Schweitzer Fachinformationen
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Zugegeben: Die Aussicht, sich möglicherweise durch die Steuerformulare kämpfen zu müssen, ist nicht verlockend, vor allem, wenn Sie eine größere Nachforderung vom Finanzamt fürchten. Umso glücklicher werden Sie sein, wenn Sie zum Beispiel nach dem Lesen dieses Buches feststellen, dass Sie sich das Ausfüllen der Formulare sparen können.
Sind Sie selbst unsicher, ob Sie ranmüssen oder nicht, kann im ersten Schritt eine Nachfrage bei Ihrem Finanzamt helfen. Oder Sie holen sich Unterstützung bei einem Steuerexperten, etwa im Lohnsteuerhilfeverein oder bei einem Steuerberater. Dort erfahren Sie nicht nur, ob die Erklärung Pflicht ist, sondern Sie bekommen eben wenn nötig auch Unterstützung beim Abrechnen. Wann der Besuch empfehlenswert ist, lesen Sie im Abschnitt "Allein abrechnen oder Unterstützung suchen?" ab Seite 39.
Der Rentner im folgenden Beispiel kann sich zumindest vorerst entspannt zurücklehnen - er muss nicht mit dem Finanzamt abrechnen.
Zum Beispiel Anton A.
Der 65-Jährige ist alleinstehend und seit dem 1. Januar 2023 Rentner, seine gesetzliche Jahresrente beträgt 12 400 Euro. Andere steuerpflichtige Einkünfte hatte er nicht. Muss er Steuern zahlen? Da 83 Prozent seiner Rente steuerpflichtig sind ( Seite 171), geht das Finanzamt von 10 190 Euro steuerpflichtigen Einkünften aus. Sie liegen innerhalb des steuerfreien Grundfreibetrags, der 2023 für Alleinstehende 10 908 Euro beträgt. Also muss Anton A. nichts versteuern und nicht einmal eine Steuererklärung abgeben.
Anton A. kann sich allerdings nicht auf Dauer darauf verlassen, dem Finanzamt aus dem Weg zu gehen: Sollte es auch in den kommenden Jahren wieder deutliche Rentensteigerungen geben, kann es passieren, dass er doch noch beim Finanzamt in die Pflicht kommt. Warum das so ist, lesen Sie ab Seite 13 unter "Steuerfreibetrag gilt meist auf Dauer".
In dem Beispiel von Anton A. taucht mit den "steuerpflichtigen Einkünften" eine Formulierung auf, die Ihnen als Laie eventuell nicht ganz geläufig ist. Schließlich werden in der Alltagssprache Begriffe wie Einnahmen, Einkommen und Einkünfte häufig in ähnlichem Zusammenhang verwendet. Steuerrechtlich gibt es allerdings einen Unterschied, sodass wir uns an dieser Stelle für einen kurzen Ausflug in die Fachsprache entschieden haben, da der Begriff Einkünfte im weiteren Verlauf des Ratgebers häufiger auftauchen wird.
Einkünfte sind im Steuerrecht, kurz gesagt, die Einnahmen aus einer Quelle beziehungsweise aus einer Tätigkeit minus der Ausgaben, die erforderlich sind, um diese Einnahmen zu erzielen. Bei einem Arbeitnehmer ist das zum Beispiel der Bruttolohn minus Ausgaben für den Job. Diese werden auch Werbungskosten genannt, und dazu zählen zum Beispiel die Ausgaben für den Arbeitsweg oder für eine berufliche Fortbildung.
Rentner berechnen ihre Einkünfte ähnlich: Vom steuerpflichtigen Rentenanteil gehen die Werbungskosten ab, zum Beispiel Kosten für eine Rentenberatung oder auch Ausgaben für eine juristische Auseinandersetzung um die Rente. Solche Ausgaben fallen eher selten an. Dann berücksichtigt das Finanzamt automatisch eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro im Jahr. Auch Pensionäre ziehen von der Bruttopension Werbungskosten ab, um die Einkünfte zu ermitteln - meist ebenfalls pauschal 102 Euro. Hinzu kommt ein sogenannter Versorgungsfreibetrag mit Zuschlag ( Seite 23).
Zusammengefasst: Einkünfte sind Bruttoeinnahmen abzüglich der für sie erforderlichen Ausgaben.
Wir werden in diesem Ratgeber versuchen, steuerliche Fachbegriffe so weit wie möglich zu vermeiden. Allerdings lassen sich auch einige weitere Grundbegriffe nicht umgehen. Diese werden wir jeweils an den entsprechenden Stellen erklären.
Für die Frage, ob eine Steuererklärung abzugeben ist, ist die Höhe der jährlichen steuerpflichtigen Einkünfte entscheidend. Die kritische Grenze des Grundfreibetrags liegt 2023 bei 10 908 Euro für Alleinstehende und 21 816 Euro für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, die gemeinsam eine Steuererklärung abgeben. Wird diese Grenze überschritten, ist die Abgabe einer Steuererklärung Pflicht.
