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Auch für das Steuerjahr 2024 gibt es eine Reihe an Steueränderungen. Die meisten bringen Verbesserungen. Einige gesetzliche Maßnahmen wurden sogar rückwirkend beschlossen. Sollte es im laufenden Jahr noch weitere relevante Änderungen geben, die die Steuererklärung für 2024 betreffen, finden Sie die Informationen dazu online auf der Seite test.de/Steuerratgeber-Extra.
Einige der wichtigsten Steueränderungen, die bereits Anfang 2024 oder im Laufe des Jahres erfolgten, zeigt die folgende Übersicht:
Mehr steuerfrei: Der Grundfreibetrag liegt 2024 bei 11 604 Euro für Alleinstehende und damit 696 Euro über dem Vorjahreswert. Für Ehe- und Lebenspartner sind es 23 208 Euro im Jahr. Für ein zu versteuerndes Einkommen bis zu der Grenze zahlen Sie keine Steuern. Der Grundfreibetrag soll rückwirkend auf 11 784 Euro erhöht werden. Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes) liegt aktuell bei 4 656 Euro je Kind und Elternteil. Geplant ist, dass dieser rückwirkend auf insgesamt 9 540 Euro für ein Ehepaar angehoben wird.
Unterhaltshöchstbetrag: Zahlen Sie zum Beispiel an Ihr erwachsenes Kind, für das es kein Kindergeld mehr gibt, Unterhalt, können Sie jetzt voraussichtlich bis zu 11 784 Euro als außergewöhnliche Belastungen absetzen.
Einkommenssteuertarif: Um den Effekt der kalten Progression abzumildern, wurden die Eckwerte des Steuertarifs um 6,3 Prozent erhöht. Der Spitzensteuersatz mit 42 Prozent greift jetzt erst bei einem zu versteuernden Einkommen von 66 761 Euro (2023: 62 810 Euro).
Solidaritätszuschlag: 2024 stieg die Freigrenze von bisher 17 543 Euro auf 18 130 Euro (festgesetzte Einkommenssteuer als Bemessungsgrundlage). Für zusammen veranlagte Paare gilt der doppelte Betrag.
Arbeitnehmer-Sparzulage: Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist ein Zuschuss vom Finanzamt zu vermögenswirksamen Leistungen (VL). Das ist ein freiwilliges Angebot des Arbeitgebers. Oft gibt es zusätzlich zum Gehalt bis zu 40 Euro monatlich, die der Chef als VL in eine vom Arbeitnehmer ausgewählte geförderte Geldanlage einzahlt. Abhängig vom Einkommen erhält dieser zusätzlich pro Jahr zwischen 43 und 80 Euro Arbeitnehmer-Sparzulage, wenn er sie in der Steuererklärung beantragt. Der Kreis der Anspruchsberechtigten wurde um 14 Millionen erweitert, indem die Einkommensgrenze ab 2024 verdoppelt wurde. Sie beträgt jetzt 40 000 Euro für Alleinstehende und 80 000 Euro für zusammen veranlagte Paare.
Vermögensbeteiligung: Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern verbilligt oder kostenlos Vermögensbeteiligungen in Form von Kapitalbeteiligungen oder Darlehensforderungen, ist der geldwerte Vorteil bis zu 2 000 Euro (bisher: 1 440 Euro) pro Jahr steuerfrei. Das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm muss aber allen Arbeitnehmern offenstehen, die seit mindestens einem Jahr beschäftigt sind.
Minijobgrenze: Zum Jahresanfang 2024 wurde der Mindestlohn auf 12,41 Euro pro Stunde erhöht. Daran ist auch die Verdienstgrenze im Minijob gekoppelt. Sie ist von 520 Euro auf 538 Euro im Monat gestiegen.
Rente: Renten werden schrittweise erst ab 2058 statt ab 2040 voll besteuert. Für Neurentner, die ab 2023 erstmals Rente bekommen, steigt der Besteuerungsanteil der Rente jährlich nur noch um einen halben Prozentpunkt statt um 1 Prozent an. Wer 2024 in Rente geht, muss 83 Prozent der Rente versteuern statt 84 Prozent.
Altersentlastungsbetrag: Das ist ein Steuerfreibetrag, den Steuerpflichtige ab 64 Jahren für ihre voll steuerpflichtigen Einkünfte (zum Beispiel aus nichtselbstständiger Arbeit oder Vermietung) bekommen. Auch der Altersentlastungsbetrag wird langsamer reduziert. Ab 2023 sinkt der Prozentsatz nur noch um 0,4 Prozentpunkte jährlich. Der Höchstbetrag wird in jedem Jahr statt wie bisher um 38 Euro nur noch um 19 Euro abgeschmolzen. Vom höheren Altersentlastungsbetrag können Sie profitieren, wenn Sie eine Steuererklärung abgeben.
