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Auf das Recht der katholischen Kirche bezogen, sind die beiden Ausdrücke »Kirchenrecht« und »kanonisches Recht« gleichbedeutend. Zwar denkt man bei dem Ausdruck »kanonisches Recht« (ius canonicum) zunächst an den »Codex des kanonischen Rechts« (Codex iuris canonici, abgekürzt CIC), der erstmals 1917 und in der geltenden Fassung im Jahre 1983 erlassen wurde. Doch fallen auch alle anderen von der Kirche geschaffenen Rechtsnormen unter den Begriff »kanonisches Recht«.
Indem die katholische Kirche - ebenso wie die meisten anderen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften - für ihre Normen den Ausdruck »Recht« verwendet, bringt sie die Überzeugung zum Ausdruck, dass es grundlegende Gemeinsamkeiten gibt zwischen den Normen, die sie sich selbst gibt, und den Normen, die die Staaten und anderen menschlichen Gemeinschaften für ihren jeweiligen Bereich erlassen. In allen diesen Gemeinschaften bezeichnet der Ausdruck »Recht« ein System von Normen, die mit dem Anspruch auf Befolgung erlassen werden und für deren Durchsetzung die jeweilige Gemeinschaft bestimmte Sanktionen vorsieht.
Die Bezeichnung »kanonisch« geht auf das griechische Wort ?a??? (Richtschnur, Lineal, Regel, Norm) zurück, mit dem schon die Konzilien der Alten Kirche die von ihnen erlassenen Rechtsnormen benannt haben. Offenbar wollte man damals das griechische Wort ??µ?? (Gesetz) vermeiden, um die Verschiedenheit der kirchlichen Normen von denen des Staates zum Ausdruck zu bringen. Verglichen mit den staatlichen Rechtsnormen gelten die kirchlichen Normen in einem anderen Bereich (nämlich in der Kirche), sie sind von anderen (nämlich kirchlichen) Autoritäten geschaffen, sie sind auf andere - nicht rein innerweltliche - Ziele ausgerichtet, und ihre Einhaltung wird mit anderen Arten von Sanktionen geschützt, als sie das staatliche Recht vorsieht.
Die von den einzelnen Staaten erlassenen Rechtsnormen, die auf Religion, Kirchen und Religionsgemeinschaften Bezug nehmen, werden nach heutiger Terminologie meist nicht mehr als »Kirchenrecht«, sondern als »Staatskirchenrecht«, »Religionsrecht« oder »Religionsverfassungsrecht« bezeichnet. Dieses Rechtsgebiet bildet einen Teil des staatlichen (und ggf. internationalen) Rechts; es gehört also nicht zum Kirchenrecht im Sinne des eigenen Rechts der katholischen Kirche. Etwas anderes gilt für die zwischen der katholischen Kirche und den Staaten abgeschlossenen Verträge, d. h. für das »Staatskirchenvertragsrecht«. Zwar verpflichten diese Verträge an erster Stelle die jeweiligen Vertragspartner. Was die katholische Kirche angeht, verpflichten solche Verträge vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an jedoch auch im innerkirchlichen Bereich, ohne dazu irgendeiner Art von Transformation zu bedürfen. Angesichts dessen stellen diese Verträge - unbeschadet ihrer Zugehörigkeit zu anderen Rechtsgebieten - auch einen Teil des Kirchenrechts dar.
Im Laufe ihrer Geschichte ist sich die Kirche zunehmend bewusst geworden, dass es innerhalb ihrer Rechtsnormen eine Stufung gibt: Einerseits gibt es Normen, die der Kirche unverfügbar vorgegeben und daher in ihrem Kern unwandelbar sind; andererseits gibt es Normen, die die Kirche entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen unterschiedlich gestalten kann. Diese beiden Stufen hat man unter den Begriffen »göttliches Recht« (ius divinum) und »menschliches« oder »rein kirchliches Recht« (ius mere ecclesiasticum) zusammengefasst. Daraus ergibt sich eine Hierarchie der Rechtsnormen: Das menschliche Recht hat seinen Existenzgrund im göttlichen Recht, darf ihm nicht widersprechen (andernfalls wäre es ohne Geltung) und muss sich in seinen Inhalten daran ausrichten.
