Schweitzer Fachinformationen
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Institution
Zusammensetzung
Befugnisse
Arbeitsweise
Europäischer Rat (ER)
- Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten
- Präsident des ER (für 2.5 Jahre bestimmt)
- Beratend: Präsident der Kommission; Hoher Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
- Legt strategische Leitlinien und Prioritäten der EU-Politik fest
- Oberster Krisenmanager
- Übt keine gesetzgeberische Tätigkeit aus
- Präsident des ER bereitet Treffen vor, moderierende Funktion
- Beschlüsse werden einstimmig getroffen
Europäisches Parlament (EP)
- 705 Abgeordnete, alle fünf Jahre direkt gewählt
- Zuteilung der Sitze nach Länderverteilungsschlüssel
- Prinzip der degressiven Proportionalität (kleine Länder überrepräsentiert; Mindest- bzw. Höchstabgeordnetenanzahl 6 bzw. 96)
- Verabschiedet Gesetze (gemeinsam mit dem Rat)
- Kontrolliert Tätigkeiten anderer EU-Organe
- Wählt Präsidenten der EK auf Vorschlag des ER; erteilt Zustimmung zur Ernennung der gesamten EK
- Kann der EK das Misstrauen aussprechen
- Stellt den EU-Haushaltsplan auf (gemeinsam mit dem Rat)
- Genehmigt die Ausgaben aus dem EU-Haushalt
- Stimmt internationalen Abkommen der EU zu
- Beschließt in der Regel mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen
- Für Gesetzgebung ist meist absolute Mehrheit notwendig
Rat der Europäischen Union
- Regierungen der Mitgliedstaaten, vertreten durch Fachminister
- Zusammensetzung variiert je nach Politikbereich (verschiedene Formationen, durch den Rat «Allgemeine Angelegenheiten» koordiniert)
- Vorsitz: Ratsvorsitz (wechselt alle 0.5 Jahre zwischen den Mitgliedstaaten)
- Verabschiedet Gesetze (gemeinsam mit dem EP)
- Beschließt mehrjährigen Finanzrahmen und genehmigt den EU-Haushaltsplan (gemeinsam mit dem EP)
- Gestaltet Außen- und Sicherheitspolitik auf Grundlage von Leitlinien des ER
- Beschließt internationale Übereinkünfte
- Beschließt einstimmig (z.B. Außenpolitik) oder per «doppelter» (qualifizierter) Mehrheit: 55 % der Mitgliedstaaten; 65 % der EU-Gesamtbevölkerung
Europäische Kommission (EK)
- Seit 2014: Anzahl der Kommissare soll 2/3 der Mitgliedstaaten entsprechen (Rotationsverfahren); faktisch: pro Mitgliedstaat ein Kommissar
- EK-Präsident vom ER vorgeschlagen und vom EP gewählt; Kommissare vom ER benannt (Einvernehmen durch EK-Präsident erforderlich); gesamte EK bestätigt durch EP und ER
- Amtszeit der EK-Mitglieder beträgt 5 Jahre
- Legt EP und Rat Gesetzesvorschläge zur Beratung und Abstimmung vor (Initiativrecht)
- Entwirft EU-Haushaltsplan und verwaltet den EU-Haushalt
- Erlässt Durchführungsbestimmungen für die Umsetzung von Rechtsakten (mit dem Rat)
- Überwacht die Anwendung von EU-Recht in den Mitgliedstaaten
- Vertritt die EU auf internationaler Ebene (bei ausschließlicher Zuständigkeit)
- Kollegium der Kommissare beschließt mit einfacher Mehrheit; EK tritt nach außen als Kollegialorgan auf
Gerichtshof der Europäischen Union
- Zwei Gerichte: Gerichtshof und Gericht
- Gerichtshof mit einem Richter pro Mitgliedstaat, unterstützt von 11 Generalanwälten
- Gericht mit zwei Richtern aus jedem Mitgliedstaat
- Ernennung auf 6 Jahre, im gegenseitigen Einvernehmen der Mitgliedstaaten; Wiederernennung ist möglich
- Auslegung von EU-Recht (durch Vorabentscheidungsverfahren)
- Durchsetzung von EU-Recht (durch Vertragsverletzungsverfahren)
- Annullierung von EU-Recht (durch Nichtigkeitsklagen)
- Gewährleistung von EU-Eingreifen (durch Untätigkeitsklagen)
- Kann Strafmaßnahmen gegen EU-Organe verhängen (durch Schadenersatzklagen)
- Urteile bedürfen Mehrheit der Richter, abweichende Meinungen werden nicht publiziert (kollektive Verantwortung für Urteile)
- Gericht entscheidet im Plenum...
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