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§ 1 A. Kurze Einführung in das Zollrecht (S. 98-99) Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen I. Internationales Recht Um Handelsbeschränkungen abzubauen und weltweit möglichst einheitliche Regelungen für Ein- und Ausfuhrgeschäft e zu erreichen, wurden auf internationaler Ebene die Grundlagen des Zollrechts festgelegt. Mit der Gründung des GATT (General Agreement on Tariff s and Trade) im Jahre 1947 und seiner Nachfolgeorganisation, der Welthandelsorganisation (World Trade Organisation – WTO) 1994 wurde der Rahmen für entsprechende multilaterale Handelsvereinbarungen geschaffen. Die für alle WTO-Vertragsparteien geltenden Grundregeln des internationalen Handelsrechts sind im GATT-Übereinkommen enthalten. Dieses wird durch mehrere zusätzliche Übereinkommen (z. B. das Zollwertübereinkommen – GATT-Zollwertkodex1) ergänzt. Zusätzlich werden durch die Weltzollorganisation (World Customs Organisation – WCO) Übereinkommen ausgearbeitet, deren Ziel die weltweite Vereinheitlichung des Zollrechts und der Zolltarife ist. All diese internationalen Übereinkommen sind für die Mitgliedsstaaten der jeweiligen Organisation verbindlich, gelten jedoch nicht direkt für die Beteiligten in den betreff enden Staaten oder Staatengemeinschaft en. Sie bedürfen somit einer Umsetzung in das jeweilige Recht. II. Gemeinschaftsrecht Die Europäische Gemeinschaft verfügt soweit über eine umfassende und ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der Zoll- und Handelspolitik. Die Mitgliedstaaten können in diesem Bereich gesetzgeberisch nur soweit tätig werden, wie der EG-Vertrag oder ein Gemeinschaft srechtsakt dazu ermächtigen. Zur Regelung ihrer Handelsbeziehungen mit Drittländern stehen der Europäischen Gemeinschaft zwei Möglichkeiten zur Verfügung. Sie kann ein Abkommen schließen (z. B. Präferenzabkommen) bzw. einem bestehenden Abkommen beitreten oder eine eigene autonome Regelung treffen. Die Europäische Gemeinschaft hat eine Vielzahl autonomer Rechtsakte zur Regelung des Zollrechts geschaff en. Die wichtigsten sind der Zollkodex (ZK)2, die Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO)3, die Zollbefreiungsverordnung (ZollBefrVO)4 sowie der Zolltarif5. Bei allen diesen Rechtsakten handelt es sich um Verordnungen. Diese gelten direkt in jedem Mitgliedsstaat und müssen nicht mehr, wie etwa Richtlinien, in nationales Recht umgesetzt werden. Nationales Recht III. Nationale Gesetze zur Regelung des Zollrechts sind durch die direkt geltenden europäischen Verordnungen weitestgehend überlagert. In den meisten Mitgliedsstaaten wurden die betreff enden Regelungen aus der Zeit vor der Schaff ung des gemeinsamen Binnenmarktes deshalb aufgehoben. Das europäische Recht lässt jedoch Lücken bzw. ermächtigt die Mitgliedsstaaten zur Regelung bestimmter Einzelheiten. Hier greifen dann die nationalen Regelungen. Zu nennen sind insbesondere das Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)6 und die Zollverordnung (ZollV)7. Obwohl weitgehend durch entsprechende Regelungen des ZK bzw. der ZK-DVO überlagert, gelten in Einzelbereichen (z. B. zu den Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens und der Außenprüfung) auch die Vorschrift en der Abgabenordnung. B. Das Zollgebiet der Gemeinschaft Die Europäische Union ist eine Zollunion. Es existiert ein gemeinsamer Binnenmarkt zwischen allen Mitgliedsstaaten, d. h. im Warenverkehr zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten existieren weder Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung noch mengenmäßige Beschränkungen bzw. Maßnahmen mit gleicher Wirkung. Im Warenverkehr mit Drittländern wenden die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union einen gemeinsamen Zolltarif und eine gemeinsame Handelspolitik an. Das Zollgebiet der Europäischen Union beinhaltet grundsätzlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten.
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