Entsprechend den verschiedenen Weisen, wie sich die Normen des göttlichen Rechts erkennen lassen, unterscheidet man zwischen dem »Naturrecht« (ius naturale), das mit der Schöpfung des Menschen gegeben ist und nach kirchlicher Überzeugung mit den Mitteln der Vernunft erkannt werden kann, und dem »positiven göttlichen Recht« (ius divinum positivum), das seinen Ursprung in der Offenbarung in Jesus Christus hat, das deswegen auch als »Offenbarungsrecht« bezeichnet wird und das nur im Glauben erkennbar ist. Die Normen des Naturrechts stellen zugleich auch moralische Normen dar, bilden also einen Teil der moralischen Ordnung. Die Begriffe »moralische Ordnung« und »Naturrecht« sind aber nicht identisch. Denn unter dem Begriff »Recht« fasst man nur solche Normen zusammen, die sich auf die Ordnung des menschlichen Zusammenlebens beziehen. Zur moralischen Ordnung gehören jedoch auch andere Normen, etwa Normen für das Verhalten des Menschen sich selbst gegenüber. Die Normen des Naturrechts gelten, da sie mit der Schöpfung des Menschen gegeben sind, für alle Menschen, nicht nur für die Kirche. Sie gelten zwar auch in der Kirche, stellen aber nicht einen für die Kirche spezifischen Normenbestand dar. Demgegenüber können die Normen des positiven göttlichen Rechts, da sie nur im Glauben erkennbar sind, auf Menschen, die den christlichen Glauben nicht angenommen haben, keine Verpflichtungskraft ausüben. Die Normen des rein kirchlichen Rechts stellen, soweit sie (noch) nicht in schriftlicher Form erlassen wurden, »Gewohnheitsrecht« (consuetudo) dar; die übrigen werden als »schriftliches« oder »gesatztes Recht« bezeichnet. Während die Normen des schriftlichen Rechts vergleichsweise einfach den betreffenden Publikationsorganen entnommen werden können, besteht bei den drei anderen Rechtsbereichen (dem Naturrecht, dem Offenbarungsrecht und dem Gewohnheitsrecht) die Schwierigkeit ihrer Erkennbarkeit:
Die Normen des Naturrechts zu untersuchen, ist Aufgabe der Philosophie, näherhin der philosophischen Ethik.
Die Normen des Offenbarungsrechts stellen einen Teil des christlichen Glaubens dar; ihre Untersuchung kommt der Kanonistik zusammen mit der dogmatischen Theologie zu.
Normen des göttlichen Rechts in verbindlicher Weise vorzulegen, fällt bei beiden Arten von Normen des göttlichen Rechts in die Zuständigkeit des Lehramts der Kirche. Wenn der CIC oder andere kirchliche Gesetze bestimmte Normen als dem ius divinum zugehörig kennzeichnen, handelt es sich bei dieser Zuordnung - da die kirchlichen Gesetzgeber zugleich Inhaber des kirchlichen Lehramts sind - um eine verbindlich vorgelegte Lehre. Unfehlbares Lehren geschieht auf diese Weise allerdings nicht.
Ob eine Norm zum kirchlichen Gewohnheitsrecht gehört oder nicht, kann im Zweifelsfall der zuständige Gesetzgeber entscheiden, da ihm die Vollmacht zukommt, Gewohnheitsrecht zu genehmigen oder zu verwerfen (c. 23).
Auch die nichtkatholischen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften besitzen ihre jeweils eigenen Rechtsordnungen; im Einzelnen zeigen sich dabei jedoch erhebliche Unterschiede. In den nichtkatholischen Kirchen des Ostens genießen die von den sieben Ökumenischen Konzilien des 1. Jahrtausends erlassenen Canones eine hohe Wertschätzung. Sie gelten als »heilige Canones« und können nach einer weit verbreiteten Auffassung nur von einem neuen Konzil geändert werden. Im Laufe der Zeit sind unterschiedliche Rechtssammlungen entstanden, die auch einige von Partikularsynoden oder einzelnen Kirchenvätern formulierte Rechtsnormen enthalten; ggf. wurden darin auch einige Rechtsnormen aufgenommen, die vom Kaiser und später von anderen staatlichen Autoritäten erlassen worden waren. Die Anpassung der alten Rechtsnormen an die veränderten Umstände der Gegenwart geschieht in den einzelnen nichtkatholischen Kirchen des Ostens unterschiedlich; ein Teil von ihnen hat sich inzwischen ein grundlegendes Rechtsdokument nach Art einer Verfassung gegeben.
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