Wenn wie im Beispiel von Anton A. auf der Einnahmenseite nur die gesetzliche Rente steht, können Sie selbst ermitteln, wie viel davon steuerpflichtig ist. Als Rentner von heute haben Sie den Vorteil, dass ein Teil Ihrer Rente immer noch steuerfrei bleibt. Nach noch geltendem Stand sind erst für Neurentner, die 2040 oder später in den Ruhestand gehen, die Bruttoleistungen komplett steuerpflichtig. Diese Grenze soll sich nach den Plänen der Bundesregierung nach hinten verschieben, um eine Doppelbesteuerung der Renten und der Beiträge, auf denen diese Rente basiert, zu umgehen. Eine solche Doppelbesteuerung ist nicht erlaubt.
Wie groß der steuerfreie Anteil der Renten ist, hängt heute und auch in Zukunft davon ab, in welchem Jahr Ihre Rente beginnt oder begonnen hat. Wer zum Beispiel 2019 erstmals eine Rente bezogen hat, muss 78 Prozent versteuern ( Seite 171). Beim Rentenbeginn 2021 sind es 81 Prozent, beim Start 2023 sind es 83 Prozent. Bisher ist es so, dass die steuerpflichtigen Anteile für jeden neuen Rentnerjahrgang um 1 Prozent steigen, künftig sollen sie nur noch um ein halbes Prozent für jeden neuen Rentnerjahrgang steigen. Anhand des jeweils ermittelten Prozentsatzes und anhand der ersten vollen Jahresbruttorente ermittelt das Finanzamt einen persönlichen Rentenfreibetrag.
Zum Beispiel Barbara B.
Die 68-jährige verheiratete Bankangestellte aus Berlin ging am 1. Juli 2019 in Rente, sie erhielt zu Beginn 1 000 Euro Monatsrente. Davon waren 78 Prozent steuerpflichtig, 22 Prozent blieben zunächst steuerfrei. Damit stand zwar der Prozentsatz fest, nicht aber die genaue Höhe ihres persönlichen Rentenfreibetrags. Der Freibetrag wird immer auf der Grundlage der Rente des ersten vollen Rentenjahres nach Beginn der Auszahlung ermittelt. Das war für Barbara B. von Vorteil. Da sich die Rente zum 1. Juli 2020 deutlich um 4,2 Prozent erhöht hat, ist auch ihr Rentenfreibetrag ein wenig mit angewachsen: nämlich auf 2 696 Euro. Dort ist er aber stehen geblieben, und er bleibt auch dort, egal welche weiteren Rentenanpassungen in Zukunft noch kommen. Das bedeutet für sie auch: Jede Rentenerhöhung seit 2020 - auch die deutliche in 2023 - ist nicht nur anteilig, sondern voll steuerpflichtig.
Ausfüllhilfe zur Rente
Wollen Sie den steuerpflichtigen Anteil Ihrer Rente selbst ermitteln, hilft Ihnen die "Information über die Meldung an die Finanzverwaltung". Einmal bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt, wird sie Ihnen in den kommenden Jahren automatisch per Post nach Hause geschickt. Nach dem einleitenden Hinweis, dass die angegebenen Daten ebenfalls dem Finanzamt gemeldet wurden, können Sie in der Mitteilung etwa den Rentenbeginn, den Jahresbetrag der Rente, den steuerpflichtigen Rentenanpassungsbetrag der Rente und von der Rente abgezogene Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung und den geleisteten Beitragszuschuss zur Krankenversicherung entnehmen.
Bruttorente Januar bis Juni 2020
6 000
plus Bruttorente Juli bis Dezember 2020
+ 6 252
Bruttorente 2020
12 252
davon 22 Prozent steuerfrei (alle Angaben in Euro)
2 696
Für Barbara B. stand der persönliche Rentenfreibetrag also Ende 2020, zum Ende des ersten vollen Jahres als Rentnerin, fest. Er gilt im Normalfall auf Dauer und ändert sich zum Beispiel nicht aufgrund der im Regelfall jährlich anstehenden Rentenerhöhungen. Sollte es aber etwa wegen einer Gesetzesänderung so weit kommen, dass Ihre Rente tatsächlich neu berechnet wird, ändert sich der Rentenfreibetrag doch. Das war zum Beispiel vor ein paar Jahren der Fall im Zuge der Gesetzesänderungen zur sogenannten Mütterrente. Damals wurden viele Renten - gerade von älteren Frauen - neu berechnet, weil die Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern besser bei der Rente bewertet wurde. Daraufhin musste auch das Finanzamt die Rentenfreibeträge neu...
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