Schweitzer Fachinformationen
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Viele Arbeitnehmer und Beamte müssen nicht nachdenken, ob sie eine Steuererklärung abgeben. Sie sind dazu verpflichtet. Der Fiskus befürchtet in diesen Fällen, dass ihm ohne Steuererklärung etwas durch die Lappen gehen könnte. Also will das Finanzamt schwarz auf weiß und ganz genau sehen, was das Jahr über finanziell gelaufen ist. Unter dem Strich führen viele dieser "Pflichtveranlagungen" aber trotzdem dazu, dass der Fiskus Geld zurückgeben muss.
Arbeitnehmer müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn sie im Jahresverlauf neben ihrem Arbeitslohn weitere steuerpflichtige Einkünfte oder Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro eingenommen haben. Nebeneinkünfte bis 410 Euro im Jahr bleiben für Sie steuerfrei ( Seite 225). Wer beispielsweise Ackerland verpachtet, muss eine Steuererklärung abgeben, wenn die Pachteinkünfte 410 Euro übersteigen.
Die Abgabepflicht betrifft auch viele Ehepaare und eingetragene Lebenspartner. Ist etwa der eine Arbeitnehmer und der andere Freiberufler, Rentner oder Vermieter, wird eine Steuererklärung fällig, wenn Einkünfte aus diesen Quellen von mehr als 410 Euro vorliegen. Für Paare mit gemeinsamer Steuererklärung verdoppelt sich die 410-Euro-Grenze nicht. Alternativ überlegen Sie nun vielleicht, dass Sie und Ihr Partner einzeln Ihre Steuererklärungen einreichen. Dann können Sie zwar beide den Freibetrag erhalten. Allerdings besteht bei einer Einzelveranlagung dann auch wieder für beide Partner die Pflicht zur Abgabe. Außerdem profitieren Sie nicht vom für Paare günstigen Ehegattensplitting ( Seite 237).
Steuerpflichtige Nebeneinkünfte und Lohnersatzleistungen werden erfreulicherweise nicht zusammengerechnet. Ein Arbeitnehmer, der im Jahr zum Beispiel bis zu 410 Euro Einkünfte aus einer vermieteten Immobilie hat und dazu bis zu 410 Euro Kurzarbeitergeld erhält, ist nicht dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.
Eine Ausnahme von der Abgabeverpflichtung bilden Zinsen und andere Einkünfte aus Kapitalvermögen. Wurden private Kapitaleinkünfte pauschal mit 25 Prozent Abgeltungssteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer belegt, lösen sie keine Steuererklärungspflicht aus, egal wie hoch sie sind. Wenn Sie allerdings kirchensteuerpflichtig sind und eine Sperrvermerkserklärung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingereicht haben, ist eine Steuererklärung in der Regel Pflicht. Wenn Arbeitnehmer die sogenannte Günstigerprüfung beantragen wollen, weil sie der Meinung sind, dass ihnen die Abgeltungssteuer Nachteile bringt, funktioniert das nur mithilfe einer Steuererklärung, einschließlich der Anlage KAP ( ab Seite 164).
Ehepaare, bei denen beide als Arbeitnehmer berufstätig sind, müssen dann eine Steuererklärung abgeben, wenn sie sich für das Faktorverfahren oder für die Steuerklassenkombination III/V entschieden haben und der Lohn des zweiten Partners nach Klasse V versteuert wurde ( ab Seite 237). Sind Sie und Ihr Partner beide in Steuerklasse IV (ohne Faktor), besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, eine Steuererklärung abzugeben. Dagegen löst Klasse VI, die es für ein zweites und jedes weitere Arbeitsverhältnis gibt, bei Alleinstehenden wie bei Paaren die Pflicht aus, eine Steuererklärung abzugeben.
Wenn beim Lohnsteuerabzug im Jahresverlauf zusätzliche Freibeträge neben den je nach Steuerklasse automatisch geltenden Freibeträgen berücksichtigt wurden, führt das ebenfalls zur Pflichtabgabe. Solche Freibeträge können Sie im Laufe des Jahres für Posten beantragen, die Sie sonst erst in der Steuererklärung abrechnen würden. So zahlen Sie gleich etwas passender Lohnsteuer. Einen Freibetrag bekommen Sie zum Beispiel, wenn Sie Werbungskosten oberhalb des Arbeitnehmerpauschbetrags geltend machen können. Zusätzliche Freibeträge gibt es etwa für Unterhaltszahlungen, Krankheitskosten oder für Vermietungsverluste. Sie alle können den laufenden Lohnsteuerabzug drücken ( Seite 213). Sie sorgen also dafür, dass Sie quasi gleich bei der monatlichen Gehaltsabrechnung einigermaßen passend Steuern und nicht vorab zu viel Steuern zahlen, die Sie sich spätestens mit der Steuererklärung sowieso zurückholen würden. Sie können den Freibetrag also gewissermaßen "vorausschauend" beantragen. Anhand der Steuererklärung prüft das Amt dann nachträglich, ob die beantragte Erwartung eingetroffen ist.