Versorgungsfreibetrag: Der Versorgungsfreibetrag, beispielsweise bei Beamtenpensionen und Betriebsrenten, wird ebenfalls ab 2023 anders berechnet. Der Prozentsatz, der zur Ermittlung des Freibetrags verwendet wird, sinkt nun langsamer. Jährlich verringert er sich um 0,4 Prozent statt bisher um 0,8 Prozent. Der Höchstbetrag sinkt jährlich um 30 Euro (statt 60 Euro) und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 Euro (statt 18 Euro).
Dezemberhilfe 2022: Die als Entlastung für die hohen Gas- und Fernwärmekosten an Verbraucher gezahlte "Dezemberhilfe 2022" wird doch nicht besteuert. Die zuvor verabschiedete Steuerpflicht wurde wieder gestrichen. Die Dezemberhilfe 2022 ist steuerfrei.
Pauschbetrag für Berufskraftfahrer: Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, wird von 8 Euro auf 9 Euro pro Übernachtung erhöht. Diesen steuerfreien Betrag gibt es zusätzlich zu den normalen Verpflegungsmehraufwendungen von 14 Euro beziehungsweise 28 Euro.
Private Veräußerungsgeschäfte: Für Spekulationsgeschäfte wie dem Verkauf von Edelmetallen und Kryptowährungen gibt es eine Freigrenze von nunmehr 1 000 Euro statt bisher 600 Euro. Bleiben die Gewinne aus allen privaten Veräußerungsgeschäften eines Jahres darunter, sind sie steuerfrei.
Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau: Vermieter können für neu gebaute Mietwohnungen von einer Sonderabschreibung profitieren. Die bisherige Baukostengrenze wurde von 4 800 Euro auf 5 200 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöht. Außerdem steigt die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung von bisher höchstens 2 500 Euro auf 4 000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche deutlich.
Degressive Abschreibung für Wohngebäude: Für Wohngebäude, die zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 gebaut oder gekauft werden, gibt es eine neue degressive Abschreibung. Im Jahr der Fertigstellung können Vermieter so 5 Prozent der Kosten anteilig abschreiben, in den folgenden Jahren dann jeweils weitere 5 Prozent des Restwerts. Der Wechsel zur linearen Abschreibung ist jederzeit möglich.
Höhere Freigrenze für Geschenke: Bei Geschenken an Geschäftspartner können Steuerpflichtige jetzt mehr ausgeben: Bis zur Freigrenze von 50 Euro netto im Jahr pro Person statt 35 Euro.
Erweiterter Verlustvortrag: Verluste dürfen bis zu zwei Vorjahre zurück- beziehungsweise in Folgejahre vorgetragen werden, um dann mit Gewinnen verrechnet zu werden. Hohe Verluste müssen jedoch über mehrere Jahre verteilt werden. Beim Verlustvortrag gilt: Verluste aus Vorjahren dürfen im Folgejahr jeweils nur bis zu 1 Million Euro (2 Million Euro bei zusammen veranlagten Paaren) mit dem aktuellen Gesamtbetrag der Einkünfte verrechnet werden. Sind die Verluste noch höher, ist eine zusätzliche Verrechnung pro Jahr begrenzt auf 60 Prozent des aktuellen Gesamtbetrags der Einkünfte. Für die Steuerjahre 2024 bis 2027 wird diese Begrenzung auf 70 Prozent erhöht.
Zustellfiktion: Erhalten Sie einen Steuerbescheid, haben Sie einen Monat Zeit, um Einspruch dagegen einzulegen. Für die Fristwahrung kann entscheidend sein, wann der Bescheid beim Empfänger angekommen ist. Ab 2025 gilt dieser vier statt bisher drei Tage nach Abgabe bei der Post als zugestellt. Fällt der vierte Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, endet die Frist am darauffolgenden Werktag.
Eine Doppelbesteuerung der Rente ist verboten. Es ist nicht erlaubt, dass sowohl die Renten als auch die Beiträge, auf denen diese Renten basieren, besteuert werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Jahr 2021 festgestellt, dass es für künftige Rentnerjahrgänge zu einer Doppelbesteuerung kommen kann (BFH, Az. X R 33/19 sowie Az. X R 20/19). Um das zu verhindern, hat der Gesetzgeber mittlerweile einige Maßnahmen beschlossen:
Vorsorgebeiträge: Berufstätige können ihre Vorsorgeaufwendungen - zum Beispiel Zahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung oder in einen Rürup-Vertrag - seit 2023 voll und nicht nur zu einem...
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