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Nach einer Scheidung gerät der Elternteil, der die Kinder betreut, nicht selten in einen finanziellen Engpass. Wie werden die Alimente berechnet? Was muss zusätzlich bezahlt werden? Wie funktioniert die Alimentenbevorschussung?
Eltern sind verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen - das gilt auch nach einer Scheidung. Der Unterhalt für ein Kind setzt sich aus drei Teilen zusammen:
Das Bundesgericht hat entschieden, dass für die Berechnung des Barunterhalts das familienrechtliche Existenzminimum massgebend ist. Dieses besteht aus folgenden Positionen:
Bleibt nach der Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Geld übrig, spricht man von einem Überschuss. Von diesem kann dem Kind ein Anteil zugewiesen werden, aus dem Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys und Ähnliches finanziert werden können. Was gilt, wenn zu wenig Geld vorhanden ist, lesen Sie auf Seite 31.
HINWEIS | Ermessensspielraum der Gerichte Trotz der klareren Regeln des Bundesgerichts hat das Gericht beim Berechnen der Alimente immer noch einen Ermessensspielraum.
Anders als nach einer Scheidung ist nach einer Trennung im Konkubinat kein Unterhalt für den Ex-Partner oder die Ex-Partnerin geschuldet. Das hat auch Auswirkungen auf die Lebensqualität der Kinder. Mit dem Betreuungsunterhalt wollte der Gesetzgeber die Kinder von verheirateten und unverheirateten Eltern gleichstellen. Das Bundesgericht hat zwei wichtige Grundsatzentscheidungen getroffen.
Ein Betreuungsunterhalt ist nur dann geschuldet, wenn Sie als betreuender Elternteil nicht selbst für Ihre Lebenshaltungskosten aufkommen können. Der Betreuungsunterhalt berechnet sich aus der Differenz zwischen Ihren Lebenshaltungskosten und Ihrem Einkommen.
Zum effektiven Einkommen kann auch ein hypothetisches Einkommen hinzugerechnet werden. Dies ist dann der Fall, wenn es dem betreuenden Elternteil zuzumuten ist, mehr zu arbeiten und ein höheres Einkommen zu erzielen, er dies aber nicht tut (BGE 144 III 377).
Von Ihnen als betreuendem Elternteil kann verlangt werden, dass Sie je nach Alter des jüngsten Kindes Ihre Erwerbstätigkeit erhöhen (BGE 144 III 481).
Betreuen Sie und Ihr Ex-Partner, Ihre Ex-Partnerin die Kinder zu mehr oder weniger gleichen Teilen - alternierende Obhut -, muss in der Regel kein Betreuungsunterhalt bezahlt werden. Dies ist nur dann anders, wenn eine Seite ihre Lebenshaltungskosten mit ihrem Einkommen nicht decken kann, der andere Elternteil aber leistungsfähig ist.
TIPP | Schriftlicher Unterhaltsvertrag Sind Sie als Eltern nicht miteinander verheiratet, lohnt es sich, gemeinsam einen Unterhaltsvertrag aufzusetzen, wenn das Kind auf der Welt ist. Lassen Sie diesen von der Kesb (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) genehmigen.
Ist das Geld knapp, hat der unterhaltspflichtige Elternteil Anspruch auf sein betreibungsrechtliches Existenzminimum. Bei sehr engen finanziellen Verhältnissen ist es deshalb möglich, dass gar keine Kinderalimente gezahlt werden. Weil dann auch die Alimentenbevorschussung (siehe Seite 33) nicht greift, muss der betreuende Elternteil meist Sozialhilfe beantragen (mehr dazu ab Seite 259).
Die Alimente sind dafür gedacht, die alltäglichen Kinderkosten zu decken. Fallen nicht vorhergesehene, einmalige oder zeitlich begrenzte zusätzliche Kosten an, sind diese zusätzlich zu bezahlen. Wie diese Kosten unter den Eltern aufgeteilt werden, hängt von der tatsächlichen Leistungsfähigkeit ab.