Ausnahmen sind hier Behinderten- und Hinterbliebenenpauschbeträge ( ab Seite 124). Ihre Eintragung löst keine Abgabepflicht aus.
Arbeitnehmer und Beamte sind grundsätzlich verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn die vom Arbeitgeber pauschal berücksichtigten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung höher ausgefallen sind als die tatsächlich gezahlten Beiträge. Das betrifft viele Beamte ( Seite 243). Die Pflichtabgabe entfällt aber auch in diesem Fall bei Bruttoarbeitslöhnen bis 12 870 Euro bei einem Alleinstehenden.
Schließlich wird auch dann eine Steuererklärung fällig, wenn das Finanzamt eine sehen will und zur Abgabe auffordert. Dem sollte man besser nachkommen. Wenn nicht, darf das Amt Zwangsgeld oder einen Verspätungszuschlag festsetzen und Einnahmen und Ausgaben schätzen. Persönliche steuermindernde Beträge werden dann nur ausnahmsweise berücksichtigt, sodass die Steuer folglich entsprechend hoch ausfällt.
Menschen in den Lohnsteuerklassen I, II und IV sowie Alleinverdiener in Klasse III sind grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Sie müssen abgeben, wenn einer der zuvor genannten Pflichtgründe auf sie zutrifft. Ungeachtet dessen ist es oft vorteilhaft, freiwillig eine Steuererklärung abzugeben. Das nennt sich "Antragsveranlagung", und wenn mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft, haben Sie Aussichten auf eine Steuererstattung:
Die Werbungskosten liegen oberhalb des Arbeitnehmerpauschbetrags von 1 230 Euro im Jahr. Das ist oft schon der Fall, wenn der Betrieb mindestens 19 Kilometer von der Wohnung entfernt liegt. Wenn Sie viel von zu Hause aus gearbeitet haben, können Sie bis zu 1 260 Euro als Homeoffice-Pauschale geltend machen. Zu den Werbungskosten zählen auch zum Beispiel Ausgaben für eine doppelte Haushaltsführung, für eine Fortbildung und ein Arbeitszimmer zu Hause. Was sonst alles zu den Werbungskosten gehört, finden Sie ab Seite 68.
Sie können höhere Versicherungsbeiträge geltend machen, daneben weitere Sonderausgaben oberhalb der Pauschale von 36/72 Euro (Alleinstehende/Ehe- und Lebenspartner), zum Beispiel für die Kirchensteuer, für Spenden oder für eine erste Berufsausbildung ( Seite 116).
Sie können das Finanzamt an höheren Krankheitskosten, an Ausgaben für die Unterstützung bedürftiger Angehöriger oder an weiteren außergewöhnlichen Belastungen beteiligen ( Seite 124).
Sie waren nicht das gesamte Jahr über angestellt. Dadurch werden Pauschalen, die Ihnen ganzjährig zustehen, beim laufenden Lohnsteuerabzug nur für einen Teil des Jahres berücksichtigt ( Seite 249).
Private Lebensumstände haben sich aus steuerlicher Sicht zum Besseren verändert, etwa durch Hochzeit oder eine Geburt, sodass Ihnen etwa als Eltern zusätzliche Steuerfreibeträge zustehen.
Sie können Ausgaben für Haushaltshilfen, für Handwerker- und andere Dienstleistungen im Privathaushalt geltend machen. Gefördert werden auch Kosten für Treppenreinigung und den Hauswart, die in sehr vielen Haushalten anfallen, oder auch für den Winterdienst und für Gartenarbeiten ( Seite 133).
Sie haben Verluste aus verschiedenen Einkunftsarten zu verrechnen oder in andere Jahre zu übertragen ( Seite 180 und 262).
Bei Zinsen und anderen Kapitalerträgen kann es sich lohnen, eine Steuererklärung abzugeben: beispielsweise, wenn der eigene Grenzsteuersatz unter 25 Prozent liegt ( Seite 261) oder wenn der Altersentlastungsbetrag ( Seite 256) auch für Zinsen, Dividenden, Kursgewinne und andere Kapitalerträge nutzbar ist.
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