Schweitzer Fachinformationen
Wenn es um professionelles Wissen geht, ist Schweitzer Fachinformationen wegweisend. Kunden aus Recht und Beratung sowie Unternehmen, öffentliche Verwaltungen und Bibliotheken erhalten komplette Lösungen zum Beschaffen, Verwalten und Nutzen von digitalen und gedruckten Medien.
Die Novellierung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) im Jahr 2019 wird eine Vielzahl von für die bauliche Praxis wichtigen Änderungen mit sich bringen. Durch eine Gegenüberstellung der alten und der neuen Vorschriften soll das Werk dem Leser ermöglichen, sich einen schnellen und umfassenden Überblick über die Neuerungen zu verschaffen. In einer Einführung werden darüber hinaus die wesentlichen Änderungen prägnant kommentiert, wobei auch auf die gesetzgeberischen Ziele eingegangen und weiterführende Anwendungshinweise gegeben werden.
Das Schweitzer Vademecum ist ein renommierter Fachkatalog, der speziell die relevanten Angebote für juristisch und steuerrechtlich Interessierte sortiert, aufbereitet und seit über 100 Jahren der Orientierung dient. Das Schweitzer Vademecum beinhaltet Bücher, Zeitschriften, Datenbanken, Loseblattwerke aus dem deutschsprachigen In- und Ausland und ist seit 1997 wichtiger Bestandteil des Schweitzer Webshops.
Wolfgang Stein, Ministerialrat im Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg.
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. 2010, S. 358, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2017 (GBl. S. 612, 613)
in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. 2010, S. 358, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2019 (GBl. S. 313)
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffe
§ 3Allgemeine Anforderungen
Zweiter Teil
Das Grundstück und seine Bebauung
§ 4Bebauung der Grundstücke
§ 5Abstandsflächen
§ 6Abstandsflächen in Sonderfällen
§ 7Übernahme von Abständen und Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke
§ 8Teilung von Grundstücken
§ 9Nichtüberbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze
§ 10Höhenlage des Grundstücks
Dritter Teil
Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
§ 11Gestaltung
§ 12Baustelle
§ 13Standsicherheit
§ 14Schutz baulicher Anlagen
§ 15Brandschutz
§ 16Verkehrssicherheit
§ 16aBauarten
Vierter Teil
Bauprodukte
§ 16bAllgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten
§ 16cAnforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
§ 17Verwendbarkeitsnachweise
§ 18Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
§ 19Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
§ 20Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
§ 21Übereinstimmungsbestätigung
§ 22Übereinstimmungserklärung des Herstellers
§ 23Zertifizierung
§ 24Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
§ 25Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen
Fünfter Teil
Der Bau und seine Teile
§ 26Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
§ 27Anforderungen an tragende, aussteifende und raumabschließende Bauteile
§ 28Anforderungen an Bauteile in Rettungswegen
§ 29Aufzugsanlagen
§ 30Lüftungsanlagen
§ 31Leitungsanlagen
§ 32Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung
§ 33Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsanlagen, Anlagen für Abfallstoffe und Reststoffe
Sechster Teil
Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen
§ 34Aufenthaltsräume
§ 35Wohnungen
§ 36Toilettenräume und Bäder
§ 37Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder, Garagen
§ 38Sonderbauten
§ 39Barrierefreie Anlagen
§ 40Gemeinschaftsanlagen
Siebenter Teil
Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörden
§ 41Grundsatz
§ 42Bauherr
§ 43Entwurfsverfasser
§ 44Unternehmer
§ 45Bauleiter
§ 46Aufbau und Besetzung der Baurechtsbehörden
§ 47Aufgaben und Befugnisse der Baurechtsbehörden
§ 48Sachliche Zuständigkeit
Achter Teil
Verwaltungsverfahren, Baulasten
§ 49Genehmigungspflichtige Vorhaben
§ 50Verfahrensfreie Vorhaben
§ 51Kenntnisgabeverfahren
§ 52Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
§ 53Bauvorlagen und Bauantrag
§ 54Fristen im Genehmigungsverfahren, gemeindliches Einvernehmen
§ 55Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit
§ 56Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
§ 57Bauvorbescheid
§ 58Baugenehmigung
§ 59Baubeginn
§ 60Sicherheitsleistung
§ 61Teilbaugenehmigung
§ 62Geltungsdauer der Baugenehmigung
§ 63Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
§ 64Einstellung von Arbeiten
§ 65Abbruchsanordnung und Nutzungsuntersagung
§ 66Bauüberwachung
§ 67Bauabnahmen, Inbetriebnahme der Feuerungsanlagen
§ 68Typenprüfung
§ 69Fliegende Bauten
§ 70Zustimmungsverfahren, Vorhaben der Landesverteidigung
§ 71Übernahme von Baulasten
§ 72Baulastenverzeichnis
Neunter Teil
Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 73Rechtsverordnungen
§ 73aTechnische Baubestimmungen
§ 74Örtliche Bauvorschriften
§ 75Ordnungswidrigkeiten
§ 76Bestehende bauliche Anlagen
§ 77Übergangsvorschriften
§ 78Außerkrafttreten bisherigen Rechts
§ 79Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke, andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. Es gilt ferner für Anlagen nach Absatz 2, soweit an sie Anforderungen aufgrund von § 74 gestellt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt
1. bei öffentlichen Verkehrsanlagen nur für Gebäude,
2. bei den der Aufsicht der Wasserbehörden unterliegenden Anlagen nur für Gebäude, Überbrückungen, Abwasseranlagen, Wasserbehälter, Pumpwerke, Schachtbrunnen, ortsfeste Behälter für Treibstoffe, Öle und andere wassergefährdende Stoffe sowie für Abwasserleitungen auf Baugrundstücken,
3. bei den der Aufsicht der Bergbehörden unterliegenden Anlagen nur für oberirdische Gebäude,
4. bei Leitungen aller Art nur für solche auf Baugrundstücken.
Es gilt nicht für Kräne und Krananlagen.
Es gilt nicht für Kräne und Krananlagen mit Ausnahme ihrer Bahnen und Unterstützungen, wenn diese mit einer baulichen Anlage verbunden sind.
(1) Bauliche Anlagen sind unmittelbar mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Als bauliche Anlagen gelten auch
1. Aufschüttungen und Abgrabungen,
2. Ausstellungs-, Abstell- und Lagerplätze,
3. Camping-, Wochenend- und Zeltplätze,
4. Sport- und Spielflächen,
5. Freizeit- und Vergnügungsparks,
6. Stellplätze.
(2) Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
(3) Wohngebäude sind Gebäude, die überwiegend der Wohnnutzung dienen und außer Wohnungen allenfalls Räume für die Berufsausübung freiberuflich oder in ähnlicher Art Tätiger sowie die zugehörigen Garagen und Nebenräume enthalten.
(4) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:
1. Gebäudeklasse 1:
freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,
2. Gebäudeklasse 2:
Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und...
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