Angenommen, Ihr Ex-Partner hat nach Abzug der monatlichen Kinderalimente und seines Existenzminimums noch 2000 Franken zur Verfügung, für Sie selbst sind es noch 1000 Franken. Dann wird die Zahnkorrektur Ihres Sohnes zu zwei Dritteln vom Ex-Partner und zu einem Drittel von Ihnen bezahlt.
Im Gesetz ist nicht genau geregelt, was unter diese ausserordentlichen Kosten fällt. Die juristischen Kommentare sprechen beispielsweise von der Anschaffung von Musikinstrumenten, von Brillen, Zahnkorrekturen oder schulischem Nachhilfeunterricht.
TIPP | Schriftliche Abmachung Regeln Sie bei einer Trennung oder einer Scheidung neben den Alimenten auch, wer wie viel an die ausserordentlichen Kinderkosten bezahlt und welche Ausgaben darunterfallen.
Erhalten Sie die Kinderalimente immer zu spät, nur teilweise oder gar nicht? Sie haben verschiedene Möglichkeiten, das Geld hereinzuholen: Sie können bei der zuständigen kantonalen Stelle ein Inkassogesuch stellen, die Alimente bevorschussen lassen oder sie auf dem Betreibungsweg eintreiben.
Die zuständige kantonale Stelle kann Sie dabei unterstützen, die Alimente beim zahlungspflichtigen Elternteil einzutreiben. Diese Unterstützung erhalten Sie aber nur, wenn die Alimente verbindlich festgelegt wurden - in einem von der Kesb genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Gerichtsurteil.
Weiterführende Links
HINWEIS | Kostenlos Die Inkassohilfe für Kinderalimente ist kostenlos. Die Adressen der in Ihrem Kanton zuständigen Stelle finden Sie im Anhang und im Download-Ordner.
Nicht pünktlich bezahlte Alimente können Sie bevorschussen lassen. Ihr eigenes Einkommen darf aber nicht zu hoch sein.
HINWEIS | Kantonale Gesetze Wann ein Anspruch auf Alimentenbevorschussung besteht, ist kantonal unterschiedlich geregelt. Sie finden die kantonalen Gesetze im Anhang und im Download-Ordner.
Eine weitere Voraussetzung für die Bevorschussung: Die Alimente müssen verbindlich festgelegt sein. Ohne einen von der Kesb genehmigten Unterhaltsvertrag oder ein Gerichtsurteil gibt es also keine Alimentenbevorschussung. Fehlt ein solches Papier, muss als Erstes die Höhe der Alimente festgelegt werden. Können Sie sich mit dem anderen Elternteil einigen, können Sie einen Unterhaltsvertrag aufsetzen und diesen von der Kesb genehmigen lassen. Ist das nicht möglich, bleibt nur der Gang zum Gericht.
HINWEIS | Kein Geld vorhanden Ein Alimentenschuldner muss nur dann Alimente zahlen, wenn er tatsächlich dazu in der Lage ist. Verdient er sehr wenig oder bezieht sogar Sozialhilfe, wird er keine Alimente bezahlen können. Dann ist es auch nicht möglich, Alimentenbevorschussung zu beantragen. Diese können Sie nur dann erhalten, wenn der Alimentenschuldner finanziell in der Lage ist, Alimente zu bezahlen, dies aber nicht tut.
Wenn Sie die Alimente auf dem Betreibungsweg einfordern wollen, wenden Sie sich an das Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners oder der Schuldnerin. Dort erhalten Sie auch Unterstützung beim Ausfüllen des Betreibungsbegehrens. Das Betreibungsamt stellt dem säumigen Elternteil einen Zahlungsbefehl zu. Darauf hat dieser zehn Tage Zeit, die Betreibung mit einem Rechtsvorschlag vorläufig zu stoppen. Wurden die Alimente in einem Gerichtsurteil oder in einem von der Kesb genehmigten Unterhaltsvertrag festgelegt, können Sie beim Gericht auf Aufhebung des Rechtsvorschlags (sogenannte Rechtsöffnung) klagen.
Kann der Schuldner dann nicht beweisen, dass er bezahlt hat, dass ihm die ausstehende Summe erlassen oder gestundet wurde oder dass inzwischen bereits die Verjährung eingetreten ist, wird sein Rechtsvorschlag...
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