1 - Inhaltsübersicht [Seite 5]
2 - Inhaltsverzeichnis [Seite 6]
3 - Abkürzungsverzeichnis [Seite 12]
4 - § 1 Einführung [Seite 14]
5 - TEIL I: Vom Sonderhaftungsrecht für die abhängige GmbH zur allgemeinen Existenzvernichtungshaftung der ersten Generation [Seite 22]
5.1 - § 2 Die Situation der konzernabhängigen GmbH und die Haftung ihres Gesellschafters [Seite 23]
5.2 - § 3 Die konzernrechtlich begründete Rechtsprechung zur Haf-tung des GmbH- Gesellschafters (" Autokran" bis " TBB") [Seite 38]
5.3 - § 4 Die Existenzvernichtungshaftung der ersten Generation: Gesellschaftsrechtliche Durchgriffshaftung statt Analogie zum Aktienkonzernrecht (" Bremer Vulkan"/" KBV") [Seite 46]
6 - TEIL II: Die aktuelle Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters [Seite 66]
6.1 - § 5 Die Existenzvernichtungshaftung der zweiten Generation- "Trihotel" - [Seite 66]
6.2 - § 6 Tatbestand und Rechtsfolgen der Existenzvernichtungshaf-tung der zweiten Generation [Seite 136]
7 - TEIL III: Die Insolvenzverursachungshaftung des Geschäftsführers [Seite 170]
7.1 - § 7 Die "Existenzvernichtungshaftung" des GmbH-Geschäftsführers in Gestalt der neuen gesetzlichen Insolvenzverursachungshaftung gemäß § 64 Satz 3 GmbHG [Seite 170]
8 - TEIL IV: Analyse [Seite 226]
8.1 - § 8 Bewertung des durch die "Trihotel"-Existenzvernichtungshaftung und die neue Insolvenzverursachungshaftung gemäß § 64 Satz 3 GmbHG gemeinsam erreichten Gläubigerschutzniveaus- Verbleibender Bedarf für eine konzernspezifische Gesellschafterhaftung? [Seite 226]
9 - Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse [Seite 259]
10 - Literaturverzeichnis [Seite 264]
11 - Urteilsübersicht [Seite 289]
TEIL II: Die aktuelle Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters (S. 53-54)
§ 5 Die Existenzvernichtungshaftung der zweiten Generation - "Trihotel" -
Nachdem zuvor das Rechtsinstitut der Existenzvernichtungshaftung in seiner ersten Phase dargestellt wurde, widmet sich nun dieser sowie der sich hieran anschließende Abschnitt eingehend der Existenzvernichtungshaftung der zweiten Generation, d.h. dem durch das "Trihotel"-Urteil modifizierten Rechtsinstitut zur Begründung einer Haftung des GmbH-Gesellschafters für den missbräuchlichen Entzug von Gesellschaftsvermögen.
A. Einleitung und Überblick
Die Suche nach einer angemessenen Gewährleistung des Schutzes der Gläubiger einer (abhängigen) GmbH führte, wie gezeigt, in die eine oder andere Sackgasse. Die - überwiegend so gesehene - Unvollkommenheit der gesetzlichen Schutzmechanismen sowie die Abwesenheit einer dem AktG vergleichbaren konzernrechtlichen Regelung im GmbH-Gesetz bildeten und bilden den Hintergrund der seit Jahrzehnten intensiv und kontrovers geführten Debatte zu diesem Thema.187 Dass diese Debatte mit dem nachfolgend im Mittelpunkt stehenden "Trihotel"- Urteil des BGH einen Abschluss gefunden hat, ist kaum zu erwarten.
Denn in der erörterten Entscheidungskette "Autokran", "Tiefbau", "Video", "TBB", "Bremer Vulkan" und "KBV" sowie nun "Trihotel" kam es immer wieder zu grundsätzlichen Änderungen der dogmatischen Begründung, der tatbestandlichen Ausgestaltung und den Rechtsfolgen des jeweils verfolgten richterrechtlichen Modells der GmbH-Gesellschafterhaftung. Vor diesem Hintergrund könnte über die "Lebensdauer" des "Trihotel"-Haftungskonzepts hier nur spekuliert werden.
188 Aus heutiger Sicht sprechen jedoch manche Gründe dafür, dass die nun vertretene Konzeption, die bereits durch mehrere Folgeentscheidungen (neben dem II. auch des IX. Zivilsenats)189 bestätigt wurde, zumindest in ihrem dogmatischen Ausgangspunkt mittelfristig die vom BGH verfolgte Linie sein wird. Denn eine abermalige grundsätzliche Richtungsänderung wäre den Rechtsanwendern kurzfristig kaum zuzumuten und würde der Rechtsprechung des BGH in dieser Frage den Eindruck von Beliebigkeit geben. Nichtsdestotrotz wird überwiegend erwartet, dass sich die bisherige intensive Diskussion zwischen Rechtsprechung und Wissenschaft fortsetzen wird.190 Im Hinblick darauf, dass der MoMiG-Gesetzgeber bewusst auf eine gesetzliche Regelung der Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters verzichtet hat - der weiteren Rechtsfortbildung solle nicht vorgegriffen werden191 - wird dem II. Zivilsenat des BGH daher auch in Zukunft eine prägende Rolle zukommen.
Das MoMiG belässt es insoweit bei einer Teilregelung, nämlich der Erweiterung der Haftung des Geschäftsführers für insolvenzverursachende Zahlungen an den Gesellschafter im Rahmen des hierzu erweiterten § 64 GmbHG - der im dritten Teil dieser Arbeit dargestellten so genannten Insolvenzverursachungshaftung. Zuvor hatte sich auch die Abteilung Wirtschaftsrecht des 66. Deutschen Juristentags 2006 im Hinblick auf den Stand der Rechtsprechung mit großer Mehrheit193 gegen gesetzgeberische Schritte ausgesprochen.194 Die dogmatische Neubestimmung der seit 2001 von der Rechtsprechung verfolgten Existenzvernichtungshaftung, konkret ihre nun im "Trihotel"-Urteil vorgenommene Einordnung als besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung in Gestalt einer schadensersatzrechtlichen Innenhaf-