Schweitzer Fachinformationen
Wenn es um professionelles Wissen geht, ist Schweitzer Fachinformationen wegweisend. Kunden aus Recht und Beratung sowie Unternehmen, öffentliche Verwaltungen und Bibliotheken erhalten komplette Lösungen zum Beschaffen, Verwalten und Nutzen von digitalen und gedruckten Medien.
Über die Autorinnen 7
Einführung 21
Teil I: Recht (bekommen) 25
Kapitel 1: Grundlagen unseres Rechtssystems und die Juristen 27
Kapitel 2: Die ordentliche Gerichtsbarkeit 41
Kapitel 3: Ihr Anwalt und Sie 69
Teil II: Recht im Privatleben 81
Kapitel 4: Getrübte Einkaufsfreuden 83
Kapitel 5: Sorglos einkaufen im World Wide Web 111
Kapitel 6: Schöner Wohnen - der Wohnraummietvertrag 133
Kapitel 7: Wenn sich die Traumreise als Horrortrip entpuppt 171
Kapitel 8: Verliebt, verlobt, verheiratet ... 191
Kapitel 9: Der geliebte Job 225
Teil III: Vater Staat 261
Kapitel 10: Post von der Behörde 263
Kapitel 11: Rund ums Auto - Flensburg lässt grüßen 287
Teil IV: Der Top-Ten-Teil 309
Kapitel 12: Zehn beachtenswerte Dinge vor einem Rechtsstreit 311
Kapitel 13: Zehn Möglichkeiten zum Versand wichtiger Schriftstücke und ihre Beweiseignung 317
Kapitel 14: Zehn Infos, wie es nach Zahlungsklagen weitergeht 321
Stichwortverzeichnis 325
Kapitel 1
IN DIESEM KAPITEL
In jeder Epoche haben sich Menschen damit beschäftigt, was gerecht ist und wie das menschliche Zusammenleben in einer gerechten Weise geregelt werden kann. Schon in der Antike fesselten Fragen nach Recht, Moral und Gerechtigkeit die Philosophen - manchmal mit tödlichem Ausgang. Wesentlich ungefährlicher scheint da die Beschäftigung mit unserem ausgeklügelten Rechtssystem. Dieses steht freilich im Dienst der Gerechtigkeit.
Viele Philosophen und Juristen würden sich glücklich schätzen, wenn sich diese Frage klar und eindeutig beantworten ließe.
Eine weitverbreitete juristische Definition lautet: Recht bedeutet »erzwingbare Sollens-Vorschriften zur Regelung des menschlichen Zusammenlebens«. Dies heißt letztlich nur, dass Recht aus Regeln besteht, die befolgt werden müssen, also quasi die Spielregeln für unseren Alltag sind.
Ob es sich bei diesen Spielregeln um gute oder schlechte Regeln handelt, steht auf einem anderen Blatt. Die Erwartungen an »das Recht« sind sehr hoch. Umso größer ist die Enttäuschung, wenn es nicht den eigenen Vorstellungen entspricht. Manchmal mag man sogar den Eindruck gewinnen, Recht und Moral würden sich ausschließen. Ein Beispiel hierfür war der staatliche Schießbefehl gegen Republikflüchtlinge in der ehemaligen DDR.
In der Rechtsphilosophie gibt es eine Auffassung, die eine strikte Trennung von positivem - also von einem Gesetzgeber gesetzten - Recht einerseits und der Moral andererseits vertritt.
Diese auch als Rechtspositivismus bezeichnete Ansicht besagt letztlich, dass auch unmoralisches Recht rechtliche Verbindlichkeit beanspruchen kann und befolgt werden muss.
Diese Auffassung hat für sich, dass Gesetze so in jedem Fall verlässlich und sicher sind. Dennoch muss man sich auch der weittragenden Konsequenz eines solchen Verständnisses von Recht bewusst werden: Da Recht und Moral voneinander abgekoppelt werden, müssen auch moralisch unerträgliche Inhalte einer Rechtsordnung akzeptiert und befolgt werden.
Dagegen kennzeichnet das überpositive Rechtsdenken die Auffassung, dass Recht nur bei Übereinstimmung mit moralischen Grundsätzen Verbindlichkeit beanspruchen kann. Worin allerdings diese moralischen Grundsätze im Einzelnen bestehen, ist gelinde gesagt umstritten. Für den einen leiten sich moralische Grundsätze aus der göttlichen Offenbarung und/oder dem Naturrecht her. Für den anderen sind die praktische Vernunft oder der gemeinsame Bestand internationalen Menschenrechtsdenkens für die Moral maßgebend.
Sinn unseres positiven Rechts ist es, der Rechtsidee zu dienen. Die Rechtsidee besteht aus
Diese drei Elemente stehen jedoch in einem Spannungsverhältnis zueinander.
