- Verlustabzug bei Körperschaften. Eine kritische Betrachtung der Verlustabzugsbeschränkungen
- Inhaltsverzeichnis
- Abbildungs- und Tabellenverzeichnis
- Literaturverzeichnis
- A. Einführung in die Materie des Verlustabzugs beiKörperschaften
- I. Verortung des Verlustabzugs in der Steuersystematik
- II. Gang der Analyse
- B. Kritische Analyse der Verlustabzugsregelungen
- I. Verlustabzug nach § 10d EStG und § 10a GewStG
- 1. Grundprinzip des Verlustabzugs nach § 10d EStG
- 2. Ausgestaltung des Verlustabzugs nach § 10d EStG
- 3. Verlustabzug nach § 10a GewStG und Abgrenzung zu § 10d EStG
- 4. Kritische Betrachtung der Mindestbesteuerung
- II. Verlustabzugsbeschränkungen nach § 8c KStG
- 1. Überblick
- 2. Rechtsentwicklung
- 3. Teleologie der Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG
- 4. Tatbestand § 8c KStG
- 5. Ausnahmen
- 6. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
- III. Ausnahme der Verlustabzugsbeschränkung nach § 8d KStG
- 1. Überblick und Grundlagen
- 2. Rechtsentwicklung
- 3. Teleologie des § 8d KStG
- 4. Verhältnis zu § 8c KStG
- 5. Tatbestand
- 6. Rechtsfolgen
- 7. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
- C. Schlussbetrachtung
Textprobe:
Kapitel 3. Verlustabzug nach § 10a GewStG und Abgrenzung zu § 10d EstG:
Analog zum Einkommensteuergesetz kann nach dem Gewerbesteuerrecht gem. § 10a S. 1 GewStG ein Verlustvortrag bis zur Höhe von 1 Mio. EUR mit laufenden Gewinnen verrechnet werden. Bezüglich des Zeitpunktes und der Höhe des Verlustvortrages existiert kein Wahlrecht. Wie beim Verlustabzug nach § 10d EStG werden bei Überschreitung des Sockelbetrages 40 % des laufenden Gewerbeertrags ohne weiteren Einbezug von Verlusten aus den vorausgegangenen Veranlagungszeiträumen zur Besteuerung herangezogen. Im Gegensatz zum Verlustabzug nach §10d EStG besteht kein Wahlrecht zum Verlustrücktrag. § 10a GewStG sieht keine Möglichkeit zum Verlustrücktrag vor.
Bemerkenswert ist die strikte Umsetzung der Gewerbesteuer als Objektsteuer bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften durch die Voraussetzung der Unternehmensidentität und Unternehmeridentität bei der gewerbesteuerlichen Verlustrechnung. Die Voraussetzung der Unternehmensidentität ist gegeben, wenn der Betrieb, der den Verlust erwirtschaftet hat, auch mit dem Betrieb der den Verlust verrechnen soll, identisch ist. Die Betriebsidentität richtet sich nach dem Gesamtbild der wesentlichen Merkmale: der Art der Betätigung, des Kunden- und Lieferantenkreises, der Arbeitnehmerschaft, der Geschäftsleitung, der jeweiligen Betriebsstätten, der Vermögenszusammensetzung, usw.
Die Voraussetzung der Unternehmeridentität besagt, dass nur der Gewerbetreibende, der den Verlust in eigener Person erlitten hat, auch zum Verlustabzug berechtigt ist. Konsequenz hiervon ist, dass bei Personengesellschaften ein Gesellschafterwechsel zu einem anteiligen Versagen des etwaigen gewerbesteuerlichen Verlustvortrags führt, da der entsprechende Verlustvortrag mitunternehmerbezogen ermittelt wird. Umgekehrt bleibt der gewerbesteuerliche Verlustvortrag für einen in eine Personengesellschaft einlegenden Gesellschafter erhalten.