"Betriebskosten abrechnen (S. 51-52)
Alle Jahre wieder müssen Sie Ihre Betriebskosten abrechnen. Gerade wegen der hohen Energiekosten prangt unterm Strich häufig ein dicker Nachzahlungsbetrag. „Das kann doch nicht stimmen!“, sagt sich der Mieter und fühlt sich über den Tisch gezogen.
Lesen Sie im folgenden Kapitel,
- wie Sie die Betriebskosten richtig zuordnen (ab S. 94),
- bis wann Ihr Mieter die Betriebskostenabrechnung begleichen muss (ab S. 98),
- wie Sie Fehler bei der Ab rechnung vermeiden (ab S. 102).
Was Sie umlegen dürfen Wer vom Wohnungsmieter eine Grundmiete plus Vorauszahlungen verlangt, ist nach § 556 Abs. 1 BGB verpflichtet, einmal jährlich über die erhaltenen Vorauszahlungen abzurechnen. Eine Betriebskosten-Klausel ist ein absolutes Muss für Ihren Mietvertrag. Betriebskosten dürfen Sie nämlich nur umlegen, wenn Sie das mit Ihrem Mieter vereinbart haben. Findet sich dazu nichts in Ihrem Mietvertrag, darf Ihr Mieter auf Ihre Kosten z. B. baden oder mit dem Aufzug fahren."