Gerechtigkeit ist das zeitlos gültige Maß des richtigen Verhaltens. Dieses soll sich im positiven Recht ausdrücken. In der Rechtsphilosophie unterscheidet man nach Aristoteles die austeilende und die ausgleichende Gerechtigkeit. Die austeilende Gerechtigkeit gewährt jedem Einzelnen im Verhältnis zum Gemeinwesen das, was ihm - etwa nach Fähigkeit, Bedürftigkeit oder Leistung - zusteht. Die ausgleichende Gerechtigkeit (Tauschgerechtigkeit) versucht im Verhältnis der Bürger untereinander das Recht wiederherzustellen, wenn es gestört wird. Die ausgleichende Gerechtigkeit verlangt mengenmäßige Gleichheit der Einzelnen untereinander. Dagegen weist die austeilende Gerechtigkeit nicht allen schematisch das Gleiche zu, sondern nach den Notwendigkeiten des Gemeinwesens.
Der bekannte Rechtswissenschaftler Gustav Radbruch entwickelte die sogenannte radbruchsche Formel, nach der gesetzliches Unrecht dem übergesetzlichen Recht weichen muss, wenn es ein »unerträgliches Maß« erreicht hat. Ein solch unerträgliches Maß ist dann erreicht, wenn »Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird, wo die Gleichheit, die den Kern der Gerechtigkeit ausmacht, bei der Setzung positiven Rechts bewusst verleugnet wurde«.
Die radbruchsche Formel findet man in vielen Entscheidungen der höchsten bundesdeutschen Gerichte.
Unsere Rechtsordnung versucht, eine Übereinstimmung von Recht und Moral zu erreichen. Bestes Beispiel sind unsere Grundrechte. Hier wird mit positivem Recht überpositives Recht umgesetzt.
In Artikel 1 unseres Grundgesetzes heißt es: »Die Würde des Menschen ist unantastbar.« Was »Menschenwürde« ist, wird im Grundgesetz nicht definiert. Hier muss man auf naturrechtliche Vorstellungen zurückgreifen, um den Begriff der »Menschenwürde« mit Inhalt zu füllen.
Das Recht lässt sich grob in drei Bereiche unterteilen: das Privatrecht, das öffentliche Recht und das Strafrecht. Jeder Bereich hat seine eigenen Regeln und Verfahren. Leider heißt dies nicht, dass es keine Überschneidungen zwischen den Rechtsgebieten gibt, was die Zuordnung eines Sachverhalts zu einem bestimmten Rechtsgebiet nicht immer einfach macht.
Im Privatrecht werden Beziehungen zwischen rechtlich gleichgestellten Rechtssubjekten geregelt.
Ein Rechtssubjekt ist ein Träger von Rechten und Pflichten. Das kann ein einzelner oder mehrere Menschen beziehungsweise auch eine rechtlich geregelte Zusammenfassung von Menschen oder Sachen (wie ein Verein oder eine Stiftung) sein.
Dem Privatrecht liegt die Vorstellung zugrunde, dass jeder Einzelne in der Lage ist, seine Lebensverhältnisse eigenständig zu regeln. Das Privatrecht als Oberbegriff kann man unterteilen in
Das allgemeine Privatrecht betrifft das grundlegende Verhältnis der Bürger untereinander beziehungsweise das Verhältnis von Bürgern zu Sachen, also die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zusammengefassten Teile
Ein Beispiel für Sonderprivatrecht ist etwa das Handelsgesetzbuch (HGB), das überwiegend für Kaufleute gilt. Soweit allerdings das HGB keine speziellen Regelungen für bestimmte Situationen vorschreibt, wird auf die Regelungen des allgemeinen Privatrechts zurückgegriffen.
Das öffentliche Recht ist der Inbegriff der Normen, die ausschließlich einen Träger öffentlicher Gewalt berechtigen oder verpflichten. Träger der öffentlichen Gewalt sind nicht nur der Bund, Länder und Kommunen, sondern etwa auch die Europäische Union.
Beispiele für öffentliches Recht: Das Grundgesetz, die Länderverfassungen, das Verwaltungsrecht wie Polizeirecht und Baurecht oder das Steuerrecht sind etwa öffentliches Recht.
Wegen des sogenannten Strafmonopols, das besagt, dass nur der Staat Strafen verhängen darf, ist das Strafrecht eigentlich auch dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Aus Tradition wird es allerdings als eigenes Rechtsgebiet behandelt. Im Kern enthält das Strafrecht Gesetze, die Straftaten und ihre Folgen festlegen. Das bekannteste Gesetz ist das Strafgesetzbuch (StGB). Daneben gibt es aber als Nebenstrafrecht noch weitere Vorschriften, die zum Strafrecht zählen, zum Beispiel im Betäubungsmittelgesetz. In der Strafprozessordnung wird das Verfahren vom ersten Verdacht gegen einen Straftäter bis hin zu seiner Verurteilung und der anschließenden Strafvollstreckung geregelt.
Unter Rechtsquellen versteht man die Herkunft der Rechtsnormen. Unser Recht muss nicht immer nur in ausformulierten geschriebenen Gesetzen zu finden sein, auch wenn das am häufigsten der Fall ist.
Das geschriebene Recht bildet die Hauptquelle des deutschen Rechts. Das hat seinen Grund auch darin, dass die Verlässlichkeit und Orientierungssicherheit von Recht am besten durch geschriebene Normen gewährleistet wird.
Man unterscheidet zwischen Gesetzen im materiellen und im formellen Sinn.
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