Schweitzer Fachinformationen
Wenn es um professionelles Wissen geht, ist Schweitzer Fachinformationen wegweisend. Kunden aus Recht und Beratung sowie Unternehmen, öffentliche Verwaltungen und Bibliotheken erhalten komplette Lösungen zum Beschaffen, Verwalten und Nutzen von digitalen und gedruckten Medien.
Die meisten GmbHs werden von Geschäftsführern geleitet, die weder Juristen noch Betriebswirte sind. Deshalb gibt dieses Buch wichtige Hinweise zu Themen wie Haftungsfragen, Strafvorschriften, Sorgfaltspflichtverletzungen und Verantwortung der GmbH Dritten gegenüber. Die zahlreichen Beispiele und Fälle sind sorgfältig ausgewählt und genau auf den Ingenieur als GmbH-Geschäftsführer abgestimmt.
Die vorliegende Auflage wurde u.a. ergänzt um die Rechtstellung des Geschäftsführers im Insolvenzeröffnungsverfahren und im Insolvenzverfahren sowie um ein Kapitel zur betrieblichen Altersversorgung. Aktualisiert wurden u.a. die Ausführungen über die Pflichten des Geschäftsführers gegenüber Finanzbehörden und Sozialversicherungsträgern, der Abschnitt über die Haftung des Geschäftsführers im Konzern sowie die Einkommenstabellen.
Andreas Sattler ist Gründer und Vorstand der Sattler & Partner AG mit Tätigkeitsschwerpunkten in betriebswirtschaftlicher sowie klassischer Unternehmensberatung. 1989 etablierte er die Seminarreihe "Der Ingenieur als GmbH-Geschäftsführer", die bis heute erfolgreich ist. Er ist Autor von über 100 Zeitschriftenartikeln und ca. 20 Büchern.
Gerd Raguß ist Partner der überörtlichen Sozietät HECKER, WERNER, HIMMELREICH & NACKEN und seit 1987 als Fachanwalt für Arbeitsrecht tätig. Seine praktischen Erfahrungen aus der täglichen Beratung von Mandanten gibt er nicht nur in diesem Buch, sondern auch in Seminaren und Vorträgen weiter.
14 Sorgfaltspflichten und andere Grundsätze für den Geschäftsführer (S. 93-94) Die vielleicht für den Geschäftsführer wichtigste Vorschrift im GmbHRecht, zumindest was seinen persönlichen Haftungsumfang anbelangt, findet sich in § 43 GmbHG. Dort heißt es: (1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. (2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. (3) Insbesondere sind sie zum Ersatze verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben. (4)Die Ansprüche aufgrund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren. § 43 GmbHG umfasst damit jede Pflichtverletzung, die Geschäftsführer bei der Ausübung ihrer Tätigkeit begehen. Für daraus entstehende Schäden haften die Geschäftsführer der Gesellschaft solidarisch, das heißt jeder von ihnen in voller Höhe. 14.1 Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers Der Geschäftsführer ist weisungsgebunden. Reglementierungen ergeben sich aus der Satzung, aus Gesellschafterbeschlüssen und natürlich aus den Vorschriften des Dienstvertrages. Das Weisungsrecht der Gesellschafter besteht jederzeit für jeden Sachverhalt ohne Begründungszwang. Ein Beispielsfall: Schulze ist Fremdgeschäftsführer der SB Stahlbau GmbH. Der mit 60 % an der GmbH beteiligte Gesellschafter Hagen besucht Schulze in seinem Büro und erteilt ihm die Weisung, in Helgoland eine Filiale zu eröffnen. Schulze ist von der Sinnlosigkeit dieses Vorhabens überzeugt und versucht ihm das auszureden. Hagen besteht jedoch auf seiner Forderung. Was kann Schulze tun? Der Geschäftsführer ist nur an die Weisungen der Gesellschafterversammlung, nicht aber an Weisungen einzelner Gesellschafter gebunden. Der richtige Weg ist also, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen und diese Maßnahme auf die Tagesordnung zu setzen. In der Versammlung wird der Geschäftsführer die Gesellschafter beraten. Die Sinnlosigkeit einer Standortentscheidung z. B. kann er mit Marktrecherchen und Kosten-/Nutzenrechnungen nachweisen. Bekommt der Geschäftsführer dennoch die entsprechende Weisung der Gesellschafterversammlung, so muss er diese auch in die Tat umsetzen. Natürlich sollte er seine Vorbehalte oder seinen gegenteiligen Ratschlag zu Protokoll bringen, um später – bei einem Fehlschlag – eventuellen Haftungs- problemen aus dem Weg zu gehen.
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