteht, teilweise ersetzt werden.
Kurzarbeit hilft damit Selbstständigen und Unternehmen im Rahmen einer nur zeitweise schlechteren Auftragslage, durch eine Reduzierung der Personalkosten Einsparungen vorzunehmen, ohne dafür ihren Arbeitnehmern kündigen zu müssen.
Zwar müssen betroffene Arbeitnehmer dadurch Einkommensverluste in Kauf nehmen, weil sie im Rahmen des Kurzarbeitergeldes weniger Nettogehalt erhalten. Allerdings verlieren sie ihren Arbeitsplatz nicht, was sonst möglicherweise der Fall gewesen wäre.
Zudem sind tarifliche beziehungsweise arbeitsvertragliche Regelungen zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes auf bis zu 100 Prozent des Nettoverdienstes möglich. Auch das Unternehmen profitiert, da es qualifizierte Mitarbeiter nicht verliert, die es nach der Auftragsflaute wieder benötigt.
Nach § 4 SGB III muss die für das Kurzarbeitergeld zuständige Agentur für Arbeit aber stets prüfen, ob die betroffenen Personen nicht in andere zumutbare Arbeitsverhältnisse vermittelt werden können. Da Kurzarbeit außerhalb der Corona-Krise häufig branchenbezogen war und ein Auftragsrückgang oft ganze Branchen in Mitleidenschaft zog, kam diese Vorschrift regelmäßig nicht zum Tragen.
Auch in der Corona-Krise gab es selten eine Vermittlung von Arbeitskräften an andere Betriebe, da vielfach branchenübergreifend durch die Corona-Schutzmaßnahmen wirtschaftliche Einschränkungen galten. Vor allem im Einzelhandel und in der Gastronomie sowie der Veranstaltungsbranche gab es keine Neueinstellungen, und damit entfielen auch die Vermittlungen durch die Agentur für Arbeit.
Kurzarbeit soll dabei helfen, dass in Betrieben bei saisonalen oder anderweitigen vorübergehenden Auftragsrückgängen,
Um diese arbeitsmarktpolitischen Ziele zu erreichen, wurde die Kurzarbeit mit dem Kurzarbeitergeld bereits vor mehr als 100 Jahren entwickelt.
Da Kurzarbeit eine Ausnahme im Arbeitsrecht darstellt, ist sie nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Denn grundsätzlich hat der Arbeitgeber das Risiko eines eventuellen Arbeitsausfalles zu tragen.
Hat der Arbeitgeber keine Arbeit oder nicht mehr so viel Arbeit für seine Arbeitnehmer, bietet ihm rechtlich gesehen der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft nach § 615 BGB jedoch an. Das heißt, er kommt in den Betrieb und will arbeiten. Entsprechend muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den vollen Lohn zahlen oder ihn nach den Vorschriften des Arbeitsrechts betriebsbedingt kündigen. Um das zu vermeiden in den Zeiten, in denen vorübergehende Auftragsrückgänge oder Konjunkturschwankungen zu Minderarbeit führen, gibt es das Kurzarbeitergeld.
Kurzarbeit muss in einem Tarifvertrag, im Arbeitsvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart worden sein. Gegebenenfalls ist eine solche Klausel auch in einer schriftlichen Betriebsvereinbarung denkbar. Es ist allerdings arbeitsrechtlich streitig, unter welchen Voraussetzungen das überhaupt möglich ist. Zum Beispiel müssen von vornherein Beginn und Dauer der Kurzarbeit, die Lage und Verteilung der Arbeitszeit, die Auswahl der von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer oder die Abteilung sowie die Zeiträume, in denen die Arbeit ganz ausfallen soll, festgelegt werden, sonst kann Kurzarbeit nicht durchgeführt werden. Ohne eine solche Vereinbarung ist die einseitige Anordnung von Kurzarbeit durch den Arbeitgeber nicht...
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